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| Arbeitsrecht, Datenschutzrecht
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Trennen sich die Wege von Arbeitgeber und Mitarbeiter durch beispielsweise eine Kündigung, müssen alle personenbezogenen Daten der Person von der Homepage des Unternehmens entfernt werden. Löscht der Arbeitgeber daraufhin nicht die Fotos und Daten von seiner Website, handelt es sich hierbei um eine Datenschutzverletzung nach der DSGVO, wonach der Arbeitnehmer Schadensersatz fordern kann. Das Arbeitsgericht Neuruppin entschied, dass ein Schadensersatz von 1000€ angemessen sei. (ArbG Neuruppin, Urteil vom 14.12.2021 - 2 Ca 554/21)
Die Klägerin hatte bis zur Beendigung des Arbeitsvertrages bei einem Unternehmen gearbeitet. Sie war Biologin und wurde als solche auch auf der Internetseite des Unternehmens geführt, inklusive Fotos und Beschreibung ihrer Tätigkeit bei dem Unternehmen, obwohl sie hier nur als Bürokraft arbeitete. Nach der Beendigung forderte die Klägerin den ehemaligen Arbeitgeber dazu auf, die Daten von der Website zu löschen, da das gegen die DSGVO verstoße. Da die Informationen nicht sofort entfernt wurden, klagte sie dann auf Schadensersatz.
Der Arbeitgeber muss nach Beendigung des Arbeitsvertrages die Daten von der Homepage löschen. Das ergibt sich einerseits aus der DSGVO, andererseits aber bereits aus §241 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, denn es ist eine allgemeine Nebenpflicht des Arbeitsvertrages, alle Daten nach der Vertragsbeendigung zu löschen. Die Klägerin wurde außerdem auf der Internetseite des Unternehmens als Biologin aufgeführt, obwohl sie dort nur im Büromanagement tätig war. Zudem wurde sie mit ihrem Mädchennamen und nicht mit ihrem tatsächlichen Doppelnamen aufgeführt. Dies verletze laut ArbG Neuruppin das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin.
Der Schadensersatzanspruch folgt dann aus Artikel 82 DSGVO. Denn dieser stellt eine eigenständige, deliktische Anspruchsnorm dar und ersetzt materielle sowie immaterielle Schäden, wenn eine datenschutzrechtliche Pflicht verletzt wurde. Die Pflichtverletzung ist hier in der unzulässigen bzw. unrichtigen Verwendung der Daten der Mitarbeiterin zu sehen. Ihr steht daher ein Schadensersatzanspruch aus Artikel 82 DSGVO in Höhe von 1.000€ zu. Dies hält das ArbG Neuruppin für angemessen. Denn das Unternehmen hatte trotz Aufforderung der ehemaligen Mitarbeiterin die Daten mehrere Monate nicht von der Homepage gelöscht. Der Arbeitgeber konnte sich auch nicht dadurch exkulpieren, dass er meinte, dass es sich um eine alte Homepage handelte, wo die Daten noch abrufbar wären. Denn gemäß Artikel 82 Absatz 3 DSGVO haftet der Verantwortliche nicht, wenn er nachweisen kann, dass er für den Umstand, der den Schaden begründet, nicht verantwortlich ist. Das konnte das Unternehmen aber gerade nicht.
Ebenso entschied das Gericht, dass es unerheblich ist, dass die Klägerin keinen immateriellen Schaden geltend gemacht hat. Denn Artikel 82 DSGVO enthalte eine Warn- und Abschreckfunktion und soll somit der Prävention dienen, weshalb keine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts vorliegen müsse. Es scheint die reine Verletzung der Norm durch den Beklagten auszureichen.
Keine Kündigung des Arbeitnehmers trotz heimlicher Tonaufnahmen
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