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Kryptowährungen wie Bitcoin haben sich längst auch bei deutschen Anlegern etabliert. Auch Kreditmarktplätze, die Krypto-Darlehen vermitteln, erfreuen sich zunehmender Beliebtheit. Bei dem sogenannten Krypto-Lending verleihen die Darlehensgeber kein Geld an sich, sondern Kryptowährungen. Dabei stellt sich allerdings die Frage, wie die Besteuerung der Zinserträge vom Krypto-Lending erfolgen soll.
Beim Krypto-Lending handelt es sich um einen Leihvorgang über Krypto-Währungen, der meist über spezielle Lendingplattformen stattfinden. Bei diesen kryptobasierten Darlehen verleihen die Darlehensgeber ihre Kryptowährungen an Darlehensnehmer. Die Börsen, die beide Parteien zusammenführen, sind das Krypto-Pendant zu herkömmlichen Kreditmarktplätzen. Gängige Portale für den Bitcoin-Verleih sind unter anderem Ether, Binance und Polygon. Der Unterschied des Krypto-Lendings zu klassischen Darlehen ist, dass die Darlehensgeber beim Krypto-Lending nicht selbst ihre Darlehensnehmer auswählen können. Stattdessen stellen sie ihre Kryptowährungen der Börse zur Verfügung, die die Bitcoin wiederum an die Darlehensnehmer verleiht. Die Geldgeber stellen ihre Kryptowährungen allerdings nicht unbegrenzt zur Verfügung, sondern vereinbaren mit der Börse einen festgelegten Zeitraum. Nach Ablauf der Frist werden die verliehenen Beträge und die vereinbarten Zinsen zurückgezahlt. Die Höhe der Zinsen orientiert sich an der allgemeinen Situation des Krypto-Marktes.
Darlehen über Kryptowährungen sind vor allem deshalb so beliebt, weil sie mit großen möglichen Gewinnen durch die hohen Zinserträge werben. Die Einnahmen sind weitaus höher als bei der Anlage im Tages- oder Festgeldbereich. Im Oktober 2021 entsprach ein Bitcoin 47.345,74 €. Verlieh ein Anleger 0,1 Bitcoin (4.734,57€) bei einem Zinssatz von 5 % pro Jahr, verdiente er 236,73 € mit den Zinsen, während mit der besten Tagesgeldanlage lediglich 4,73 € Gewinn möglich waren. Zu der Zeit brachte das Krypto-Lending beim Celsius Network sogar bis zu 17,78 % Zinsen. Neben den hohen Zinserträgen haben Kryptowährungen gegenüber nationalstaatlichen Währungen den Vorteil, dass Bitcoin und Co. weltweit ohne Kursrisiken genutzt werden können.
Trotz der hohen versprochenen Zinserträge birgt das Krypto-Lending nicht zu unterschätzende Risiken. Während sich das Risiko bei klassischen Krediten auf die Bonität des Kreditnehmers beschränkt, warten bei den Darlehen über Kryptowährungen zahlreiche weitere Risiken. Zunächst kann der Wert der Kryptowährungen in kürzester Zeit stark fallen, wodurch das Investment faktisch wertlos werden könnte. Kommt es hingegen zu einem Schreibfehler in der Wallet-Adresse, sind die Bitcoins unwiderbringlich verloren. Dieses Schicksal ereilt Anleger außerdem, wenn die Börse gehackt wird. Zudem sind die Zinsen selbst nicht festgeschrieben. Dadurch können sie zwar jederzeit weiter steigen, aber auch stark absinken. Philipp Sander, der Leiter des Frankfurt School Blockchain Centers an der Frankfurt School of Finance, vermutet, dass die Zinsen beim Krypto-Lending noch eine Weile lang hoch bleiben und erst in ein paar Jahren sinken.
Im Gegensatz zu Krypto-Investoren sind die Anleger in Tages- oder Festgeldkonten an Sicherheit gewöhnt. Die Europäische Einlagensicherung garantiert bei der Insolvenz einer Bank die Rückzahlung von bis zu 100.000 €. Die deutschen Banken des Bundesverbandes oder institutionseigenen Verbänden - wie der Volks- und Raiffeisenverband oder der Sparkassenverbund - haften hingegen in nahezu unbegrenzter Höhe. Bei einer Insolvenz der Akteure im Krypto-Lending gibt es keinen Schutz für die Bitcoin-Anleger. Wer in Kryptowährungen investiert, sollte sich bewusst sein, dass ein Totalverlust jederzeit wegen der Kursentwicklung, der Akteuren selbst oder des technischen Bereichs möglich ist. Manche Börsen bieten für solche Fälle allerdings Versicherungen an, bei denen Anleger im Vorfeld prüfen können, bis zu welcher Summe und bei welchen Risiken die Versicherer leisten.
Die Rechtslage bei der Besteuerung der Einnahmen vom Krypto-Lending ist noch nicht abschließend geklärt.
Eine Möglichkeit ist die Besteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Nach dieser Regelung über Kapitaleinkünfte - zu denen die Zinserträge zählen würden - sind die Bitcoin-Darlehen als klassische, verzinsliche Darlehen anzusehen. In diesem Fall gibt es sogar die Möglichkeit eines Freistellungsauftrags, sofern das Krypto-Lending über eine deutsche Börse durchgeführt wurde. Dabei handelt es sich um eine Anweisung an das jeweilige Kreditinstitut, die Zinserträge bis zu einem gewissen Freibetrag vom automatischen Steuerabzug, zu dem es ansonsten kommen würde, freizustellen.
Es könnte allerdings auch zu einer Besteuerung nach § 22 Nr. 3 EStG kommen. Dabei würden die Erträge aus den Darlehen über Bitcoins als solche aus sonstigen Leistungen betrachtet werden, wodurch es zu einer Besteuerung nach dem persönlichen Steuersatz von 18 bis 45 % kommen würde. Die Freigrenze von 256 € bliebe allerdings weiterhin bestehen. Die Gewinne aus einem späteren Verkauf der durch das Lending erlangten Kryptowährungen gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG wären hingegen mangels Anschaffungsvorgang steuerfrei. Diese Ansicht wird auch immer wieder von den Finanzämtern angenommen, die durch das BMF-Schreiben vom 10.05.2022 an ein solches Vorgehen gebunden sind. Die in Form von Zinsen erhaltenen Bitcoins sind im Zeitpunkt des Zuflusses zu bewerten. Sie stellen keine Kapitaleinkünfte dar, weil es sich bei der Hingabe von Kryptowährungen nicht um die Hingabe von klassischem Kapital, sondern Sachleistungen handelt.
Kryptowährungen wie Bitcoin haben schon längst ihren Einzug in den deutschen Investment-Markt gefunden. Trotzdem muss sich die Rechtslage im Bitcoin- und Kryptorecht an vielen Stellen erst noch an die neue Situation anpassen. Durch das Fehlen abschließender Regelungen über die Besteuerung des Krypto-Lendings entsteht bei vielen Bitcoin-Anlegern Unsicherheit. An dieser Stelle kann SBS LEGAL Ihnen dabei helfen, sich an die kommenden Entwicklungen anzupassen und den Überblick über die sich wandelnde Rechtslage zu behalten.
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