SBS Firmengruppe Logos

| Urheberrecht

„Die Auserwählten“: Unterlassungsklage vor dem BGH erfolglos


BGH bestätigt Entscheidungen der Vorinstanzen

Der BGH entschied in seinem Urteil vom 18. Mai 2021 (VI ZR 441/19), dass die Unterlassungsklage gegen die Verbreitung von Filmszenen aus dem Spielfilm Die Auserwähltenerfolglos ist. Damit bestätigte der BGH die Urteile der Vorinstanzen vom Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg (Urt. vom 1.10.2019 7 U 141/16) und dem Landgericht Hamburg (Urt. vom 3. Juni 2016 324 O 78/15).


Die Auserwählten: Hintergründe des Films

Ende der 1990er erlangte die Odenwaldschule aufgrund der Aufdeckung jahrzehntelanger Missbräuche von 132 Schülern durch Lehrkräfte und dem Schulleiter Aufmerksamkeit. Der Kläger, der als Schüler selbst jahrelang in den 1980er sexuell missbraucht worden war, hatte seit der 1998er in der Öffentlichkeit Aufklärungsarbeit über die Missbrauchsvorfälle in der Odenwaldschule geleistet. Dies geschah u.a. durch die Beteiligung an einer Dokumentation und Presseveröffentlichungen. 2011 erschien sogar eine Autobiografie des Klägers, wo er über seine Erlebnisse, seinen Missbrauch und dessen Folgen ins Detail ging. Ein Jahr später erhielt er für sein Buch aufgrund seines an den Tag gelegten Mutes und seiner Zivilcourage sogar den Geschwister-Scholl-Preis. Die Preisverleihung veranlasste den Kläger sein bis dato genutztes Pseudonym abzulegen. Somit wurde er mit vollständigen Namen auch in der Öffentlichkeit bekannt. 
2014 sendete die ARD den vom WDR in Auftrag gegebenen Spielfilm Die AuserwähltenDer Film, der an Originalschauplätzen gedreht wurde, behandelt den sexuellen Missbrauch der Schüler. Dabei ist der Kläger deutlich als die Hauptfigur des Films zu identifizieren. Dies sieht der Kläger als unzulässigen Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht an. Denn bereits vor dem Beginn der Dreharbeiten hatte der Kläger die Mitwirkung an der Verfilmung abgelehnt. Er forderte daher die Verbreitung der Filmszenen zu unterlassen und reichte Unterlassungsklage ein. Sein Unterlassungsbegehren stützte er auf dem Recht am eigenen Bild ab.

BGH: Entscheidung für die Kunst

Der IV. Zivilsenat des BGH wies die Unterlassungsklage rechtskräftig ab und bekräftigte damit die Vorentscheidungen. Der BGH entschied über eine in der Literatur und Rechtsprechung lange diskutierte Fragestellung und bestärkte mit seinem Urteil die Kunstfreiheit.

Der BGH entschied nämlich, dass die Darstellung einer realen Person durch einen Schauspieler, der weiterhin als er selbst erkennbar ist, kein Bildnis der dargestellten Person i.S.d. § 22 Satz 1 Kunsturhebergesetz (KUG) sei. Ein Bildnis der eigenen Person lege hingegen in den Fällen vor, wenn der Schauspieler quasi als Doppelgänger der dargestellten Person eingesetzt werde, was hier nicht der Fall sei.

Des Weiteren lässt sich auch kein Anspruch aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, § 823 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. Artikel 2 Absatz 1, Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz (GG) ableiten. Zwar sei anzumerken, dass die Erlebnisse der dargestellten Hauptfigur im Film starke Ähnlichkeit mit denen des Klägers habe und hinzu komme, dass die Intensität solcher Szenen im Wege des Mediums Film noch einmal verstärkt werde. Allerdings habe der Kläger in der Vergangenheit durch Pressemitteilungen, einem Dokumentarfilm und einer Autobiographie die Missbrauchsszenen wiederholt selbst beschrieben und ist sogar mit seinem echten Namen in die Öffentlichkeit getreten. Damit trete die Betroffenheit des Klägers hinter der Kunst-und Filmfreiheit zurück.


SBS Legal- Kanzlei für Medienrecht und Urheberrecht

Als Kanzlei für Medienrecht und Urheberrecht setzten wir uns auch mit dem Urheberrecht an bildenden Künsten und der Photographie auseinander. Stehen Sie selbst vor einem urheberrechtlichen Problem und suchen juristische Beratung auf diesem Gebiet? Dann sind Sie genau richtig bei uns: Kontaktieren Sie uns gern wir helfen Ihnen gerne weiter!

Wünschen Sie die Rechtsberatung von dem erfahrenen Team aus Fachanwälten und Spezialisten der SBS LEGAL?

Für weitere Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne auch telefonisch zur Verfügung.

Der Erstkontakt zu SBS LEGAL ist immer kostenlos.

SBS Direktkontakt

telefonisch unter (+49) 040 / 7344086-0 oder
per E-Mail unter mail@sbs-legal.de oder
per unten angebotenem SBS Direktkontakt.

Ich habe die Datenschutz-Richtlinien gelesen und stimmen diesen hiermit zu.

Zurück zur Blog-Übersicht