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Der BGH entschied in seinem Urteil vom 18. Mai 2021 (VI ZR 441/19), dass die Unterlassungsklage gegen die Verbreitung von Filmszenen aus dem Spielfilm „Die Auserwählten“ erfolglos ist. Damit bestätigte der BGH die Urteile der Vorinstanzen vom Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg (Urt. vom 1.10.2019 – 7 U 141/16) und dem Landgericht Hamburg (Urt. vom 3. Juni 2016 – 324 O 78/15).
Ende der 1990er erlangte die Odenwaldschule aufgrund der Aufdeckung jahrzehntelanger Missbräuche von 132 Schülern durch Lehrkräfte und dem Schulleiter Aufmerksamkeit. Der Kläger, der als Schüler selbst jahrelang in den 1980er sexuell missbraucht worden war, hatte seit der 1998er in der Öffentlichkeit Aufklärungsarbeit über die Missbrauchsvorfälle in der Odenwaldschule geleistet. Dies geschah u.a. durch die Beteiligung an einer Dokumentation und Presseveröffentlichungen. 2011 erschien sogar eine Autobiografie des Klägers, wo er über seine Erlebnisse, seinen Missbrauch und dessen Folgen ins Detail ging. Ein Jahr später erhielt er für sein Buch aufgrund seines an den Tag gelegten Mutes und seiner Zivilcourage sogar den Geschwister-Scholl-Preis. Die Preisverleihung veranlasste den Kläger sein bis dato genutztes Pseudonym abzulegen. Somit wurde er mit vollständigen Namen auch in der Öffentlichkeit bekannt.
2014 sendete die ARD den vom WDR in Auftrag gegebenen Spielfilm „Die Auserwählten“. Der Film, der an Originalschauplätzen gedreht wurde, behandelt den sexuellen Missbrauch der Schüler. Dabei ist der Kläger deutlich als die Hauptfigur des Films zu identifizieren. Dies sieht der Kläger als unzulässigen Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht an. Denn bereits vor dem Beginn der Dreharbeiten hatte der Kläger die Mitwirkung an der Verfilmung abgelehnt. Er forderte daher die Verbreitung der Filmszenen zu unterlassen und reichte Unterlassungsklage ein. Sein Unterlassungsbegehren stützte er auf dem Recht am eigenen Bild ab.
Der IV. Zivilsenat des BGH wies die Unterlassungsklage rechtskräftig ab und bekräftigte damit die Vorentscheidungen. Der BGH entschied über eine in der Literatur und Rechtsprechung lange diskutierte Fragestellung und bestärkte mit seinem Urteil die Kunstfreiheit.
Der BGH entschied nämlich, dass die Darstellung einer realen Person durch einen Schauspieler, der weiterhin als er selbst erkennbar ist, kein Bildnis der dargestellten Person i.S.d. § 22 Satz 1 Kunsturhebergesetz (KUG) sei. Ein Bildnis der eigenen Person lege hingegen in den Fällen vor, wenn der Schauspieler quasi als Doppelgänger der dargestellten Person eingesetzt werde, was hier nicht der Fall sei.
Des Weiteren lässt sich auch kein Anspruch aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, § 823 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. Artikel 2 Absatz 1, Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz (GG) ableiten. Zwar sei anzumerken, dass die Erlebnisse der dargestellten Hauptfigur im Film starke Ähnlichkeit mit denen des Klägers habe und hinzu komme, dass die Intensität solcher Szenen im Wege des Mediums Film noch einmal verstärkt werde. Allerdings habe der Kläger in der Vergangenheit durch Pressemitteilungen, einem Dokumentarfilm und einer Autobiographie die Missbrauchsszenen wiederholt selbst beschrieben und ist sogar mit seinem echten Namen in die Öffentlichkeit getreten. Damit trete die Betroffenheit des Klägers hinter der Kunst-und Filmfreiheit zurück.
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