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Eigentlich war das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland schon im Januar dieses Jahres aus der EU ausgetreten. 2020 war nur noch eine Übergangszeit, in der die Post-Brexit-Verträge verhandelt wurden, während erstmal alles wie gewohnt weitergehen konnte. Nun neigt sich das Übergangsjahr schließlich dem Ende. Doch bis vor kurzem schien noch vieles unklar zu sein. Auf beiden Seiten des Ärmelkanals stauten sich die LKWs, aus Angst, im Falle eines No-Deals ab Januar keine Waren mehr über die Grenze bringen zu können. Und nicht nur Waren wie Medizinprodukte, Nahrungsmittel und Autos sind von einer Einigung der beiden Parteien abhängig, sondern auch die Datenübermittlung. Das Vereinigte Königreich ist ein wichtiger Standort für die Verarbeitung von Daten. Fast jedes europäische Großunternehmen, aber auch mittelständische Unternehmen und Start-ups haben dort einen Standort. Entsprechend findet Datenaustausch statt.
Tritt das Vereinigte Königreich am 01. Januar 2021 nun wirklich aus der EU aus, müsste es datenschutzrechtlich als ein Drittland gelten. Und für solche Drittländern gibt es laut europäischer Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) besondere Anforderungen, was die Übermittlung personenbezogener Daten angeht. Man müsste dann auf Standardvertragsklauseln zurückgreifen. Das ist allerdings bürokratisch aufwändig und teuer. So sind viele Unternehmer jetzt verunsichert: Drohen mit dem Ausstieg UKs aus der EU am 01. Januar 2021 Bußgelder wegen möglicher Datenschutzverstöße?
Über Weihnachten hat es beim Brexit-Deal endlich eine Einigung gegeben. So haben am 28.12. die Botschafter der EU-27 dem Deal zugestimmt (die Ratifizierung durch das EU-Parlament und nationale Parlamente soll bis Ende Februar nachgeholt werden) und am 30.12. auch das britische Parlament.
Und was heißt das für den Datenverkehr? Die Datenschutzkonferenz (DSK) hat in ihrer Pressemitteilung vom 28.12. bekannt gegeben: Die Datenübermittlung in das Vereinigte Königreich kann auf Basis des Brexit-Abkommens (genauer: der Schlussbestimmungen des Handels- und Kooperationsabkommens) wie gewohnt weitergehen. Jedenfalls für vier Monate, mit Option auf Verlängerung um weitere zwei Monate gilt UK trotz Ausstiegs aus der EU nicht als ein Drittland gemäß Artikel 44 (DSGVO). Dann muss die EU-Kommission aber endlich einen Angemessenheitsbeschluss nach Artikel 45, Absatz 3 (DSGVO) und Artikel 36, Absatz 3 (EU-Richtlinie 2016/680) treffen, um den Datentransfer mit UK als „Drittland mit angemessenem Schutzniveau“ zu ermöglichen.
Die Regelung zu Datenübermittlungen ab 2021 ist also immer noch nur eine Übergangsregelung. Aber immerhin: Unternehmen, die personenbezogene Daten in das VK übermitteln, brauchen vorerst keine Rechtsunsicherheiten oder gar Bußgelder fürchten. Mit dem Jahreswechsel 2020/21 ändert sich datenschutzrechtlich erstmal nichts zwischen der EU und dem VK.
„Damit sind Übermittlungen in das Vereinigte Königreich vorerst weiterhin unter den bisherigen Voraussetzungen möglich. Gravierende Erschwernisse für die betroffenen Unternehmen werden so zunächst vermieden. Allerdings ist jetzt die EU-Kommission in der Pflicht, tragfähige Adäquanzentscheidungen vorzulegen, die auch die aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs berücksichtigen und von den Mitgliedstaaten genauso wie vom Europäischen Datenschutzausschuss sorgfältig zu prüfen sein werden.“
Datenschutz ist ein laufender Prozess, der stetig neue Anpassung an sich verändernde Gesetzeslagen erfordert. Als Kanzlei für Datenschutzrecht beraten wir von SBS Legal Sie kompetent und fachlich versiert in allen Belangen des Datenschutzes. Unser Team aus erfahrenen Anwälten sorgt dafür, dass Unternehmen (darunter auch solche mit Geschäftssitz außerhalb der EU) den hohen Anforderungen des Datenschutzrechtes in jeder Hinsicht gerecht werden und die von der Rechtsprechung gesetzten Maßstäbe souverän umsetzen – und das schon seit vielen Jahren.
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