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Das Landgericht München hat sich mit einem Fall beschäftigt, bei dem es um Äußerungen eines Apothekers in einem Interview ging. Bei den Aussagen handelte es sich um Behauptungen über Unterschiede zwischen Online-Apotheken und örtlichen Apotheken. Das Gericht prüfte, ob es sich um das Vorliegen einer geschäftlichen Handlung gemäß UWG handelte und ob und inwieweit die getätigten Aussagen gegen das Wettbewerbsrecht verstossen. Alles dazu im folgenden Artikel.
Verschiedene Anbieter stehen auf dem Markt seither in Konkurrenz, insbesondere die Konkurrenz zwischen Online- und lokalen Läden hat in den letzten Jahren erheblich zugenommen und führt dabei immer wieder zu rechtlichen Problemen. Online-Läden bieten oft eine größere Auswahl und die Möglichkeit, schnell und bequem einzukaufen. Das macht es für viele Kunden attraktiv und örtliche Apotheken kämpfen um ihre Existenz. Um wettbewerbsfähig zu bleiben, müssen sich Unternehmer viel einfallen lassen. Hierbei müsen sie sich nachtürlich an die Grundlagen des fairen Wettbebewerbs halten, manchmal werden dabei jedoch rechtliche Grenzen überschritten.
Eine der wichtigsten rechtlichen Grundlagen für den fairen Wettbewerb ist das Wettbewerbsrecht, welches in dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb regelt, was erlaubt ist und was nicht. So regelt § 5 UWG die irreführende geschäftliche Handlung, welche es untersagt, dass beispielsweise die Aussage getroffen wird, es bestehe ein besonderer Preisvorteil (§ 5 II Nr. 2 UWG). Was genau eine geschäftliche Handlung ist, das enthält § 2 I Nr. 2 UWG:
„geschäftliche Handlung“ jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke und digitale Inhalte, Dienstleistungen sind auch digitale Dienstleistungen, als Dienstleistungen gelten auch Rechte und Verpflichtungen;"
Doch manchmal ist gar nicht klar, ob es sich um eine geschäftliche Handlung handelt. So auch im vorliegenden Fall.
Im Sachverhalt des Landgerichts (Az.: 2 HK O 627/25) hat ein Apotheker ein Interview gegeben, welches Aussagen enthält, die nach Ansicht des Klägers zu unterlassen seien. Dies sind insbesondere die Aussagen, dass "der Onlinehandel ja ganz viele Posten, für die wir Händler vor Ort hohe Ausgaben haben, gar nicht" habe. Ein Beispiel sei die Gewerbesteuer. "Dazu sitzen die Online-Apotheken in Holland, da fallen dann schon mal die 19 % Mehrwertsteuer weg. Wie sollen wir da mithalten?" Online-Apotheken seien Schmarotzer unseres Steuersystems, es gebe "keine Beratung mehr und keinen Apotheker, der nochmal drüberschaut, ob sich das Medikament mit den anderen verträgt, oder erwähnt, dass die Tablette zu teilen ist - manche können nämlich nicht geteilt werden, und so weiter."
Das Gericht hat allerdings keine Rechtsverletzung gesehen und somit auch keine Verpflichtung, dies zu unterlassen. Dabei hat das Gericht festgestellt, dass es sich schon gar nicht um eine geschäftliche Handlung nach § 3 I Nr. 2 UWG handelt. Darüber hinaus würde es sich auch nicht um eine Irreführung handeln, denn die Antragsstellerin konnte nicht überzeugend glaubhaft machen, dass es sich um falsche Tatsachenbehauptungen handelt. Tatsächlich sei nämlich die Mehrwertsteuer auf Arzneimittel in Deutschland 19 % und in den Niederlanden, wo der Klagende seine Online-Apotheke hat nur 9 %. Auch gebe es im niederländischen Recht keine Gewerbesteuer. Die vorgebrachten Vorteile einer aktiven persönlichen Ansprache in einer Apotheke seien ebenfalls nicht von der Hand zu weisen. Die Aussage „Schmarotzer“ sei im Zusammenhang des Interviews zu sehen und weist auf die Nachteile von niedergelassenen Apothekern hin, welche mit Versandapotheken nicht mithalten könnten, da die niedergelassenen Apotheker stärker belastet seien als Versandapotheken. Es sei daher grundsätzlich jemand gemeint, der sich eigennützig und rücksichtslos auf Kosten anderer bereichert. Da es, im Gesamtzusammenhang gesehen, dem Antragsgegner vorrangig um eine Auseinandersetzung in der Sache gegangen sei, sei dieser Begriff nach Ansicht des Gerichts als polemische Zuspitzung von der Meinungsfreiheit gedeckt gewesen. Es können noch Rechtsmittel eingelegt werden, die Entscheidung ist daher nicht rechtskräftig.
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