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Cashback-Prämien gibt es in den verschiedensten Formen. Seit einiger Zeit bieten auch Anbieter von Krypto-Plattformen Krypto-Kreditkarten mit Cashback-Prämien an. So kann man beispielsweise auf den Kryptobörsen Binance oder crypto.com eine Cashback-Prämie für die Nutzung der Krypto-Kreditkarten erhalten. Doch wie steht es um diese Krypto-Prämien? Verstecken sich im Detail möglicherweise Unterschiede zu herkömmlichen Cashback-Systemen? Erfahren Sie mit uns mehr zu dem spannenden Thema aus dem Kryptorecht.
Bei crypto.com handelt es sich um einen prominenten Krypto-Dienstleister. Nutzer können dort Kryptowährungen kaufen, verkaufen oder aufbewahren. Mithilfe einer Krypto-Kreditkarte ist es Kunden seit einiger Zeit möglich, mit ihrer Kryptowährung zu bezahlen. Dabei wird über das Cashback-System ein attraktiver Anreiz für den Kunden geschaffen und ein gewisser Prozentsatz der Transaktion als Prämie rückerstattet. Je nach Anbieter werden auf diese Weise zwischen 1 und 8 Prozent der Transaktion als Rabatt gewährt.
Voraussetzung für diese Prämie ist zunächst, dass man ein Nutzerkonto bei seinem Anbieter eröffnet. Um anschließend eine Krypto-Kreditkarte zu erhalten, müssen in der Regel weitere Anforderungen erfüllt werden. Nicht selten muss zunächst ein gewisser Betrag in der Kryptowährung gestaked werden. Je nach Anbieter können sich die Einzelheiten allerdings unterscheiden. Sobald man die Krypto-Kreditkarte dann erhalten hat, kann man hiermit Zahlungen durchführen. Man erhält im Anschluss eine Cashback-Prämie in Form der hauseigenen Kryptowährung auf sein Konto gutgeschrieben. Dieser Betrag unterliegt dann auch den bekannten Kursschwankungen der Kryptowährung. Bricht die Währung also ein, verliert auch der Cashback an Wert.
Neben dem eigentlichen Cashback sind Krypto-Kreditkarten auch häufig mit weiteren Anreizen gekoppelt. So können beispielsweise Rabatte für Streamingdienste wie Amazon oder Netflix mit dem Angebot verknüpft sein. Es lohnt sich also genau hinzuschauen und die jeweiligen Angebote der Anbieter zu vergleichen. Zudem darf nicht außer Acht gelassen werden, dass für die Nutzung der Krypto-Kreditkarte häufig Gebühren anfallen. Man muss also genau abwägen, ob ein Angebot tatsächlich vorteilhaft ist, oder ob die Kosten überwiegen.
Im Grundsatz handelt es sich bei Cashback-Prämien um Rabatte. In gewissen Konstellationen sind Rabatte nicht relevant für die Einkommenssteuer und müssen demnach auch nicht versteuert werden. Es liegt also der Schluss nahe, dass das gleiche für Cashbacks bei Krypto-Kreditkarten gelten müsse. Allerdings ist diese Fragestellung noch nicht abschließend geklärt und wird auch unterschiedlich beurteilt.
Zu steuerlichen Fragen in der Krypto-Branche wird häufig darauf verwiesen, dass jegliche Gewinne aus dem Handel mit Kryptowährungen steuerpflichtig sind. Die Einordnung, ob es sich bei den Cashbacks um Gewinne oder nur Rabatte handelt, ist damit von zentraler Bedeutung. Zudem kommt es stets auf eine Einzelfallbetrachtung an. Werden nur vereinzelt Cashbacks generiert, dürfte es keine wesentlichen Auswirkungen auf die Einkommenssteuer nach sich ziehen. Sollte das Ausmaß an Cashbacks allerdings eine hohe Anzahl erreichen, könnte dies möglicherweise eine Steuerpflicht begründen.
Das Bundesministerium für Finanzen hat sich vergangenen Jahres in einem Entwurfsschreiben ausführlich zu verschiedenen Vorgängen in der Krypto-Branche geäußert und damit für Aufsehen gesorgt. Eine konkrete Antwort auf die Fragestellung nach Cashbacks von Krypto-Kreditkarten enthielt das Schreiben zwar nicht, allerdings wurden entgegen der Erwartung von Krypto-Anhängern andere Vorgänge als steuerpflichtig eingestuft. Unterm Strich besteht also immer noch keine klare Rechtslage für die steuerliche Bewertung von Cashback-Prämien von Krypto-Kreditkarten. Es bleibt abzuwarten, welchen Kurs Gerichte und Behörden einschlagen werden.
Aufgrund der Unklarheiten und der fehlenden abschließenden Bewertung der Thematik sollten Betroffene auf Nummer sicher gehen. Die Angabe der Cashbacks in der Einkommenssteuer stellt immer noch die sicherste Variante dar. Man riskiert so nicht, eine falsche Einkommenssteuer anzugeben. Zudem besteht die Möglichkeit im Nachgang Einspruch gegen einen Steuerbescheid einzulegen. Die Entwicklungen in diesem noch sehr jungen Bereich sind noch lange nicht abgeschlossen und werden mit Spannung erwartet. Viele der Positionen, die im Kryptorecht vertreten werden, sind nicht abschließend und lassen sich auch mit guten Argumenten entkräften. Die Rechtsentwicklung hält sicher noch die ein oder andere Überraschung bereit. Bis dahin sollten Betroffene keine Risiken eingehen.
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