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Entscheidet sich eine Person dazu, ein Unternehmen zu erwerben, kommen zwei Formen des Unternehmenserwerbs in Betracht: Der Asset Deal und der Share Deal. Diese auf den ersten Blick recht komplex anmutenden Begrifflichkeiten gilt es zu entzaubern: Während der Share Deal meint ein Unternehmen in seiner Gesamtheit zu erwerben mit all dem Dazugehörigen wie etwa Anlagevermögen, Bau- und Rohstoffen, gewerblichen Schutzrechten und Vertragsbeziehungen, ist der Asset Deal als Vorgang zu verstehen, bei dem jeder einzelne Vermögensgegenstand und jedes einzelne Wirtschaftsgut separat auf den Käufer übergehen.
Verbildlichen kann man sich dies, indem man sich eine Tasche vorstellt, in der Einkäufe gesammelt werden. Die Tasche bildet die äußere Hülle, in der sich die gekauften Produkte befinden und von der die Produkte umgeben sind, wobei die Tasche das Rechtskonstrukt einer Gesellschaft symbolisiert und die Produkte die sich in ihr befindlichen Vermögenswerte. Kauft man nun die Tasche mit den in ihr befindlichen Produkten Inhalt, spricht man von einem Share Deal; kauft man die jeweiligen Produkte (Vermögenswerte) einzeln, ohne Tragetasche, von einem Asset Deal. Dabei fällt auf, dass die Hülle (die Tasche), übrig bleibt, wenn man den Weg des Kaufs einzelner Güter (Vermögenswerte) begeht. Beim Unternehmenskauf auf diese Art bleibt also das alte Unternehmen als leere Hülle zurück, deren Inhalt entzogen wird. Hierbei spricht man von einer reinen Mantelgesellschaft - einem Rechtskörper, dem ähnlich wie einem Mantel ohne den Ihn tragenden Menschen der Körper fehlt - einer Gesellschaft ohne Vermögenswerte.
Nicht nur Einzelunternehmen, sondern auch Kapitalgesellschaften (AktG oder GmbHs) und Personengesellschaften (KG, OHG, und GmbH & Co. KG) können durch einen Asset Deal zum Übergang gebracht werden. In einem fiktiven Kaufbeispiel vom Unternehmen Apple wäre jeder Vermögengegenstand – ob Robotik, Rohstoffe, Verträge mit Zulieferern, Gebäuden samt Produktionsstätten, wie auch das Markenrecht separat zu wählen und zu erwerben. Insofern obliegt es dem Käufer zu entscheiden, welchen konkreten Vermögensstand dieser erwerben möchte und welchen nicht. Dieser Vorgang wird mit dem Begriff des Cherrypickings (Rosinenpicken) umschrieben – nämlich das beste des Vorhandenen wählen und kaufen.
Diese Entscheidung trifft der Käufer nicht willkürlich, sondern er erfasst gezielt die Risiken eines jeden Kaufs, und entscheidet auf Grundlage dieser wie der damit verbundenen Verbindlichkeiten, welche Assets(=Vermögenswerte) für den Kauf in Frage kommen und welche nicht. Garnicht so leicht. Gleichwohl bedingt jeder Einzelkauf auch einen einzelnen Vertrag, der als solch einzelner aufzusetzen ist. Damit einher geht die Dokumentation und genaue Beschreibung der Sache, um sie später exakt identifizieren zu können und bewusst von anderen abtrennen zu können. Überdies sind Verträge mit Kunden oder etwaige Mietverträge nicht vom Unternehmenskauf umfasst, sondern es gilt mit einem jeden Kunden und sonstigen in einer Vertragsbeziehung Stehenden eine Zustimmung zum Vertragspartnerwechsel zu erlangen.
► Was ist der Unterschied zwischen der GmbH und der GmbH & Co. KG?
Werden Vertragspartner vollständig ausgetauscht, ist grundsätzlich eine Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners erforderlich. Doch dies gilt nicht immer: Der Betriebsübergang ist eine bedeutsame Ausnahme dieser Regelung, bei der der bisherige Betrieb oder zumindest ein wesentlicher Betriebsteil vom Käufer des Unternehmens fortgeführt wird. Ob tatsächlich ein solcher Betriebsübergang vorliegt, ist nicht immer deutlich definierbar; hier gilt es besonders genau zu prüfen. Ist ein Betriebsübergang in diesem Sinne vollzogen, sind die zwischen Unternehmen und Arbeitnehmern bestehenden Arbeitsverträge als auf den Käufer des Unternehmens übergegangen zu betrachten. Als neuer Vertragspartner ist der Käufer des Unternehmens ebenso an die vertraglichen Pflichten aus dem Arbeitsvertrag gebunden wie der vorherige. Zeitgleich gilt es zu beachten, dass den Arbeitnehmern ein Betriebsübergang anzuzeigen ist. Diese haben ein auf den Betriebsübergang bezogenes Widerspruchsrecht, mit dem es souverän umzugehen gilt.
Daneben sollte eine potentielle Haftung für alte Verbindlichkeiten des Unternehmens als Risikoposten in die Bewertung einer Kaufentscheidung miteinfließen; ebenso ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung bei Annahme eines Betriebsübergang eine Haftung für alte Steuerverbindlichkeiten bejaht wird.
Grundsätzlich positiv hervorzuheben ist, dass sich über einen Asset Deal viele Haftungspotenziale ausschließen lassen. Wenn das betroffene Unternehmen jedoch einer Handelsregisterpflicht obliegt und der Käufer entscheidet sich dazu, das Unternehmen bei gleichbleibendem Firmennamen weiterzuführen, übertragen sich bestehende Verantwortlichkeiten auf den Käufer. Wenn das vermieden werden soll, liegt es beim Käufer eine entsprechende Einigung mit dem Verkäufer zu erzielen, die vorbenannte Verbindlichkeiten ausschließt. Dabei ist formal zu beachten, dass dieser privatrechtlich vereinbarte Haftungsausschluss für andere am Rechtsverkehr Teilnehmende öffentlich kenntlich gemacht werden muss durch einen entsprechenden Vermerk auf der Webseite oder einen einsehbaren Aushang. Darüber hinausgehend ist der Haftungsausschluss im Handelsregister aufzunehmen.
Betrachtet man den Asset Deal steuerrechtlich ist hervorzuheben, dass der Kaufpreis des zu erwerbenden Unternehmens steuerlich geltend zu machen ist. Der Käufer ist legitimiert die einzeln erworbenen Vermögensgegenstände seiner Bilanz hinzuzufügen und so nahezu den gesamten Kaufpreis abzuschreiben. Gleichwohl ist tunlichst darauf zu achten, der steuerlichen Altlast die nötige Beachtung zu schenken. In den meisten Fällen ist der Erwerber lediglich in der Pflicht Umsatz- und Gewerbesteuern zu zahlen, die beginnend mit dem Jahr vor dem Verkauf entstanden sind und die bis 1 Jahr nach dem Verkauf festgesetzt worden sind. Besondere Vorsicht ist geboten, wenn der Käufer im Rahmen des Asset Deals Immobilien erwirbt, denn auf diese ist in jedem Fall Grunderwerbssteuer zu zahlen.
Alles in allem bietet der Asset Deal dem Erwerber die Möglichkeit wählerisch zu sein in der Art, nur dasjenige zu übernehmen, was sich finanziell und anders strategisch für ihn lohnt. So werden viele Risiken vermieden und sonstige finanzielle Belastungen als Altverbindlichkeiten ausgeschlossen. Im Kontrast dazu steht der Aufwand dieses Vorgehens: Um die sich aus der Natur des Asset Deals ergebenden Vorteile wirksam ausschöpfen zu können, bedarf es einer exakten Betrachtung aller Vermögenswerte, aller möglichen Haftungsübergänge und umgreifender Verbindlichkeiten. Dies erfordert dahingehend eine umfassende Prüfung aller Risiken, eine sogenannte Due Diligence Prüfung, bei deren Komplexität es sich empfiehlt, die Zusammenarbeit mit erfahrenen Wirtschaftsanwälten aufzunehmen. Diese helfen, die einem potentiellen Käufer sich nicht auf Anhieb erschließenden Fragen zu klären, wie bspw., ob ein Betriebsübergang im Sinne des Gesetzes stattfindet, welche Auswirkungen ein solcher für den Erwerber hat und wie entsprechend strategisch geschickt vorgegangen werden kann.
Als Anwälte im Handels- und Gesellschaftsrecht und auch Spezialisten im Steuerrecht haben wir die nötige Expertise und sind Ihr Partner in Sachen Asset Deals! Der Kauf eines Unternehmens auch auf Art des Asset Deals birgt Gefahren für den Erwerber in vielerlei Hinsicht und kann diesen vor unerwartete Haftungsprobleme und ungesehene Verbindlichkeiten stellen. Wir unterstützen Sie gerne bei der Gestaltung von Verträgen, um Haftungsrisiken zu minimieren, bei einer exakten Prüfung des Kaufgegenstands und der juristischen Verteidigung in komplexen Rechtsfällen.
Unsere Anwälte sind erfahrene Spezialisten des Gesellschaftsrechts. Unsere kompetente Beratung und Durchsetzungsstärke können Sie sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich in Anspruch nehmen. Zögern Sie nicht, noch heute Kontakt zu uns aufzunehmen und sichern Sie sich unsere kompetente und professionelle Unterstützung.