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| Wettbewerbsrecht

Der Vertrieb durch Online-Discounter führt zur Rufschädigung


OLG Düsseldorf beschäftigte sich mit dem Prestigecharakter von Luxus-Parfums

Markenparfums sind nicht nur in teuren Parfümerien aufgeführt, sondern tauchen auch im Angebot von Online-Discountern auf. Es entspricht aber nicht immer den Willen der Marken, dass ihre luxuriösen Parfum- und Kosmetikprodukte neben Alltagsware angeboten werden. Eine unvorteilhafte Präsentation führt nämlich durchaus zu einer Rufschädigung.

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf entschied am 07.12.2023.  (Az. 20 U 277/22), dass einem Online-Discounter der Verkauf von Luxus-Parfums untersagt werden darf, wenn dadurch das Image der Marke beeinträchtigt wird. Allerdings nur, wenn für den Vertrieb der luxuriösen Parfums ein kartellrechtliches zulässiges Selektivvertriebssystem genutzt worden ist.

Die Entscheidung des OLG Düsseldorf nahm die Kosmetikbranche erfreut zur Kenntnis, da sich das OLG bei der Entscheidungsfindung mit der Luxushöhe und dem Prestigecharakter von Produkten beschäftigt hatte.


Ein Online-Discounter führte Luxus-Parfums neben Alltagsware auf

Von einem Einzelhandelsunternehmen, das in Deutschland mehrere Selbstbedienungswarenhäusser betreibt, wurde auch eine Onlineplattform geführt. Das Sortiment auf der Onlineplattform setzte sich aus Lebensmitteln, Haushaltswaren, Textilien und Elektroartikeln zusammen. Drei Viertel des Jahresumsatz generierte das Unternehmen aber aus dem Verkauf von Lebensmitteln.  Auf der Onlineplattform konnten auch Drittanbieter Produkte vertreiben, da die Seite zugleich als Marktplatz fungierte. Inmitten von Alltagsprodukten und Rabattaktionen fanden sich ebenfalls Parfums einer Luxus-Parfummarke. An dieser Darstellung störte sich die Inhaberin der Marke. Auf ihrer eigenen Website präsentierte sie sich nämlich als Anlaufstelle für gehobene Parfum- und Kosmetikprodukte. Die Inhaberin sah das Image ihrer Marke durch den Vertrieb über die Plattform des Online-Discounters in Mitleidenschaft gezogen. Daher verklagte die Inhaberin den Online-Dicounter auf Unterlassung vor dem Landgericht (LG) Düsseldorf. Das LG Düsseldorf entschied (Az. 37 O 45/19) im Wege eines einstweiligen Verfügungsverfahrens zugunsten der Klägerin. Die Klägerin verkaufe ihre Produkte im Rahmen eines Selektivvertriebssystems. Hierfür wähle sie ihre Vertriebspartner nach strengen Voraussetzungen aus, um dem Luxusanspruch weiterhin nachzukommen. Sie lege Wert drauf, dass die Waren luxuriös präsentiert werden und eine qualitativ hochwertige Kundenberatung existiere. Das Verkaufsumfeld der Beklagten sei hingegen durch Streichpreise gezeichnet. Eine Kundenberatung gäbe es nicht. Dadurch werde das Image der Klagemarke verletzt. Der Beklagte legte daraufhin Berufung ein.

Das OLG Düsseldorf vertrat dieselbe Meinung wie die Vorinstanz

Das OLG Düsseldorf bestätigte die Entscheidung des LG Düsseldorf und wies die Berufung ab.  Es untersagte dem Beklagten, die Luxus-Parfums der Klägerin weiterhin zu vertreiben. Grundsätzlich sei es auch Einzelhandelsunternehmen, wie Discountern, gestattet entsprechende Produkte zu verkaufen. Dem Markeninhaber stehe nicht automatisch ein Verbotsrecht zu. Der Wiederverkäufer müsste allerdings sicherstellen, dass er das Image von Waren, die ein Prestige- und Luxuscharakter haben, nicht verletze, indem er einen negativen Einfluss auf die luxuriöse Ausstrahlung ausübe. Werden vom Wiederverkäufer hingegen Werbeformen genutzt, die zwar nicht den Anforderungen der Markeninhaber entsprechen, dafür aber für die Branche typisch seien,  könne der Markeninhaber nicht deswegen bereits gegen die Werbung vorgehen. Es müsse erst nachgewiesen werden, dass der Gebrauch der Marke in der Werbung des Wiederverkäufers zu einer Rufschädigung führe.

Hier liege jedoch der Ausnahmetatbestand der Imagegefährdung vor. Das Selektivvertriebssystem und die edle Warenpräsentation vermittle eine gehobene Ausstrahlung der Parfummarke.

Die Aufmachung der Onlineplattform der Beklagten erwecke wiederum den Anschein von Alltagsware. Die Beklagte habe die Ware der Klägerin auch nicht in einer gesonderten Parfumabteilung angeboten. Stattdessen wurden die Produkte in der Kategorie Körperpflege & Gesundheit aufgeführt. Es fehle an einer eindeutigen Abgrenzung zu der ebenfalls angebotenen Alltagsware. Dies könne folglich dem Image der Marke schaden. Der Nachweis einer konkreten Verletzung könne zwar noch nicht erbracht werden, eine Gefährdung reiche hier aber bereits aus.


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