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Nimmt das Finanzamt eine Transaktion zwischen Gesellschaft und Gesellschafter als verdeckte Gewinnausschüttung an, so hat das regelmäßig negative steuerliche Folgen.
Fraglich ist in diesem Zusammenhang, ob dafür ein Zuwendungswille notwendig ist.
Im Norden von Schleswig-Holstein spielte sich folgender Sachverhalt ab: Die Gesellschafter – Geschäftsführerin wollte ihre Pflicht zur Erbringung eines Stammkapitals dadurch erfüllen, dass sie eine Beteiligung ihrerseits in Höhe von 100 %, welche sie an einer weiteren GmbH innehat, erbringt.
Eine Kapitalerhöhung ist ein Instrument, um das Eigenkapital einer Kapitalgesellschaft, insbesondere einer Aktiengesellschaft (AG) oder einer GmbH, zu erhöhen.
Stammkapital bezeichnet die Summe der von den Gesellschaftern zu leistenden Einlagen bei einer GmbH, die im Gesellschaftsvertrag vereinbart wird.
Allerdings wurde bei derjenigen GmbH, deren Beteiligung als Stammkapital gelten sollte, eine Kapitalerhöhung durchgeführt.
Die Gesellschafter-Geschäftsführerin erfuhr im Rahmen der Kapitalerhöhung so eine Begünstigung.
Im Anschluss daran bewertete das Finanzamt das Geschehen rund um die GmbH als sogenannte verdeckte Gewinnausschüttung an die Gesellschafter-Geschäftsführerin.
Mit dem Urteil des BFH vom 22.11.2023 – IR 9/20 entschied dieser, ob es sich um eine verdeckte Gewinnausschüttung handeln würde.
Eine verdeckte Gewinnausschüttung, kurz vGA, ist entweder eine Vermögensminderung oder eine verhinderte Vermögensmehrung auf Gesellschaftsebene, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Das heißt, es werden Ausgaben getätigt, die dem Gesellschafter ohne entsprechende Gegenleistung zufließen.
Unter einer vGA versteht man also alle Vorteile, die eine GmbH zulasten ihres Gewinns einem Gesellschafter zuspricht, oder anders, wenn diese Person auf Kosten der Firma Vorteile erhält.
Um eine vGA als solche zu bejahen, müssen bestimmte Voraussetzungen vorliegen.
a - Bei der Kapitalgesellschaft muss eine Vermögensminderung vorliegen, oder aber eine verhinderte Vermögensvermehrung.
b - Diese Vermögensminderung muss durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sein.
c - Die Vermögensminderung muss sich auf den Gewinn der Kapitalgesellschaft auswirken.
d - Die Vermögensminderung darf nicht mit offener Ausschüttung zusammenhängen.
Es ist mitnichten so, dass jedes Vertragsverhältnis zwischen Gesellschafter und Gesellschaft automatisch zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führt.
Anhand des Instituts des "Fremdvergleichs" prüft die Finanzverwaltung deswegen, ob die vertraglichen Regelungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter diesem im Einzelfall standhalten.
Dies erfolgt dadurch, dass geprüft wird, ob der Vertrag mit den entsprechenden Bedingungen auch mit einem unternehmensfremden Dritten abgeschlossen sein würde.
Wenn das der Fall ist, wird das Vertragsverhältnis anerkannt und führt zu keinen weiteren Aufwirkungen für die Gesellschaft oder den Gesellschafter.
Besondere Beachtung ist darauf zu legen, ob die zwischen der Kapitalgesellschaft und dem Gesellschafter erfolgte Transaktion auf dem Gesellschaftsverhältnis beruht. Dies bezeichnet man als das "gesellschaftliche Veranlassungsprinzip".
Ein solches "Beruhen" auf dem Gesellschaftsverhältnis liegt vor, wenn die Transaktion einem Fremdvergleich nicht standhält.
Demgemäß ist häufig nur dann eine vGA anzunehmen, wenn ein Leistungsaustausch zu unüblichen Konditionen vorliegt. Je stärker der Faktor der Unüblichkeit der zwischen den Parteien vereinbarten Kondiktionen, desto eher ist eine verdeckte Gewinnausschüttung anzunehmen.
Die GmbH unternahm den Versuch der Verteidigung, indem sie sich darauf berief, dass im Rahmen der notariellen Beurkundung der Kapitalerhöhung eine Zuwendung durch ein Versehen, also irrtümlich, erfolgt ist.
Das Finanzgericht Schleswig Holstein wies die Klage jedoch ab. In der Begründung des Urteils wird seitens des Gerichts argumentiert, dass einem redlichen Geschäftsführer in gleicher Position im Rechtsverkehr auftretend bei normal ordentlichem Verhalten ein solches Versehen nicht unterlaufen wäre.
Ganz anders als in der Vorinstanz argumentiert worden war, beurteilte der BFH den Fall: Nach diesem komme es nicht darauf an, ob ein ordentlicher Geschäftsführer in gleicher Lage ein gleiches Versäumnis passiert wäre, sondern ob ein Zuwendungswille vorliege. Entscheidend ist also vielmehr, ob der Gesellschaftergeschäftsführer einen Zuwendungswillen besaß.
Ein solcher ist dann zu verneinen, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer von einem Irrtum durchdrungen handelte. Eine solche Prüfung hat der BFH jedoch nicht vorgenommen, sondern die Sache zurück an das Finanzgericht Schleswig Holstein verwiesen, welches den Sachverhalt in Bezug auf Tatsachen weiter aufzuklären hat.
Unser Team empfiehlt all denen, die sich nicht sicher sind, ob eine von ihnen vorgenommene Handlung unten den Begriff der verdeckten Gewinnausschüttung fällt, oder denen, die sich dem Problem der verdeckten Gewinnausschüttung bereits gegnüber stehend sehen, einen fachlich versierten Experten hinzuzuziehen, um mögliche negative Konsequenzen durch die Finanzverwaltung zu vermeiden.
Die bei uns beschäftigten Anwälte sind erfahrene Spezialisten im Bereich Steuer- und Gesellschaftsrecht. Eine kompetente Beratung und Durchsetzungsstärke können Sie sowohl im Bereich außerhalb der Gerichte in Auflösungsabsicht wie auch gerichtlich in Anspruch nehmen. Zögern Sie deswegen nicht, noch heute in Kontakt zu uns zu treten und sichern Sie sich unsere kompetente und professionelle Unterstützung.
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