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Obwohl inzwischen eigentlich nahezu jeder weiß, dass Plastik schädlich für die Umwelt ist, so begegnet es uns doch tagtäglich. Besonders in den letzten Jahren haben neue Verordnungen und Regelungen besonders dem sehr schädlichen Einwegplastik den Kampf angesagt. Das Wattestäbchen oder Strohhalme aus Plastik im Geschäft nicht mehr zu finden sind, ist vermutlich schon vielen aufgefallen, allerdings treten immer wieder auch neue Verordnungen und neue Anforderungen auf. Einen Überblick über die neuen Regeln ist manchmal nicht leicht, besonders für Händler. Am 03.07.2024 gelten wieder neue Anforderungen.
Die EU hat mit ihrer Richtlinie 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 eine Maßnahme getroffen, welche die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt zum Ziel hat. Es soll für weniger Umweltverschmutzung gesorgt werden, indem nicht nachhaltige Plastikprodukte unattraktiver werden. Dadurch soll auch die Sauberkeit des öffentlichen Raums gefördert werden und Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit vermieden und verringert werden. Auf der anderen Seite sollen nachhaltige Geschäftsmodelle, Produkte und Werkstoffe gefördert werden.
Am 10. Februar 2021 hat das Bundeskabinett die Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung (EWKKennzV) beschlossen und damit eine Maßnahme der Richtlinie umgesetzt. Mit dieser Verordnung kamen die ersten sichtbaren Auswirkungen auch für Verbraucher, denn diese Verordnung hat Plastikbesteck, Strohhalme und anderes Einwegplastik bzw. Einwegkunststoff in den Verkehr zu bringen verboten. Die EWKKennzV definiert die Begriffe, Einwegkunststoff in § 2 Abs. 1 Nr. 1 als:
„ein ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehendes Produkt, das nicht konzipiert, entwickelt und in Verkehr gebracht wird, um während seiner Lebensdauer mehrere Produktkreisläufe zu durchlaufen, indem es zur Wiederbefüllung an einen Hersteller oder Vertreiber zurückgegeben wird oder zu demselben Zweck wiederverwendet wird, zu dem es hergestellt worden ist“
Da diese Verordnung allerdings nur das Inverkehrbringen solcher Produkte verbietet, was die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt bedeutet, durften die Produkte, die bereits im Markt waren, weiter vertrieben werden.
Seit dem 01.01.2024 gilt das EWKFondsG, also das Einwegkunstofffondsgesetz in Deutschland, welches Hersteller von Einwegplastikprodukten verpflichtet, sich zu registrieren und einen gewissen Betrag in Fonds einzuzahlen. Damit hat das Gesetz Artikel 8 Absatz 1 bis 7 und Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2019/904 umgesetzt. Mit den Mitteln aus den Fonds sollen unter anderem Sammlungs-, Reinigungs- und Sensibilisierungskosten beglichen werden, welche im Zusammenhang mit Einwegkunststoffprodukten entstehen.
Ab dem 03.07.2024 gelten in Deutschland neue Anforderungen an die Beschaffenheit von bestimmten Einwegkunststoffgetränkebehältern. Es dürfen Einweggetränkebehälter aus Plastik nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn ihre Kunststoffverschlüsse oder Deckel für die gesamte Nutzungsphase fest mit den Behältern verbunden sind. Dadurch soll verhindert werden, dass die abgetrennten Verschlüsse und Deckel in der Umwelt landen. Getränkebehälter, die unter die neue Regelung fallen, dürfen ab diesem Zeitpunkt in Deutschland nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn sie diese bestimmten Anforderungen erfüllen. Die Regelung richtet sich zwar in erster Linie an die Hersteller entsprechender Produkte, allerdings sind auch Händler insoweit betroffen, als das sie entsprechende Produkte ab dem 03.07.2024 grundsätzlich nur noch in Deutschland vertreiben dürfen, wenn die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind.
Wie bereits aufgeführt betrifft die Regelung Einwegplastik Getränkebehälter, und zwar welche mit einer Füllmenge von bis zu 3,0 Litern, wenn die Verschlüsse oder Deckel ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehen. Keine Anwendung gilt für:
Hersteller entsprechender Produkte sind insoweit betroffen, da sie betroffene Getränkebehälter ab dem 03.07.2024 nur noch in den Verkehr bringen dürfen, wenn die Verschlüsse oder Deckel während der vorgesehenen Verwendungsdauer am Behälter befestigt bleiben.
Händler sind insoweit von der Regelung betroffen, als, dass sie sicherstellen müssen, dass die Betroffene Getränkebehälter ab dem 03.07.2024 nur noch vertrieben werden, wenn diese die gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Betroffene Getränkebehälter, die vor dem 03.07.2024 erworben wurden, dürfen noch abverkauft werden.
Nach § 5 EWKKennzV handelt ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1 Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 ein Produkt in Verkehr bringt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 100.000 € geahndet werden. Zudem handelt es sich bei § 3 Absatz 1 Satz 1 EWKKennzV um eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG. Verstöße gegen diese Regelung begründen somit zugleich einen Wettbewerbsverstoß, der unteranderem auch kostenpflichtig abgemahnt werden kann.
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Wenn Sie von dem den Regeln gegen Einwegplastik betroffen sind oder sich unklar sind, ob Sie betroffen sind oder was Sie tun sollen und können, dann melden Sie sich gerne. Als Wirtschaftskanzlei kümmern wir uns gerne um alle Belange aus dem Wettbewerbsrecht und auch darüber hinaus, wie beispielsweise im Vertriebsrecht. Möchten Sie wissen, ob Sie gegen irgendein Recht verstoßen und Ihnen eine Abmahnung drohen kann? Wollen Sie eine Abmahnung abwehren oder selbst erheben? Wollen Sie eine einstweilige Verfügung erwirken?
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