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| Datenschutzrecht, Internetrecht
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Die Bundesregierung will verhindern, dass Betreiber von Webseiten und anderer Dienste die Erfassung von Nutzerdaten pauschal mit "berechtigtem Interesse" begründen können. Dies geht aus einem neuen Entwurf für die seit Jahren umstrittene E-Privacy-Verordnung hervor, den die deutsche Präsidentschaft des EU-Ministerrats am 4.11.2020 an die anderen Mitgliedsstaaten geschickt hat.
Die Klauseln für berechtigte Interessen hat Deutschland in den Artikeln 6 und 8 gestrichen, in denen es um die zulässige Verarbeitung von Verbindungs- und Standortdaten sowie um Zugriffe auf Endgeräte der Nutzer und das Sammeln von Informationen etwa mithilfe von Cookies geht.
Bislang krümeln einige Betreiber von Webseiten die Browser-Dateien noch ohne Information und Einwilligung auf die Festplatte. Sie verweisen dabei in der Regel auf ihr "berechtigtes Interesse".
>> Volltext: https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-9931-2020-INIT/en/pdf
Laura Novakovski (Rechtsanwältin für Datenschutzrecht)
André Schenk, LL.M.Eur. (Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz)