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| Compliance, Datenschutzrecht, Wettbewerbsrecht
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Mit seinen Urteilen vom 27. März 2025 hat der BGH klargestellt, dass die Verarbeitung gesundheitssensibler Daten ohne ausdrückliche Einwilligung der Kunden im Apothekenhandel einen Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) darstellen kann und wettbewerbsrechtliche Konsequenzen drohen können.
Der Entscheidung des BGH liegt ein Fall zugrunde, bei dem zwei Apotheker gegen einen Mitbewerber geklagt hatten, der apothekenpflichtige Arzneimittel über den Amazon Marketplace verkaufte. Beim Vertrieb der Medikamente verarbeitete der Verkäufer personenbezogene Daten wie Name des Kunden, Anschrift und Informationen zur Individualisierung des Medikaments. Insbesondere bei den Informationen der Medikation der Kunden handelt es sich um Gesundheitsdaten im Sinne von Art. 9 Abs. 1 DSGVO, welche als sensible Gesundheitsdaten besonders schutzwürdig sind. Dies gilt auch für nicht verschreibungspflichtige Medikamente, da auch bei solchen durch Angaben zur Medikation oder Dosierung auf den Gesundheitszustand des Kunden geschlossen werden kann. Damit stellen diese Angaben Gesundheitsdaten im Sinne der DSGVO dar.
Laut BGH stellt der Datenschutzverstoß nicht nur einen Datenschutzverstoß dar, sondern auch einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Der BGH qualifizierte Art. 9 Abs. 1 DSGVO als Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG. Wenn also ein Unternehmen gegen Art. 9 DSGVO verstößt, kann dies eine unlautere geschäftliche Handlung im Sinne von § 3 UWG darstellen und damit wettbewerbswidrig sein. Durch diese Entscheidung wird es Mitbewerbern also ermöglicht, solche Verstöße mittels einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsklage nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG vor den Zivilgerichten geltend zu machen. Eine Sanktion droht folglich nicht nur durch Klagen von Aufsichtsbehörden oder betroffenen Personen, sondern auch durch Konkurrentenklagen.
§ 3 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) statuiert den Grundsatz, dass unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig sind, sofern diese dazu geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen.
Art. 9 DSGVO regelt den Schutz besonderer personenbezogener Daten. Deren Verarbeitung ist grundsätzlich verboten, es sei denn, eine der engen Ausnahmen greift, zum Beispiel eine ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person.
Apotheker, die auf einer Internet-Verkaufsplattform Arzneimittel vertreiben, treffen durch diese Entscheidung neue rechtliche Verantwortungen, die es zu beachten gilt, um wettbewerbsrechtliche Klagen durch Mitbewerber zu verhindern.
Gesundheitsdaten von Kunden sind besonders zu schützen. Eine Einwilligung des Kunden in die Datenverarbeitung ist unerlässlich. Unsere Empfehlung ist daher, Ihre Datenschutzprozesse zu überprüfen und sicherzustellen, dass insbesondere Einwilligungsprozesse und Datenschutzhinweise rechtlich und technisch auf dem neuesten Stand sind und DSGVO-konform ausgestaltet sind.
Auf der anderen Seite stehen Ihnen durch diese BGH-Entscheidung ganz neue Klagemöglichkeiten zu, den Wettbewerbsschutz aktiv zu nutzen. Online-Händler, die gesetzeskonform ihre Medikamente vertreiben, sollten unlauteres Verhalten der Konkurrenz nicht dulden.
Der BGH hat mit dieser Entscheidung ein deutliches Signal gesendet: Datenschutzverstöße im Online-Apothekenhandel können auch als Verstoß gegen den unlauteren Wettbewerb von Konkurrenten verfolgt werden. Wer im Online-Apothekenhandel Gesundheitsdaten verarbeitet, muss besondere Sorgfalt bezüglich der Einwilligung in die Datenverarbeitung durch die Kunden aufwenden.
Wie beraten Sie gerne - sowohl bei der datenschutzrechtlichen Absicherung ihrer Einwilligungsprozesse als auch bei der Durchsetzung oder Abwehr wettbewerbsrechtlicher Ansprüche.