SBS Firmengruppe Logos

| Vetriebs- und Handelsrecht

Der Vertragshändler und seine rechtlichen Ansprüche


Rund um ein Unternehmen und den Handel von Produkten gibt es einiges, was zu beachten ist. Insbesondere werden durch Waren und den Vertrieb von diesen die internationalen Grenzen häufig überquert und es stellt sich die Frage, wer den Vertrieb in anderen Ländern übernimmt und wie dieser geregelt ist. Dabei kommen insbesondere Vertragshändler zum Einsatz. Was genau Vertragshändler sind und wie diese bei Geschäften im Ausland eine Rolle spielen und seine rechtlichen Ansprüche, darum geht es im folgenden Artikel.

Was ist ein Vertragshändler?

Zunächst stellt sich die Frage, was eigentlich genau ein Vertragshändler ist. Ein Vertragshändler ist ein rechtlich selbstständiger Unternehmer, der sich per Vertrag an einen Hersteller bindet. Durch die Selbständigkeit arbeitet ein Vertragshändler also unter eigenen Namen auf eigene Rechnung, gleichzeitig besteht aber ein enger Bezug zum Hersteller. Zu den typischen Händleraufgaben gehören beispielsweise der Kundenservice, die Lagerhaltung, die Beratung sowie der Vertrieb von Produkten oder Dienstleistungen. Durch einen Vertragshändler ist es demnach möglich, international zu handeln, ohne eine Tochtergesellschaft oder Niederlassung im jeweiligen Land zu haben. Zugleich bringt ein Vertragshändler den Vorteil mit, dass dieser sich im jeweiligen Land und Arbeitsmarkt auskennt und Kunden auch vor Ort betreuen kann.

Der Unterschied zwischen Vertragshändler und Handelsvertreter

Der Vertragshändler darf allerdings nicht mit dem Handelsvertreter verwechselt werden. Anders als der Handelsvertreter vermittelt der Vertragshändler keine Geschäfte für einen anderen Unternehmer, sondern kauft die Ware vom Hersteller oder Lieferanten im eigenen Namen und für eigene Rechnung. Daraufhin verkauft er die Ware auch im eigenen Namen und für eigene Rechnung wieder weiter. Der Vertragshändler handelt demnach nicht im Namen des Unternehmens, sondern seinem eigenen. Je nach vertraglicher Regelung und Ausgestaltung der Vergütung und Aufgaben kann ein Vertragshändler allerdings so dicht an einen Handelsvertreter heranreichen, dass die rechtlichen Regelungen von diesem Anwendung finden.

Das anwendbare Recht bei Vertragshändlern

Das Problem bei internationalen Sachverhalten ist die rechtliche Regelung und insbesondere Zurechnung. Ein Vertragshändler handelt selbstständig und unter eigenen Namen, allerdings liegt ein Vertrag vor mit einem Unternehmen und es stellt sich die Frage, welche Regelungen von welchem Land nun genau Anwendung finden. Verträge sind prinzipiell ziemlich frei in der Form und daher ist das anwendbare Recht der Parteien im Vertrag meist frei wählbar. Ein Gesetz, welches sich auf Vertragshändler bezieht und somit eine explizite rechtliche Regelung gibt es zudem auch nicht. Die Rechtsprechung hat allerdings einige grundlegende Prinzipien durch Entscheidungen herausgearbeitet.

Ansprüche des Vertragshändlers

Neben etwaigen individualvertraglichen Ansprüchen sind daher insbesondere die möglichen gesetzlichen Ansprüche des Vertragshändlers gegen den Lieferanten oder Hersteller interessant. Folgend werden die wohl gängigsten beleuchtet. 

Ausgleichanspruch

Während der Handelsvertreter nach § 89b HGB bei Beendigung des Vertragsverhältnisses einen nachvertraglichen Ausgleichsanspruch enthält, gilt dies für Vertragshändler nicht. Diesen steht ein solcher grundsätzlich nicht zu. Der Grund liegt dabei in dem Unterschied der beiden. Während bei einem Handelsvertreter der Unternehmer über das Bestehen des Handelsvertretervertrages hinaus von den Kundenbeziehungen profitiert, welchen der Handelsvertreter vermittelt hat, hat der Vertragshändler einen eigenen Kundenstamm, welcher unabhängig vom Bestehen des Vertragshändlervertrags mit dem Lieferanten oder Hersteller bei ihm verbleibt. Anders ist dies allerdings, wenn der Vertragshändler derart in die Absatzorganisation des Herstellers oder Lieferanten eingebunden ist, dass er von seinen Aufgaben an die eines Handelsvertreters heran reicht. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn eine Verpflichtung besteht, dass nach Beendigung des Vertrages die Kundendaten an den Hersteller oder Lieferanten zu überlassen oder Konkurrenzverbote und Gebietsschutzklauseln vorliegen. Dann ist eine analoge Anwendung des § 89b HGB möglich. 

Auskunftsanspruch

Der Vertragshändler kann bei verbotenem Wettbewerb einen Auskunftsanspruch nach §86a HGB analog geltend machen. Die Beurteilung, ob ein verbotener Wettbewerb vorliegt, ist anhand des Vertrages und danach, wie stark der Vertragshändler in die Absatzstrukturen eingebunden ist zu beurteilen. 

Ein Auskunftsanspruch aus §87c HGB für den Vertragshändler käme nur in Betracht, wenn dieser eine Vergütung in Form einer Provision für ausgeführte Geschäfte ohne Mitwirkung des Unternehmers erhält. Grundsätzlich erfolgt die Vergütung des Vertragshändlers allerdings nicht über eine Provision, sodass eine Anwendung des §87c HGB meistens nicht möglich ist.

Schadensersatzanspruch und Aufwendungsersatz

Ist der Vertragshändler nach seinen Aufgaben mit einem Handelsvertreter vergleichbar, erhält er zudem einen Schadensersatzanspruch gegen den Unternehmer in analoger Anwendung des § 89a HGB. Wenn der Unternehmer ein Verhalten zu vertreten hat, das zur außerordentlichen Kündigung berechtigt und bei dem ein Schaden entstanden ist. Ebenso ist nach § 87 d HGB analog ein Ersatzanspruch für entstandene Aufwendungen, welche handelsüblich sind möglich.

Grundsätzlich gilt daher, es ist darauf zu achten, inwieweit der Vertragshändler an einen Handelsvertreter heranreicht und welche Ansprüche ein Handelsvertreter besitzt, da eine analoge Anwendung der Vorschriften in Betracht kommt.



SBS LEGAL - Kanzlei für Vertriebs- und Handelsrecht 

Möchten Sie noch mehr über das Thema Vertragshändler oder Handelsvertreter erfahren? Als Kanzlei für Handelsrecht bieten wir Ihnen eine fachkundige und kompetente Beratung. Unser Team aus Anwälten für Vertriebsrecht stellt Ihnen einen ganzheitlichen Service für Ihr Unternehmen zur Verfügung. 

Haben Sie noch Fragen?

Für weitere Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne auch telefonisch zur Verfügung. Wünschen Sie die Rechtsberatung von dem erfahrenen Team aus Fachanwälten und Spezialisten von SBS LEGAL?

Der Erstkontakt zu SBS LEGAL ist immer kostenlos.

SBS Direktkontakt

telefonisch unter (+49) 040 / 7344086-0 oder
per E-Mail unter mail@sbs-legal.de oder
per unten angebotenem SBS Direktkontakt.

Ich habe die Datenschutz-Richtlinien gelesen und stimmen diesen hiermit zu.

Zurück zur Blog-Übersicht