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| Wettbewerbsrecht

Händler müssen Grundpreisangaben bis 28.05.'22 umgestalten


Aufgrund einer neuen Gesetzesänderung müssen Händler ihre Angaben zum Grundpreis bis zum 28.05.2022 anpassen, um keine Abmahnung zu riskieren.

Die aktuellen Regelungen zur Grundpreisangabe 

Die Preisangabenverordnung (PAngV) schreibt vor, dass Händler, die Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche bewerben bzw. anbieten, den jeweiligen Grundpreis angeben müssen. Als Grundpreis wird dabei der Preis bezeichnet, der einer bestimmten Mengeneinheit anhaftet. Gängige Mengeneinheiten sind beispielsweise: 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Meter, 1 Quadratmeter oder 1 Kubikmeter.

Wenn es sich um Waren handelt, bei denen im Regelfall das Nennvolumen von 250 g bzw. 250 ml nicht überschritten wird, kann derzeit als Mengeneinheit auch 100 Gramm bzw. 100 Milliliter angegeben werden. Kommt ein Online-Händler dieser Angabenpflicht nicht ordnungsgemäß nach, kann es zu einer Abmahnung kommen. Ein solcher Verstoß gegen die Preisangabenverordnung stellt einen abmahnbaren Wettbewerbsverstoß dar. Wird daraufhin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, kann es bei künftigen Fehlern bei der Grundpreisangabe zu einer Vertragsstrafe kommen.

Welche Anpassungen müssen bis zum 28.05.2022 vorgenommen werden?

Aufgrund von Regelungen im europäischen Recht musste der deutsche Gesetzgeber einige Vorschriften aus der Preisangabenverordnung anpassen.Grundpreisangabe,Markt,Händler
Hinsichtlich der Änderungen der Angaben zum Grundpreis ist der neue § 5 PAngV sehr relevant. Dieser enthält eine Änderung im Bereich der zulässigen Mengeneinheiten. Für eine Verbesserung der Preistransparenz soll ab dem 28.05.2022 nur noch mit den Mengeneinheiten 1 Liter, 1 Kilogramm usw. der Grundpreis angegeben werden. Die bisherige Ausnahme, wonach bei kleinen Mengen der Grundpreis auch mit der Maßeinheit 100 Gramm bzw. 100 Milliliter angegeben werden konnte, soll ab dann nicht mehr gelten. Händler müssen Grundpreisangaben also bis 28.05.'22 umgestalten.

Nebeneffekt der von Händlern zu beachten ist

Wie bisher auch, muss eine gesonderte Ausweisung des Grundpreises unterbleiben, wenn das Produkt nur in der entsprechenden Mengeneinheit angeboten wird und somit der Grundpreis mit dem Produktpreis übereinstimmt. Produkte, die beispielsweise in 1 Liter-Behältern verkauft werden, benötigen nicht zusätzlich noch die Angabe des Grundpreises.

Bisher musste aufgrund dieser Ausnahme auch z.B. auf Parfümflaschen mit einem Inhalt von 100 Millilitern nicht noch der Grundpreis ausgewiesen werden. Ab dem 28.05.2022 entfällt jedoch für Produkte von kleinen Mengeneinheiten diese Möglichkeit. Die Mengeneinheit 100 Gramm / 100 Milliliter wurde herausgenommen, sodass als Nebeneffekt auch nicht mehr die hier geschilderte Ausweisungs-Ausnahme greift. Dies kann zu einem Problem der „Abschreckung“ führen. In kleinen Mengeneinheiten werden häufig Luxusartikel verkauft. Für den Verbraucher wirkt der Preis von 43,00 € pro 100 Milliliter für ein Parfüm nicht so abschreckend wie die 430,00 € für einen Liter.


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