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Datenschutzerklärung: Versteckter Hinweis reicht nicht!


LG Paderborn entscheidet über versteckte Einwilligung: Werbeerlaubnis nach § 7 Abs. 3 muss durch Hinweis begründet werden

Das LG Paderborn hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem die Klägerin sich gegen Werbe-E-Mails der Beklagten wendet.

Die Klägerin hatte bei der Beklagten zuvor eine Reise gebucht. Später erhielt sie Werbe-E-Mails, wogegen sie vorgehen wollte.

Die Beklagte wies zu ihrer Verteidigung auf die Regelungen in ihrer Datenschutzerklärung hin:

"Marketingaktivitäten 
Unter bestimmten, im Folgenden beschriebenen Umständen können wir Ihre personenbezogenen Daten für Marketingzwecke nutzen.

Um innen regelmäßig Informationen über reisebezogene Produkte und Dienstleistungen zukommen zu lassen. Sie können sich jederzeit und ganz einfach von der E-Mail-Marketingkommunikation abmelden. indem Sie auf den 
‚Abmeldelink klicken, der in dem jeweiligen Newsletter oder der jeweiligen anderen Kommunikation enthalten ist." 

Während die Klägerin auf Unterlassung klagte, berief sich die Beklagte auf die Regelung des § 7 Abs. 3 UWG in Verbindung mit dem von ihr geleisteten Hinweis über Marketingaktivitäten. 

§ 7 Abs. 3 UWG im Überblick:

(3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 2 ist eine unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post nicht anzunehmen, wenn

1. ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat, 

2. der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet, 

3. der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und

4. der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen

Transparenz ist das A und O – Versteckte Hinweise reichen nicht aus

Datenschutzerklärung: Versteckter Hinweis reicht nicht!

Das LG Paderborn entschied: Ein versteckter Hinweis in einer Datenschutzerklärung des Reiseunternehmens reicht nicht aus! Die Datenschutzerklärung umfasse insgesamt 26 DIN-A4-Seiten. Der gegenständliche Hinweis war dabei auf Seite 8 zu finden, während über das Widerspruchsrecht des Nutzers erst auf den Seiten 23 und 24 unterrichtet wird.

Die Beklagte wurde daher auf Unterlassung verurteilt, denn das Gericht sah für die Zusendung der Werbung kein ausreichenden Rechtsgrund.


Aufgrund der fehlenden Transparenz, welche bei der Berufung auf die Sonderregelung das A und O ist, kam die Regelung des § 7 Abs. 3 UWG nicht zum Zuge.

Keine Berufung auf § 7 Abs. 3 UWG

Der § 7 Abs. 3 UWG umfasst Fälle, in denen eine unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung elektronsicher Post gerade nicht anzunehmen ist.

Sie ist grundsätzlich anwendbar, wenn ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung, wie hier der Reise, dessen elektronische Adresse erhalten hat, der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet, der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und der Kunde bei Erhebung der Adresse und jeder Verwendung klar und deutlichdarauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann.

Im vorliegenden Fall steht dem Unternehmen jedoch keine Berufung auf § 7 Abs. 3 UWG zu, denn die beiden letzteren Voraussetzungen liegen nicht vor.

Hinweise dürfen nicht versteckt ergehen

Zwar hat das Unternehmen die erforderlichen Hinweise erbracht, jedoch dürfen diese nicht versteckt ergehen.

Um sich auf die Vorschriften berufen zu können, müssen die Hinweise den Anforderungen an einen klaren Hinweis auf das Widerspruchsrecht bei der Datenerhebung gerecht werden. Eine bloße Verlinkung der Datenschutzerklärung, die ihrerseits versteckt Hinweise aus Marketingaktivitäten und einen Abmeldelink erhält, reichen dabei nicht aus.

Das Gericht führte weiter dazu aus, dass die beklagte zumindest ein anklickbares oder ankreuzbares Kästchen zum Widerspruch der Verwendung von persönlichen Daten zu Werbezwecken hätte bereitstellen müssen.

Darüber hinaus müssen Unternehmen in jedem Fall auch eine Kontaktadresse, an die ein Widerspruch zu senden ist, benennen.

Unternehmen aufgepasst: So sichern Sie die Rechtskonformität Ihrer Werbung ab:

Der § 7 Abs. 3 UWG eröffnet Unternehmen ein wichtiges Tor, um im direkten Kontakt mit dem Kunden zu bleiben und rechtskonform Werbung zu machen.

Jedoch sollte zwingend darauf geachtet werden, dass die Anforderungen auch eingehalten werden. Ansonsten kann es schnell zu Unterlassungsklagen kommen. Das ist besonders in den Fällen ärgerlich, in denen dies leicht hätte vermieden werden können. Daher heißt es nun Unternehmen aufgepasst: So sichern Sie die Rechtskonformität Ihrer Werbung ab:

Das sollten Sie als Unternehmen zwingend beachten:

Communication is key:

Hinweise müssen klar kommuniziert werden, denn communication is key (zu Deutsch: Kommunikation ist der Schlüssel). Versteckte Hinweise genügen nicht und können zu Unterlassungsklagen führen.

Klarer Hinweis auf Widerspruchsrechte:

Nicht nur auf die Marketingaktivitäten, sondern auch auf bestehende Widerspruchsrechte muss klar hingewiesen werden.

Bereitstellung eines anklickbaren oder ankreuzbaren Kästchens zum Widerspruch

Das LG Paderborn macht deutlich, dass für den Widerspruch mindestens ein anklick- oder ankreuzbares Kästchen hätte bereitgestellt werden müssen.

Kompetenter Rechtsbeistand

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