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| Wettbewerbsrecht

Die Blickfangwerbung – der rechtliche Rahmen


Werbung ist ein wichtiger Faktor für Unternehmen, um Verbraucher auf ihre Produkte aufmerksam zu machen und sich somit auf dem Markt zu behaupten. Um einen fairen Wettbewerb zu ermöglichen, gibt es das Wettbewerbsrecht. Das Wettbewerbsrecht regelt, was bei der Werbung erlaubt ist und was nicht. Eine Art von Werbung ist die Blickfangwerbung. Wie der rechtliche Rahmen für eine Blickfangwerbung ist und worauf Verbraucher bei der Angabe von Sternchenhinweisen achten sollten, um keine Abmahnung zu erhalten, darum geht es im folgenden Artikel.

Was ist Blickfangwerbung?

Blickfangwerbung ist eine Werbung, welche gezielt, wie der Name bereits verrät, den Blick von Kunden „fangen“, also für Aufmerksamkeit sorgen soll. Erreicht wird dieser Blickfang dabei mit einer auffälligen und häufig einfachen Gestaltung, welche es ermöglicht, alle nötigen und den Kunden im besten Fall überzeugenden Informationen, mit einem Blick zu übermitteln. Eine Blickfangwerbung zeichnet sich somit dadurch aus, dass sie einzelne Werbeaussagen im Vergleich zu den übrigen Angaben besonders herausstellt werden. Besonders sind Blickfangwerbungen wie „20 % auf alles“ oder „Bis zu 500 EUR Tausch-Prämie“, welche oft mit großer und roter Schrift ein Plakat schmücken. Der Blickfangwerbung sind dabei allerdings Grenzen gesetzt, besonders durch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) soll ein fairer Wettbewerb möglich gemacht und Verbraucher vor Irreführung geschützt werden. 

Der rechtliche Rahmen von Blickfangwerbung

Problematisch sind Blickfangwerbungen, welche Aussagen enthalten, die nicht richtig sind, oder andere wichtige Informationen vorenthalten. Der rechtliche Rahmen besteht dabei aus drei Stufen von unzulässigen Blickfangwerbungen, welche sich unterscheiden lassen. 

1. Stufe: Objektive falsche Angabe    

Die erste Stufe sind Blickfangwerbungen mit falschen Informationen. So hat das Landgericht (LG) Dortmund eine Blickfangwerbung mit der Aufschrift „20 % auf alles ohne Wenn und Aber“ für unzulässig erklärt (Urt. v. 31.10.2018, Az. 20 O 22/18). Vorliegend galten die 20% nicht auf das gesamte Sortiment, welches durch einen Sternchenhinweis richtiggestellt wurde. Die Aussage „auf alles“ war daher objektiv falsch. 

2. Stufe: Irreführende Angabe    

Die zweite Art ist eine irreführende, aber nicht gleich objektiv falsche Angabe. Diese Stufe ist erfüllt, wenn die Werbung nicht die ganze Wahrheit angibt und daher dem Kunden ein falsches Bild vermittelt und ihn somit irreführen kann. Es muss demnach ein aufklärender Hinweis angegeben werden.

3. Stufe: Nur indirekte Aussagen    

Die dritte Stufe bilden Blickfangwerbungen, welche nur indirekte Aussagen enthalten. Zum Beispiel, dass ein Kunde fälschlicherweise annimmt, das beworbene Produkt eine gewisse Zeit vorrätig sei. Der Verbraucher muss also darauf hinweisen, dass es keine Garantie darauf gibt, dass das Produkt vor Ort mitgenommen werden kann (BGH, Urt. v. 24.10.2002, Az.: I ZR 50/00). 

Sternchenwerbung bei Blickfangwerbung 

Durch die knappe Darstellung, welche viel Wirkung erzielen soll, sind Aussagen wie „50 % auf Alles″ beliebt, aber häufig gelten diese angepriesenen Preisnachlässe nicht uneingeschränkt. Ein bekanntes Beispiel ist der Werbeslogan eines ehemaligen Baumarktes: „20 Prozent auf alles. Außer Tiernahrung″. Grundsätzlich muss sichergestellt werden, dass der unrichtige Blickfang durch einen leicht zugänglichen, klaren und eindeutigen erläuternden Hinweis aufgelöst wird, wie im Beispiel „Außer Tiernahrung″. So wird der Verbraucher darauf hingewiesen, dass der Blickfang nicht vorbehaltlos gilt. Zudem müssen ihm alle wesentlichen Informationen über das, was gilt, mitgeteilt werden. Diese „Aufklärung″ muss leicht erkennbar sein. Eine solche Aufklärung im Kleingedruckten ist unter Umständen nicht leicht erkennbar. 
Das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg hat in seinem Beschluss (Beschl. v.  23.12.2022  - Az.: 3 U 1720/22) beschlossen, dass eine objektiv falsche Blickfangwerbung nicht durch entsprechende Hinweise in einer Fußnote richtiggestellt werden kann. Im vorliegenden Fall hatte ein Möbelhaus mit „39 % in ALLEN Abteilungen“ geworben und durch einen Sternchenhinweis bestimmte Produkte und Marken ausgeschlossen. Das OLG hat darin eine leicht zu vermeidende, eindeutige falsche Werbeaussage gesehen. „In einem solchen Fall der objektiven Unrichtigkeit kann der erzeugte Irrtum nicht durch einen erläuternden Zusatz in Form einer Fußnote oder ähnlichem richtiggestellt werden“, so das OLG Nürnberg. Richtig wäre es gewesen, wenn der Irrtum durch einen Hinweis ausgeschlossen wird, welcher selbst Teil des Blickfangs ist. 

Keine Abmahnung durch falsche Blickfangwerbung 

Zusammengefasst lässt sich sagen, dass es wichtig ist, dass der Verbraucher erkennen kann und wissen muss, welche Waren betroffen sind. Es müssen demnach alle nötigen Informationen unmittelbar zur Verfügung gestellt werden. 

Um keine Abmahnung zu kassieren, müssen die verantwortlichen Unternehmen sicherstellen, dass der Inhalt ihrer Werbung weder falsch noch unvollständig ist. In diesem Zusammenhang sind Werbesprüche für Rabatt- oder Prozentaktionen bereits mehrfach Gegenstand von wettbewerbsrechtlichen Gerichtsverfahren gewesen (so z.B. BGH, Urteil vom 27. Juli 2017 – I ZR 153/16; Urteil vom 15. Oktober 2015 – I ZR 260/14; Urteil vom 19. April 2007 – I ZR 57/05).


SBS LEGAL - Kanzlei für Wettbewerbsrecht 

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