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Mit dem neuen Regierungsbündnis aus SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP kam es in Deutschland 2021 zu einer großen politischen Veränderung. 16 Jahre trug die CDU die Regierungsverantwortung und war im Bezug auf große Veränderungen eher zurückhaltend. Das neue Regierungsbündnis einigte sich am 07.12.2021 auf einen Koalitionsvertrag mit dem Titel „Mehr Fortschritt wagen - Bündnis für Freiheit, Gerechtigkeit und Nachhaltigkeit". Allein dieser Titel verspricht Neuerungen in vielen Bereichen. Der Koalitionsvertrag sieht auch Neuerungen im Bereich des Gesellschaftsrechts vor. Hauptziel ist es dabei Unternehmen die Gründung zu erleichtern und diese digitaler, moderner und nachhaltiger zu gestalten.
Die neue Koalition möchte die Gründung von Unternehmen vereinfachen. Dabei soll die Digitalisierung und sogenannte One Stop Shops der Schlüssel sein.
Im Bereich der Digitalisierung soll eine Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) stattfinden. Im Rahmen dieses Vorhabens soll ab dem 01.08.2022 die elektronische GmbH-Bargründung möglich sein. Es sollen Beurkundungen per Videokonferenz ab dann auch bei Gründungen mit Sacheinlagen möglich sein.
Die One Stop Shops bilden einen wesentlichen Teil der neuen Start-Up-Strategie der Koalition. Diese Shops sollen Anlaufstellen für Gründungsberatungen sein. Auch die Beratung über mögliche Förderungen und Hilfe bei der Anmeldung soll hier gewährt werden. Durch diese Shops soll es ermöglicht werden, die Unternehmensgründung innerhalb von 24 Stunden umzusetzen. Ziel ist es dabei, Deutschland zu einem führenden Start-Up-Standort in Europa zu machen.
Auch im Bereich der Aktiengesellschaften sieht der Koalitionsvertrag Änderungen vor. Es sollen Börsengänge und Kapitalerhöhungen sowie Aktien mit unterschiedlichen Stimmenrechten insbesondere für Wachstumsunternehmen und Kleine und Mittelständische Unternehmen erleichtert werden.
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Auch der Status quo bei den Gesellschaftsformen soll verändert werden. Es sollen neue Gesellschaftsformen für Sozialunternehmen eingeführt werden. Daburch sollen gemeinwohlorientierte Unternehmen und soziale Innovationen stärkere Unterstützung erhalten. Es soll ihnen insbesondere ermöglicht werden effizienter gemeinwohlorientiert zu Wirtschaften.
Weiter soll eine Gesellschaft mit gebundenem Vermögen eingeführt werden. Diese Form soll dazu beitrage, dass Unternehmensgewinne in der Gesellschaft verbleiben und somit der langfristigen Entwicklung dienen. Sie ist eine Rechtsformvariante der GmbH, bei der die Gesellschafter keinen persönlichen Zugriff auf die Gewinne der Gesellschaft haben.
Durch die Corona-Pandemie wurden Online-Veranstaltungen immer populärer und so auch im Bereich der Hauptversammlungen. Der Koalitionsvertrag sieht vor, dauerhaft die Möglichkeit von Online-Hauptversammlungen zu schaffen. Gemeint sind dabei reine Online-Versammlungen die über die Regelungen aus § 118 Abs. 1 S. 2 Aktiengesetz (AktG) hinausgehen.
Im Bereich der Unternehmenssanktionen soll mehr Rechtssicherheit bei der Erfüllung der Compliance-Pflichten geschaffen werden. Dafür soll ein konkreter Rechtsrahmen für interne Untersuchungen geschaffen werden.
Mit dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) wurden die in Deutschland ansässige Unternehmen mit mehr als 3.000 Arbeitnehmern verpflichtet, ein lieferkettenbezogenes Risikomanagement zur Reduzierung von menschenrechtlichen und umweltrechtlichen Risiken vorzunehmen. Auch die diesbezüglichen Sorgfaltspflichten wurden angehoben. Ab dem 01.01.2024 sinkt die Schwelle von 3.000 auf 1.000 Arbeitnehmer. Dieses Gesetz möchte die Koalition umsetzen und ggf. ergänzen.
Die Koalition unterstützt das Vorhaben der Europäischen Kommission, eine „Corporate Sustainability Reporting Directive" zu entwickeln.
Im Bereich der Mitbestimmung hat die Koalition weitreichende Neuerungsideen. Auf EU-Ebene wollen sie dafür eintreten, dass die Unternehmensmitbestimmung weiterentwickelt wird und so Lücken geschlossen werden, wodurch eine Mitbestimmung vermieden werden konnte. Besonders Augenmerk wird dabei auf SE-Gesellschaften gelegt.
Änderungen soll es auch im Konzernbereich geben. Eine Konzernzurechnung findet zurzeit im Rahmen des Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG) nur statt, wenn eine Eingliederung oder ein Beherrschungsvertrag besteht, § 2 Abs. 2 DrittelbG. Künftig sollen auch faktische Konzerne in den Geltungsbereich der drittelparitätischen Mitbestimmung einbezogen werden.
Auf der Ebene der Betriebe soll der Betriebsrat gestärkt werden. Es soll diesem mehr Handlungsspielraum gegeben werden, ob er analog oder digital arbeitet. Weiter soll die Behinderung der Mitbestimmung im Betrieb zukünftig kein Antragsdelikt mehr darstellen. Ermittlungen sollen auch vom Amts wegen ohne eine Antragsstellung möglich sein.
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