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In aktuellen Zeiten ist es selbstverständlich, im Internet gewisse Dinge global zu betrachten. So sind Videos, Fotos, Stories, Filme und andere Medien in vielen verschiedenen Ländern abrufbar. Wenn es ums Urheberrecht geht, kann für den Urheber sehr interessant sein, wie sein Werk überhaupt in anderen Ländern geschützt ist. Während das innerhalb der EU sehr einheitlich feststeht, lohnt sich auch ein Blick in die USA. Heute wollen wir deshalb deren Urheberrechtssystem mit dem von Deutschland vergleichen.
Es gibt schon seit vielen Jahrzehnten Bestrebungen, das Urheberrecht länderübergreifend zu vereinheitlichen. Verschiedene Länder können deshalb internationale Verträge unterzeichnen, wodurch sie deren Bestimmungen dann akzeptieren. So kann in einem Vertrag geregelt sein, dass ein urheberrechtlich geschütztes Werk mindestens 50 Jahre nach Tod des Urhebers geschützt sein muss. Die einzelnen Unterzeichner können dies dann noch verlängern aber nicht verkürzen.
So entstand zunächst im Jahre 1886 die Berner Übereinkunft. Sie wurde von zehn Ländern, inklusive Deutschland, als erster „internationaler Urheberrechtsvertrag“ geschlossen. Jeder Mitgliedsstaat musste den Schutz an Werken von Bürgern anderer Vertragsstaaten gleichwertig anerkennen wie den an Werken eigener Bürger. Auch musste ein automatischer Schutz ohne Registrierung möglich sein, womit sich die USA lange schwertat. Schließlich wurden Mindestschutzstandards für Urheberrechte festgelegt.
Hier wurde auch die Schutzdauer von mindestens 50 Jahren „post mortem auctoris“ festgelegt. Die USA schloss sich erst 1989 an – mittlerweile ist die Berner Übereinkunft zwar revidiert, sie hat aber 181 Mitglieder. Man kann sie als Meilenstein des internationalen Urheberrechts bezeichnen. Später kamen dann (zusätzlich oder als Alternative) die Universal Copyright Convention und das TRIPS (Agreement on Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights) hinzu.
In der USA wird das Urheberrecht einem grundlegend anderen Schutzgedanken zugeschrieben als in Deutschland. Hierzulande sieht man die persönliche, geistige Schöpfung als individuelle gestalterische Tätigkeit des Urhebers an. Ihm steht automatisch das Urheberrecht zu, welches untrennbar mit seiner Person verbunden ist. Man kann in Deutschland sein Urheberrecht deshalb auch nicht verkaufen oder verschenken. Man kann nur anderen Nutzungsrechte (meistens in Form vom Lizenzen) einräumen.
In den USA werden Werke wie bspw. Filme, Bücher, und Musikstücke durch das sogenannte „Copyright Law“ geschützt. Der Inhaber des Urheberrechts wird als „Copyright Holder“ bezeichnet. Höchstpersönliche Urheberrechte gibt es dort nicht, sondern wird das Urheberrecht eher wirtschaftlich gesehen – nämlich als finanzieller Lohn für die Arbeit des kreativen Tätigwerdens.
Das führt zu einem fundamentalen Unterschied: Nämlich kann dort das Urheberrecht auch bei jemand anderem als dem eigentlichen Schöpfer entstehen. Vor allem, wenn jemand als Mitarbeiter eines Unternehmens innerhalb seiner Arbeitstätigkeit ein Werk schafft, wird das Unternehmen selbst zum Copyright Holder. In Deutschland wird in diesen Fällen automatisch ein Nutzungsrecht des Unternehmens entstehen – Urheber bleibt aber immer der eigenhändige Schöpfer selbst.
Urheber in Arbeits- oder Dienstverhältnissen
Die Vorschriften dieses Unterabschnitts (Nutzungsrechte) sind auch anzuwenden, wenn der Urheber das Werk in Erfüllung seiner Verpflichtungen aus einem Arbeits- oder Dienstverhältnis geschaffen hat, soweit sich aus dem Inhalt oder dem Wesen des Arbeits- oder Dienstverhältnisses nichts anderes ergibt.
USA und Deutschland mussten sich Gedanken dazu machen, wann man urheberrechtlich geschützte Werke Dritter ohne deren Zustimmung nutzen darf. In Deutschland haben wir dafür sog. Schranken des Urheberrechts. Das Recht wird also bei bestimmten Nutzungen beschränkt, weil das Interesse an der freien Nutzung das Interesse des Urhebers übersteigt. Manchmal erhält der Urheber dafür auch eine Vergütung.
Die USA kennt dahingehend die sogenannte „Fair Use Doktrin“. Sie orientiert sich an vier Faktoren, um zu bestimmen, ob sich bei der Nutzung eines Werks um Fair Use handelt.
1. Zweck und Art der Nutzung des Werkes: Der Fokus darf nicht auf kommerziellen Zwecken, sondern auf wissenschaftlicher Kritik und Bildungszwecken liegen
2. Art des urheberrechtlich geschützten Werkes
3. Menge und Erheblichkeit des verwendeten Anteils im Verhältnis zum urheberrechtlich geschützten Werk als Ganzes
4. Auswirkung der Nutzung auf den potenziellen Markt oder Wert des urheberrechtlich geschützten Werks
Wichtig dabei ist auch, dass in der USA Gerichtsentscheidungen verbindlich für andere Gerichte sind. Dies führt dazu, dass sich eine große Kasuistik zum Thema Fair Use entwickelt hat. Man muss also einzelne wegweisende Urteile kennen, um Einzelfälle einschätzen zu können. Denn das Gesetz selbst ist recht schwammig formuliert. In Deutschland hingegen gilt das nicht – man arbeitet mit dem Gesetz, bei Grenzfällen kann man Urteile als Argumentationsstütze heranziehen.
Konkret kann es rechtlich ganz schön kompliziert werden, wenn tatsächlich mal das Urheberrecht international verletzt wird. Die Verträge stellen bloß Mindeststandards dar, an die sich die Staaten halten müssen. Es hat trotzdem jeder sein eigenes Urheberrecht, mit eigenen Regeln (wie wir eben kennengelernt haben).
International gilt daher das sogenannte Schutzlandprinzip. Es gelten die rechtlichen Regeln des Staates, in dem gerade Schutz verlangt wird. Sieht also ein deutscher Urheber sein Werk in der USA als verletzt, gilt für dortige Verletzungen US-Recht. Richtig schwierig kann es dann bei Rechtsverletzungen im Internet werden. Stellt man darauf ab, wo die Server stehen? Oder auf welcher Sprache die Website abrufbar ist? Bei welchem Gericht wird geklagt?
Zu diesen Fragen lohnt sich eine gute rechtliche Beratung. Die Rechtsprechung in internationalen Verfahren unterliegt einer stetigen Entwicklung. Aktuelle Urteile haben manchmal wegweisende Bedeutungen für die praktische Umsetzung. Wir bei SBS LEGAL unterstützen Sie gern bei jeglichen Fragen.
Das Urheberrecht regelt die Rechte der Künstler, Musiker, Filmemacher, Schriftsteller und Softwareentwickler und ihrer Urheberwerke (Fotos, Filme, Texte, Musik und Software). Geregelt ist das Urheberrecht im Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG). In dem UrhG wird der Urheber, sein Urheberpersönlichkeitsrecht und seine Miturheber definiert. Ferner wird bestimmt, wann ein Urheberwerk oder ein verwandtes Schutzrecht wie z.B. ein Lichtbild oder Laufbild vorliegt. Sodann werden die Verwertungsrechte der Urheber wie unter anderem das Recht der Verbreitung, Vervielfältigung oder öffentlichen Zugänglichmachung der schöpferischen Werke aber auch das Nutzungsrecht des Urhebers und Recht der Lizenzeinräumung an Urheberwerken manifestiert.
Sie sind Urheber oder Lizenzgeber und brauchen eine Beratung für Urheber oder einen Anwalt für Künstler, Fotografen, Musiker, Filmemacher, Softwareentwickler oder Schriftsteller – etwa bezüglich Deutschland und der USA im Urheberrechts-Vergleich? Dann sind Sie bei uns richtig.