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| Vetriebs- und Handelsrecht

Der Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB


Wird der Handelsvertretervertrag beendet, fallen die Provisionen des Handelsvertreters weg. Der Unternehmer hat in der Regel jedoch noch Vorteile aus den Geschäftsbeziehungen, die der Handelsvertreter vermittelt hat: Die Kunden beziehen weiterhin Waren des Unternehmens. Der Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB stellt eine Kompensation für den Wegfall der Provisionen dar, wenn zugleich das Unternehmen Vorteile genießt, die auf die Tätigkeit des Handelsvertreters zurückzuführen sind.

Weil der Gesetzgeber diese Kompensationsmöglichkeit für besonders wichtig erachtet hat, ist in § 89b HGB geregelt, dass der Ausgleichsanspruch nicht durch vertragliche Abreden im Vorfeld ausgeschlossen werden kann.

Zur Geltendmachung des Ausgleichsanspruches müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Das Handelsvertreterverhältnis ist beendet.
  2. Dem Unternehmer erwachsen weiterhin erhebliche Vorteile aus der Geschäftsverbindung mit Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat.
  3. Die Zahlung eines Ausgleichsanspruchs entspricht der Billigkeit.
  4. Es liegt kein Ausschlussgrund nach § 89 b Abs. 3 HGB vor.

Nutzt der Unternehmer, die vom Handelsvertreter vermittelten Geschäftsverbindungen auch nach der Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses, ohne dafür Provision an den Handelsvertreter zahlen zu müssen, erwachsen ihm erhebliche Vorteile. Dies gilt nicht nur für Kunden, die der Handelsvertreter gänzlich neu angeworben hat. Auch wenn bereits bestehende Geschäftsbeziehungen durch den Handelsvertreter sowird der Höchstbetrag bemessen, der den Ausgleichsanspruch seiner Höher nach begrenzt.

Für die Ermittlung des Rohausgleichs sind die Provisionseinnahmen der letzten 12 Monate, zu ermitteln. Abzuziehen sind hiervon ersparte Kosten oder insolvente Kunden. Auch Provisionszahlungen für Kunden, die weder vom Handelsvertreter neu geworben, noch wesentlich erweitert wurden, sind abzuziehen. Im nächsten Schritt wird der Prognosezeitraum festgelegt. Dies wesentlich erweitert wurden, dass es der Werbung eines neuen Kunden entspricht, erwachsen dem Unternehmer erhebliche Vorteile aus diesen Kundenbeziehungen.

Jedoch soll auch der Unternehmer nicht unverhältnismäßig belastet werden: der Ausgleichsanspruch ist nur bis zu der Höhe zu zahlen, als es der Billigkeit entspricht. Es sind also alle Gesamtumstände des Einzelfalls im Rahmen einer Billigkeitsprüfung abzuwägen. Leider ist das Merkmal der Billigkeit ein schwer abzugrenzender Begriff. Was genau als billig oder unbillig zu erachten ist, muss im Einzelfall anhand der konkreten Situation bestimmt werden. Die Risikoverteilung des Vertrages kann hier genauso zu berücksichtigten sein, wie der Aufwand, der von den jeweiligen Parteien zu betreiben war sowie die Entwicklung nach Vertragsbeendigung.

Letztlich kommt es auch darauf an, dass kein Ausschlusstatbestand vorliegt, der den Ausgleichsanspruch verhindert: Kündigt der Handelsvertreter den Vertrag aus eigenem Antrieb, so spricht ihm das Gesetzt keinen Ausgleichsanspruch zu. Hiervon wiederum gilt aber dann eine Ausnahme, wenn der Unternehmer begründeten Anlass zu der Eigenkündigung des Handelsvertreters gegeben hat oder die Fortführung des Vertrages dem Handelsvertreter aufgrund Krankheit oder seines Alters nicht zumutbar ist. In diesen Fällen bleibt der Ausgleichsanspruch erhalten.

Die meisten rechtlichen Auseinandersetzungen erzürnen sich jedoch weniger an der Frage, ob ein Ausgleichsanspruch besteht, als vielmehr an der Höhe des Anspruches. Diese unterliegt einer komplizierten Berechnung, die viel Raum für Streitigkeiten bietet. Die Berechnung erfolgt in zwei Schritten: Zunächst wird der sogenannte Rohausgleich berechnet, sodann er bestimmt, wie lange der Handelsvertreter noch mit Einnahmen aus seinen vermittelten Geschäften rechnen konnte und beträgt in der Regel zwischen 3 und 5 Jahre. Hierbei ist auch die Abwanderungsquote zu berücksichtigen, denn der Kundenstamm unterliegt einer Fluktuation. Die Rechtsprechung geht hier von Quoten von 10-20 % aus. Für jedes Jahr des Prognosezeitraums ist die Abwanderungsquote von der Berechnungsgrundlage abzuziehen, so dass die jeweilige Provision jährlich sukzessive sinkt. Auf diese Weise ermittelt man einen Gesamtbetrag für den Prognosezeitraum, der zusätzlich einem Abzug für die Abzinsung unterliegt. Immerhin bekommt der Handelsvertreter eine Zahlung für mehrere Jahre im Voraus. Hat man auf diese Weise einen konkreten Betrag ermittelt, ist zu prüfen, ob dieser im Rahmen der oben erwähnten Billigkeitsprüfung anzupassen ist. Zahlt der Unternehmer z.B. bereits einen Ausgleich in anderer Form an den Handelsvertreter (Kapitalrente), wäre dieses zu berücksichtigen. 

Der so ermittelte Rohausgleich ist schließlich um den sogenannten Höchstbetrag zu begrenzen. Der Höchstbetrag ergibt sich nach § 89b Abs. 2 HGB aus der durchschnittlichen Jahresprovision der vergangenen fünf Jahre. Ist der Rohausgleich höher als der Höchstbetrag, wird er bis zur Höhe des Höchstbetrages begrenzt. Ist der Höchstbetrag höher, bleibt es beim Rohausgleich.

Unterstützung bei Fragen des Ausgleichsanspruchs

Ob ein Ausgleichsanspruch besteht und wenn ja, in welcher Höhe, ist regelmäßig Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. In vielen Fällen ist es jedoch weitaus wirtschaftlicher diese Fragen bereits außergerichtlich zu klären und die mitunter erheblichen Prozesskosten zu sparen. Als wirtschaftsrechtlich orientierte Kanzlei mit Schwerpunkt im Vertriebsrecht beraten wir Sie gerne zu sämtlichen Fragen des Ausgleichsanspruches und setzen Ihre Rechte –sowohl gerichtlich, als auch außergerichtlich- gezielt durch.


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