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Das Verwaltungsgericht Wiesbaden entschied mit Beschluss vom 05.05.2021, dass ein Datenschutzverein in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht als gerichtlicher Prozessbevollmächtigter auftreten kann. Grund hierfür seien Zweifel an der sogenannten Postulationsfähigkeit. Ebendiese Fähigkeit ermöglicht das Vornehmen rechtswirksamer Handlungen vor einem Gericht.
Grundsätzlich ist es nach Artikel 80, Absatz 1 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) möglich, eine „Einrichtung, Organisation oder Vereinigung“ zu beauftragen, im eigenen Namen eine Beschwerde einzureichen. Auch der Kläger argumentierte mit dem Artikel 80, Absatz 1 DSGVO, denn der Datenschutzverein sei seines Erachtens nach eine rechtsfähige Organisation.
Im vorliegenden Fall erließ die Aufsichtsbehörde gegen den Kläger jedoch nicht auf Grundlage der DSGVO einen Bescheid, sondern auf Grundlage einer EU-Richtlinie (EU-Richtlinie 2016/680 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung, Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr").
In Artikel 2, Absatz 2 d) der DSGVO wird allerdings ausdrücklich genau dieser Bereich vom Anwendungsbereich ausgeschlossen. Die Erfüllung weiterer Voraussetzungen, wie zum Beispiel keine Gewinnerzielungsabsicht des Vereins, sei außen vor, da schlicht der Anwendungsbereich des Artikel 80, Absatz 1 DSGVO nicht eröffnet ist. Dem Gericht blieb nichts anderes übrig, als den Bevollmächtigten des Klägers zurückzuweisen.
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