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Während die GmbH zur Einrichtung eines Aufsichtsrats aufgrund der Arbeitnehmermitbestimmung gemäß dem Gesetz über die Drittbeteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat (DrittelbG) und dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer (MitbestG) verpflichtet ist, kann der Beirat freiwillig eingerichtet werden. Die Konstruktion des Beirats ist zwar weniger bekannt als diejenige des Aufsichtsrats, doch dies sollte sich bald ändern. Denn gerade bei der Vielzahl unterschiedlicher Thematiken, wie Zukunftsplanung, kürzere Produktzyklen oder Bürokratiezuwachs, sollten mittelständische Unternehmen einen Beirat einrichten. Dieser kann nämlich als Beratungs- und Kontrollgremium fungieren.
Wir stellen Ihnen im Folgenden die Konstruktion des Beirats näher vor und erklären, warum er für Unternehmen zukunftsweisend sein kann.
Der Aufsichtsrat, der Verwaltungsrat und der Gesellschafterausschuss können Ähnlichkeiten zum Beirat aufweisen. Zum Gesellschafterausschuss unterscheidet sich der Beirat dahingehend, dass die Mitglieder des Gesellschafterausschusses aus Mitgliedern der GmbH bestehen, während der Beirat auch mit externen Dritten besetzt werden kann.
Der Beirat ist nicht fest definiert. Grundsätzlich besteht er jedoch aus einem mehrköpfigen Gremium. Beiratsmitglieder müssen unbeschränkt geschäftsfähig sein und dürfen keine Aufgaben übernehmen, die sie bereits an einer anderen Stelle für die GmbH ausführen.
Durch seine Expertise bezweckt der Beirat die Unternehmenszukunft zu sichern. Er ist hierfür mit einer Vielzahl von Kompetenzen ausgestattet.
Bei der Einrichtung des Beirats ist zu bedenken, in welcher Art und Weise er die GmbH unterstützen soll. Dabei kann ihm jede erdenkliche Rolle zugewiesen werden. Soll der Beirat bloß eine Beratungsfunktion erfüllen, muss ein schuldrechtlicher Vertrag zwischen der GmbH und den Beiratsmitgliedern geschlossen werden. Soll er hingegen als Kontroll- und Mitentscheidungsgremium fungieren, wird vorausgesetzt, dass er im Gesellschaftsvertrag festgehalten wird.
Unabhängig davon, welche Rolle man dem Beirat zumisst, sollte man sich an § 52 Absatz 1 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) orientieren. Die Regelungen sind zwar für den Aufsichtsrat konzipiert worden, geben aber auch Anhaltspunkte dafür, wie bestimmte Bereiche hinsichtlich des Beirats geregelt werden sollten.
Einen Beirat einzurichten birgt gleichermaßen Vorteile wie Nachteile. So können Multiplikatoren sowie Investoren gewonnen und gemeinsam mit Lieferanten und Kunden an die GmbH gebunden werden. Denn beispielsweise Investoren erhoffen sich durch eine Mitgliedschaft im Beirat, ihre Investitionen besser schützen zu können. Der Beirat sitzt nämlich näher an der Geschäftsführung und kann somit eher Einfluss auf Entscheidungen nehmen. Die Geschäftsführung wird durch den Beirat folglich effektiver und effizienter kontrolliert.
Des Weiteren lassen sich bei einem großen Gesellschafterkreis Beschlussfassungen der Gesellschafterversammlung vereinfachen.
Zudem können externe Experten mit ihrem externen Wissen gegen Betriebsblindheit, die sich mit der Zeit durchaus einstellen kann, entgegenwirken.
Neben den vielen Vorteilen darf man aber auch die Nachteile nicht außer Acht lassen, die wolmöglich gegen die Einrichtung eines Beirats sprechen könnten.
So bedeutet ein Beirat längere Entscheidungswege aufgrund der komplexen zusätzlichen Strukturen.
Ein Beirat sorgt für mehr Kosten, da die Beiratsmitglieder vergütet werden müssen. Die Gesellschafterversammlung entscheidet im Einzelfall über die Höhe der Vergütung.
Um ihren Beratungs-, Ausgleichs- und Überwachungspflichten nachzukommen, müssen den Beiratsmitgliedern die notwendigen Informationen übermittelt werden. Dabei ist jedes Beiratsmitglied aber auch zur Verschwiegenheit verpflichtet und kann sich schadenersatzpflichtig machen, wenn der Gesellschaft ein Schaden entsteht.
Zudem kann es zwischen der Geschäftsführung und dem Beirat zu Kompetenzkonflikten kommen.
Erfahrungsgemäß überwiegen die Vorteile jedoch. Gerade da sich die potenziellen Nachteile durch das Aufsetzen rechtlicher Strukturen verringern lassen.
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