SBS Firmengruppe Logos

| Wettbewerbsrecht

Der neue Verbraucherschutz: die Abhilfeklage ist endlich da!


Die EU-Verbandsklagerichtlinie musste bis Dezember 2022 umgesetzt werden, nachdem die Frist versäumt wurde, steht endlich das neue Gesetz, das Verbaucherrechtedurchsetzunggesetz (VDuG). Bisher war es für Verbraucher umständlich und voller Risiko zu klagen, das ändert sich nun durch den neuen Verbraucherschutz und die Abhilfeklage. Bisher konnten Verbraucher lediglich die Musterfeststellungsklage als rechtlich verbindliche Feststellung nutzen, kamen mit dieser bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche jedoch nur bedingt weiter. Durch das neue Gesetz werden Leistungsklagen möglich. Was das alles bedeutet und welche neuen Möglichkeiten durch die Abhilfeklage bestehen, im folgenden Artikel.

Die bisher geltenden Möglichkeiten für Verbände 

Verbraucherschutzverbände treten als die Stimme der Verbraucher auf und vertreten die Interessen dieser, wenn nötig, auch vor Gericht. Wenn ein Verbraucherschutzverband in der Vergangenheit gegen eine massenhafte Verletzung von Verbraucherinteressen vorgehen wollte, so wurde meistens die Musterfeststellungsklage herangezogen. Die Musterfeststellungsklage ermöglicht es für eine große Anzahl an Fällen gerichtlich feststellen zu lassen, ob die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen vorliegen, um bestimmte Forderungen, wie zum Beispiel Schadensersatz, geltend zu machen. Betroffene Verbraucher konnten sich für die Klage registrieren, damit festgestellt wird, ob sie einen Anspruch besitzen. Wenn der Verband die Musterfeststellungsklage gewann, so mussten die Verbraucher noch in individuellen Verfahren auf die Zahlung klagen. Denn es wurde zwar der Anspruch festgestellt, aber noch nicht die Zahlung festgelegt. Die Musterfeststellungsklage unterschied sich daher für die Verbraucher, nicht wesentlich davon, direkt eine individuelle Klage zu führen, außer dass das Prozessrisiko sank.

Zwar gab es auch die Gewinnabschöpfung nach § 10 UWG, welches es Verbänden ermöglicht gegen ein wettbewerbswidriges Verhalten eines Unternehmens vorzugehen, wenn dieses vorsätzlich zulasten einer Vielzahl von Abnehmern ein Gewinn erzielte, allerdings war das sehr selten der Fall. Grund dafür war, dass durch hohe Voraussetzungen und Streitwerte, ein hohes Risiko für die Verbände bestand, zudem war auch finanziell kein Anreiz, da die Gewinne bei erfolgreicher Klage an den Bundeshaushalt gingen.

Dürfen wir vorstellen? Die neue Abhilfeklage!

Die bisher beschriebene Situation ändert sich nun durch das Gesetz zur gebündelten Durchsetzung von Verbraucherrechten (VDuG). Das neue Gesetz ermöglicht es Verbänden nun gerichtlich eine Verbandsklage einzusetzen. Eine Verbandsklage ermöglicht es nicht nur die Verletzung eigener Recht, sondern auch Rechte der Allgemeinheit geltend zu machen. Mit der Verbandsklage oder auch der sogenannten Abhilfeklage können Verbände die Verurteilung eines Unternehmens zu einer Leistung an die betroffenen Verbraucher gem. § 14 VDuG bewirken. Damit entfällt der umständliche Schritt, dass die Verbraucher selbst noch individual auf Zahlung klagen müssen. Verbände können somit noch besser ihre Verbraucher schützen und gerichtlich für sie einstehen.

Die Voraussetzungen der Abhilfeklage

Um eine Abhilfeklage zu erheben, muss es sich zunächst um einen Rechtsstreit zwischen Verbraucher und Unternehmen handeln (§ 1 Abs. 1 VDuG). Zudem müssen mindestens 50 Verbraucher (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 VDuG) mit gleichartigen Ansprüchen (§ 15 Abs. 1 VDuG) betroffen sein. Was besonders vorteilhaft im Vergleich zur Musterfeststellungsklage ist, ist dass Verbraucher sich noch bis zu drei Wochen nach Schluss der mündlichen Verhandlung für die Klage registrieren können (§ 46 Abs. 1 VDuG). Für Verbraucher wendet sich somit das Blatt. Zuvor war es umständlich und mühsam, selbst Klage zu erheben war aufwendig und durch das Prozessrisiko schreckten viele davor zurück. Die Musterfeststellungsklage verringerte das Prozessrisiko, aber es muss trotzdem noch individuell geklagt werden. Durch die neue Regelung können sich Verbraucher nun ohne große Hürde und ohne Prozessrisiko auch noch spät der Abhilfeklage anschließen und das ohne großen Aufwand. Verbände können dadurch, dass es noch bis zu drei Wochen nach der mündlichen Verhandlung möglich ist, sich zu registrieren, weitere Verbraucher anwerben, grade dann, wenn sich ein positiver Ausgang des Verfahrens andeutet. Da für Verbraucher kein Risiko und kein Aufwand besteht, ist es sehr attraktiv geworden, sich der Klage anzuschließen. 

Um massenhafte Klagen zu verhindern, wurden zusätzliche Vorgaben vorausgesetzt, welche die Verbände erfüllen müssen. Besonders wichtig ist dabei die Einschränkung von Prozessfinanzierern. Prozesse können teuer werden, daher werden Klagen häufig durch Prozessfinanzierer bezahlt, welche die Kosten und somit das Risiko aus eigener Tasche tragen und am Ende am Erlös beteiligt werden. Nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 VDuG dürfen Prozessfinanzierer allerdings nicht mehr als 10% der Erlössumme erhalten, obwohl Klagen marktüblich erst ab 25-35% für Prozessfinanzierer interessant werden. Durch diese Regelung wird eine Finanzierung vom Prozess demnach schwieriger und somit auch die Häufigkeit der Klage geringer.


SBS LEGAL - Kanzlei für Wettbewerbsrecht 

Wollen Sie noch mehr über das Thema erfahren? Als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz finden Sie bei uns Ihre richtigen Ansprechpartner*innen. Möchten Sie wissen, ob Sie gegen rechtliche Vorschriften verstoßen und Ihnen eine Abmahnung drohen kann? Wollen Sie eine Abmahnung abwehren oder selbst erheben? Oder möchten Sie sich zu den Wettbewerbs- und Verbraucherschutzverbänden informieren?

Haben Sie weitere Fragen zum Verbraucherschutz?

Unser Team berät Sie fachlich kompetent in allen Belangen vom Wettbewerbsrecht und auch darüber hinaus. Dies umfasst sowohl die Prüfung von Verträgen, AGB und Datenschutzerklärungen oder Ihrer Website. Die Beratung hierzu ebenso wie die Durchsetzung und Abwehr von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen sowie die Vertretung in einstweiligen Verfügungsverfahren oder anderer wettbewerbsrechtlicher Gerichtsverfahren stehen im Fokus bei uns.

Für weitere Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne auch telefonisch zur Verfügung. Wünschen Sie die Rechtsberatung von dem erfahrenen Team aus Fachanwälten und Spezialisten von SBS LEGAL?

Der Erstkontakt zu SBS LEGAL ist immer kostenlos.

SBS Direktkontakt

telefonisch unter (+49) 040 / 7344086-0 oder
per E-Mail unter mail@sbs-legal.de oder
per unten angebotenem SBS Direktkontakt.

Ich habe die Datenschutz-Richtlinien gelesen und stimmen diesen hiermit zu.

Zurück zur Blog-Übersicht