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| Erbschaftsrecht

Die Auswirkungen von Schenkungen zu Lebzeiten auf das Erbe


Schenkungen, die zu Lebzeiten vorgenommen wurden, können bedeutsamen Einfluss auf das Erbe und die Hinterbliebenen haben. Dies ist vielen allerdings nicht bewusst, weshalb es nicht selten ist, dass Angehörige noch zu Lebzeiten mit erheblichen Vermögenswerten beschenkt werden. Die gesetzliche Ausgleichungspflicht soll eine dadurch entstehende Ungleichbehandlung der Erben verhindern.


Achtung Ausgleichungspflicht

Auf den ersten Blick hat es nur Vorteile, seinen Angehörigen bereits vor dem Tod das Eigentum an einer Immobilie, wertvolle Familienerbstücke oder hohe Geldsummen zu übertragen. Eine Schenkung erspart dem Schenker Sorgen und Steuern, während sich der Beschenkte über das neu erlangte Vermögen freut.

Gibt es allerdings mehrere gleichberechtigte Miterben, kann eine solche Schenkung mit warmer Hand zum Problem werden. Wird der Anteil eines Pflichtteilsberechtigten durch die Schenkungen deutlich verringert oder einer der Miterben stark benachteiligt, greift die sogenannte Ausgleichungspflicht nach § 2050 Abs. 1 BGB.


Wer ist von der Ausgleichungspflicht betroffen?

Meist sind Geschwister von der Ausgleichungspflicht betroffen. Haben die Kinder zu Lebzeiten ihrer Eltern eine Ausstattung erhalten, hat dies Auswirkungen auf deren Erbanteile. Zur Ausstattung gehört beispielsweise finanzielle Zuschüsse zur Berufsausbildung, zur Gründung einer Selbstständigkeit oder zur Veranstaltung einer Hochzeit. Werden alle Geschwister gleichermaßen bezuschusst, ergibt sich kein Problem.

Ist dies nicht der Fall, muss das begünstigte Kind diese und weitere bedeutende Zuwendungen allerdings mit seinen Geschwistern ausgleichen, wenn es zum Erbfall kommt. Es wäre nämlich nicht vertretbar, dass ein Geschwisterkind zu Lebzeiten Zuwendungen erhält, wodurch sich der Nachlass verkleinert und das zweite Geschwisterkind, was zumindest gesetzlich gleichgestellt behandelt wird, sich nur auf seinen Teil des Erbes berufen kann.

Mit der Ausgleichungspflicht unterstellt der Gesetzgeber den Eltern, dass sie ihre Kinder grundsätzlich gleichberechtigt behandeln wollen.

Testament hat Vorrang

Hat der Verstorbene zu Lebzeiten ein Testament angefertigt, gelten vorrangig die dort getroffenen Bestimmungen. Wenn es dem Willen des Erblassers entspricht, dass nur einem seiner Kinder zu Lebzeiten Vermögenswerte übertragen wurden, kann die Ausgleichungspflicht gegenüber Geschwistern entfallen. Anders ist es, wenn bei der lebzeitigen Schenkung eine Ausgleichungspflicht ausdrücklich vertraglich vereinbart wurde.


Auswirkungen der Zuwendungen auf das Pflichtteilsrecht

Der § 2316 BGB des Pflichtteilsrechts enthält eine Regelung bezüglich der Ausgleichungspflicht, welche vorschreibt, dass der Nachkomme, der zu Lebzeiten durch den Erblasser mit Vermögenswerten beschenkt wurde, diese Zuwendungen in Bezug auf die anderen Nachfahren auf Pflichtteilsebene ausgleichen muss.

Somit haben Schenkungen unter Abkömmlingen nicht nur Auswirkungen auf die gesetzliche Erbfolge sondern auch auf den Pflichtrechtsteil.

Pflichtteilsberechtigte können jedoch auch von den Zuwendungen des Erblassers vor dessen Tod profitieren. Pflichtteilsberechtigte sind dabei nicht nur die Kinder des Verstorbenen, sondern auch der Ehepartner und die Enkelkinder. Hat der Erblasser es entsprechend bestimmt, wird der Wert der zu Lebzeiten erhaltenen Zuwendungen gemäß § 2315 BGB zu dem Pflichtteilsanspruch des Pflichtteilsberechtigten hinzugerechnet.


Schutz des Pflichtteilsberechtigten bei Schenkungen an Dritte

Nach § 2325 BGB steht dem Pflichtteilsberechtigten ein Pflichtteilsergänzungsanspruch zu, wenn der Erblasser sein Vermögen zu Lebzeiten auf Dritte übertragen hat. Damit wird dem Pflichtteilsberechtigten garantiert, dass er an dem ihm zustehenden Teil des Nachlasses teilnehmen kann und dieser nicht durch lebzeitige Zuwendungen ausgehöhlt wird.

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch ist allerdings auf Zuwendungen der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall beschränkt. Von dieser Frist sind jedoch beispielsweise Schenkungen an Ehegatten und solche unter Nießbrauchsvorbehalt ausgenommen. Ansonsten dürfen dem Pflichtteilsberechtigten pro Jahr, das die Schenkung zurückliegt, 10% vom Nachlassanteil abgezogen werden.


Lebzeitige Schenkungen sollten gut überlegt sein

Der Wille des Erblassers kann nach seinem Tod unter Umständen schwer herauszufinden sein.

Daher sollten sie bereits zu Lebzeiten darüber nachdenken, wie sie mit Vermögenszuwendungen im Erbfall umgehen wollen. Sie sollten vertraglich festhalten, ob Zuwendungen ausgeglichen oder auf den Pflichtteil angerechnet werden sollen und dementsprechend vorausschauend schenken.


SBS Legal – Kanzlei für Erbschaftsrecht

Das Erbschaftsrecht betrifft in Deutschland viele Menschen und wird bereits zu Lebzeiten relevant. Es regelt den Übergang des Vermögens einer verstorbenen Person auf die Erben und umfasst sowohl das Recht, den eigenen Nachlass durch ein Testament oder Erbvertrag zu bestimmen, als auch die Art und Weise der Vermögensübertragung.

Haben Sie noch Fragen zur Ausgleichungspflicht?

Bei Fragen rund um das Thema Ausgleichungspflicht sind wir bei SBS Legal der richtige Ansprechpartner für Sie. Egal, ob Sie Unterstützung bei der vertraglichen Ausgestaltung ihres Nachlasses brauchen oder wissen wollen, welche Rechte Ihnen als Pflichtteilsberechtigter zustehen, melden Sie sich gerne!

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