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| Lebensmittelrecht, Wettbewerbsrecht

Die Angabe von Einzelverpackungen bei Lebensmitteln


Es gelten bestimmte Regelungen beim Verkauf von Lebensmitteln. Diese Regelungen sollen den Kunden schützen und informieren und auch zwischen den verschiedenen Verkäufern einen fairen Wettbewerb ermöglichen. Am 09.03.2023 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ein Urteil gefällt (BVerwG 3 C 15.21), welches diesen fairen Wettbewerb herstellen soll. Das BVerfG kam zu dem Entschluss, dass Lebensmittel, bei welchen eine Verpackung aus mehreren kleinen Einzelpackungen besteht, nicht nur das allgemeine Füllgewicht, sondern auch die Anzahl der enthaltenen Einzelpackungen angegeben werden muss. So muss zum Beispiel bei Süßwaren in einer größeren Verpackung, welche einzeln umwickelt sind, aus Verbraucherschutzgründen das Füllgewicht und die genaue Stückzahl angegeben. Diese Entscheidung bezieht das BVerfG auf die EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV). 

Die EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV)

Die LMIV ist eine Verordnung, welche seit dem 13.12.2014 für alle Mitgliedsstaaten der EU gilt. Die Verordnung löst damit die bisherige europäische Etikettierungs-Richtlinie und europäische Nährwertkennzeichnungs-Richtlinie ebenso, wie die deutsche Lebensmittel-Kennzeichnungs- und Nährwertkennzeichnungs-Verordnung ab. Die LMIV sorgt dafür, dass europaweit Lebensmittel nach klaren Vorgaben gekennzeichnet werden. So soll der Kunde beim Lebensmittelkauf umfassend und einheitlich informiert werden, wenn dieser eine Etikettenprüfung durchführt. Die LMIV enthält daher alle Vorgaben, die ein Lebensmittel angeben muss. Von der Pflicht zur Nährwertkennzeichnung, über die Kennzeichnung von Allergenen und die Angabe von der Herkunft des Lebensmittels.

Was die LMIV daher ebenfalls regelt ist, dass die Füllmenge angeben werden muss. So heißt es in Artikel 23 der LMIV: „Die Nettofüllmenge eines Lebensmittels ist in Litern, Zentilitern, Millilitern, Kilogramm oder Gramm auszudrücken, und zwar, je nachdem, was angemessen ist.“

Durch die Wortwahl „angemessen“ zeigt sich, dass der Sinn und Zweck der LMIV darin besteht, den Verbraucher verständlich zu informieren. Wenn eine Verpackung mehrere Einzelverpackungen enthält und diese nicht von außen leicht erkennbar oder zählbar sind, ist fraglich, ob die reine Angabe der Gesamtfüllmenge als eine angemessene verständliche Information für den Kunden zu sehen ist. Denn der Kunde wird womöglich wissen wollen, wie viele einzeln abgepackte Produkte die Vorverpackung enthält, grade wenn ein Lebensmittel in unterschiedlich großen Vorverpackungen angeboten wird. Weiterhin ist auch fraglich, was eigentlich generell als Einzelverpackung zu sehen ist.

Was gilt als Einzelverpackung? 

Das Urteil des BVerG stellt klar, dass eine Einzelverpackung auch bei der Umhüllung einzelner Bonbons gegeben ist. Die Klägerin wollte sich im vorliegenden Streit gegen ein Ordnungswidrigkeitsverfahren wehren. Eine amtliche Kontrolle hatte dieses zuvor eingeleitet, da die Klägerin ihre hergestellten Bonbons und Schokoladen-Spezialitäten ohne die Angabe der enthaltenen Stücke angeboten hatte. Die Klägerin sah allerdings keinen Verstoß gegen die Regelungen der LMIV und ging dagegen vor. Ihre einzeln mit Bonbonpapier umwickelten Bonbons seien ihrer Ansicht nach kein Verstoß. Doch sowohl die Klage, als auch die Revision der Klägerin hatten kein Erfolg. Die LMIV direkt besage zwar nicht über die Angabe von Einzelverpackungen, doch der darauf bezogene Anhang IX Nr. 4 LMIV besagt, dass bei einer Vorverpackung, die aus zwei oder mehr Einzelpackungen besteht, die nicht als Verkaufseinheiten anzusehen sind, die Gesamtnettofüllmenge und die Gesamtzahl der Einzelpackungen anzugeben ist. Die Klägerin würde demnach durch die fehelende Angabe dagegen verstoßen.

Zur Begründung wird aufgeführt, dass die Pflicht, die Anzahl der in der Verpackung enthaltenen Stücke anzugeben, nicht unverhältnismäßig in die Grundrechte der Lebensmittelunternehmer eingreift, generell wird der Lebensmittelunternehmer nicht unangemessen durch die Angabe belastet. Die Angabe der enthaltenen Stücke hätte für den Verbraucher allerdings einen zusätzlichen Informationswert und fördert somit den durch die LMIV verfolgten Zweck. 

Zu einem ähnlichen Urteil kam auch das Oberlandesgericht Frankfurt (Urt. v. 25.10.2018, 6 U 175/17) und der Bundesgerichtshof (BGH) am 28.03.2019 bei einem Urteil über Kaffeekapseln (I ZR 85/18, Tt. 24). Der BGH hat entschieden, die Regelungen im Anhang der LMIV gelten auch im vorliegenden Fall bei Kaffeekapseln. Die in der Vorverpackung enthaltenen Kaffeekapseln werden nicht einzeln angeboten und sind deshalb nicht als Verkaufseinheiten anzusehen. Die Kaffeekapseln gelten somit auch als eine Einzelverpackung und die Anzahl ist daher anzugeben.

Zusammenfassend lässt sich also sagen, dass bei einer Vorverpackungen mit mehreren Einzelverpackungen, die Anzahl der Stücke immer dann anzugeben ist, wenn die Stückzahl von außen nicht leicht zu sehen und einfach zu zählen ist, oder wenn das Lebensmittel normalerweise nach Stückzahl in den Verkehr gebracht wird.


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