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Die digitale Terminbuchung im Gesundheitswesen


Die digitale Terminbuchung ist im Gesundheitswesen mittlerweile Alltag, bleibt rechtlich jedoch heikel. Wer Patientendaten als Leistungserbringer, darunter Ärztinnen und Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeutinnen, Apotheker, Pflegepersonal sowie Krankenhäuser, MVZs, Apotheken, Pflegedienste und Vorsorge- und Rehaeinrichtungen, verarbeitet, muss Datenschutz, Schweigepflicht und sichere Technik konsequent zusammenbringen. In diesem Beitrag ordnen wir die Vorgaben einmal genauer ein und zeigen, wie Akteure praxisnahe Mindeststandards umsetzen können.


Schnell gebucht – aber wer haftet im Ernstfall?

Mit der digitalen Terminbuchung lassen sich heute schon zahlreiche Abläufe in Praxen und Kliniken wesentlich schlanker halten. Patientinnen und Patienten reservieren selbstständig ihren Wunschslot, Wartezeiten sinken, die Vergabe wird standardisiert und häufig automatisiert. Einsatz findet das Tool aktuell in der ambulanten Versorgung, in Krankenhäusern und in der arbeitsmedizinischen Betreuung.

Dabei prägen zwei Grundmodelle den Markt. Erstens: eigenständige Drittplattformen mit Patientenaccount, bei denen ein Direktvertrag zwischen Patienten und Plattformanbieter besteht. Und zweitens praxisintegrierte Tools auf der Webseite des Leistungserbringers, welche das Vertragsverhältnis zwischen Leistungserbringer und Toolanbieter definieren, meist ohne Vertrag zwischen Patienten und Toolanbieter.

Diese Trennung ist vor allem für den Datenschutz und das Vertragsrecht wesentlich. Sie legt Verantwortlichkeiten fest (Verantwortlicher vs. Auftragsverarbeiter), steuert Informationspflichten, die Rechtsgrundlagen, die Auftragsverarbeitungsverträge, technische und organisatorische Maßnahmen sowie Haftungsfragen.


Vorteile der Online-Terminierung

Für Patient:innen schafft die Online-Terminierung den Vorteil, dass sie unabhängig von Öffnungszeiten flexibel und rund um die Uhr Termine vereinbaren können. Damit entfallen lange Telefonwarteschleifen und durch eine transparente Übersicht über verfügbare Zeitfenster lässt sich schneller ein passender Termin finden. Automatische Erinnerungen per SMS oder E-Mail reduzieren zudem das Risiko von Terminversäumnissen, was wiederum Zeit, Wege und Stress spart.

Für Ärzt:innen und Praxen erleichtert die Online-Terminierung das gesamte Praxismanagement, da Telefonaufwand und organisatorische Tätigkeiten deutlich sinken. Die automatische Vergabe sorgt für eine gleichmäßigere Auslastung, während No-Shows dank Erinnerungssystemen abnehmen. Darüber hinaus gewinnen Ärzt:innen und Praxisteams mehr Zeit für die medizinische Versorgung, da administrative Prozesse effizienter gestaltet werden. Durch eine digitale Terminverwaltung kann zudem die Patientenzufriedenheit nachhaltig erhöht werden.


Rechtliche Leitplanken für digitale Terminbuchung

Fest steht: Online-Terminmanagementsysteme verarbeiten Gesundheitsdaten. Und genau diese Daten gehören zu den besonderen Kategorien unter dem Schutzmantel der DS-GVO und erfordern einen besonders hohen Schutz. Eine Verarbeitung ist nur mit einer klaren Rechtsgrundlage zulässig, etwa mit einer freiwilligen Einwilligung oder einer einschlägigen Ausnahme nach Artikel 9 Absatz 2 DS-GVO. Neben dem Datenschutzrecht greifen ferner berufsrechtliche Pflichten zur Verschwiegenheit und strafrechtliche Verbote nach § 203 StGB. Zugriff auf Patientendaten ist nur berechtigten Personen gestattet. Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a DS-GVO verlangt Rechtmäßigkeit in jeder Hinsicht. Wer gegen Berufsrecht oder Strafrecht verstößt, handelt ebenso datenschutzwidrig. Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f DS-GVO fordert letztlich Integrität und Vertraulichkeit.


Sind Terminbuchungsdaten gleich Gesundheitsdaten?

Termine im medizinischen Bereich gelten fast immer als Gesundheitsdaten. Maßstab ist hier Artikel 4 Nummer 15 DS-GVO. Schon die Information, dass jemand einen Termin bei einer Hausärztin, einem Zahnarzt oder einer Fachklinik gebucht hat, verrät etwas über seinen Gesundheitszustand oder die geplante Behandlung. Das gilt auch dann, wenn die Angabe nicht zur betroffenen Person selbst gehört, sondern zu einer dritten Person.

Wichtig ist: Auch scheinbar neutrale Details können zusammengenommen sensibel werden. Name, Kontakt, Datum und der Ort der Praxis ergeben im Paket ein klares Bild. Ein Eintrag „Termin in der Onkologie am 10. Mai“ macht den gesamten Datensatz besonders schutzbedürftig.

Für solche Daten gelten strenge Regeln der Datenschutz-Grundverordnung gemäß Artikel 9 DS-GVO. Sie dürfen nur verarbeitet werden, wenn dafür ein klarer rechtlicher Grund vorliegt, etwa eine ausdrückliche Einwilligung oder eine speziell vorgesehene Ausnahme. Wer Termin- und Patientendaten verarbeitet, muss sie besonders vertraulich behandeln und technisch wie organisatorisch gut absichern.


Art. 4 DSGVO und Art. 9 DSGVO

Art. 4 DSGVO Begriffsbestimmungen

  1. „Gesundheitsdaten“ personenbezogene Daten, die sich auf die körperliche oder geistige Gesundheit einer natürlichen Person, einschließlich der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen, beziehen und aus denen Informationen über deren Gesundheitszustand hervorgehen;

Art. 9 DSGVO Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten

  1. Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person ist untersagt.
  2. Absatz 1 gilt nicht in folgenden Fällen:
    1. Die betroffene Person hat in die Verarbeitung der genannten personenbezogenen Daten für einen oder mehrere festgelegte Zwecke ausdrücklich eingewilligt, es sei denn, nach Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten kann das Verbot nach Absatz 1 durch die Einwilligung der betroffenen Person nicht aufgehoben werden,
    2. die Verarbeitung ist erforderlich, damit der Verantwortliche oder die betroffene Person die ihm bzw. ihr aus dem Arbeitsrecht und dem Recht der sozialen Sicherheit und des Sozialschutzes erwachsenden Rechte ausüben und seinen bzw. ihren diesbezüglichen Pflichten nachkommen kann, soweit dies nach Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten oder einer Kollektivvereinbarung nach dem Recht der Mitgliedstaaten, das geeignete Garantien für die Grundrechte und die Interessen der betroffenen Person vorsieht, zulässig ist,
    3. die Verarbeitung ist zum Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person erforderlich und die betroffene Person ist aus körperlichen oder rechtlichen Gründen außerstande, ihre Einwilligung zu geben,
    4. die Verarbeitung erfolgt auf der Grundlage geeigneter Garantien durch eine politisch, weltanschaulich, religiös oder gewerkschaftlich ausgerichtete Stiftung, Vereinigung oder sonstige Organisation ohne Gewinnerzielungsabsicht im Rahmen ihrer rechtmäßigen Tätigkeiten und unter der Voraussetzung, dass sich die Verarbeitung ausschließlich auf die Mitglieder oder ehemalige Mitglieder der Organisation oder auf Personen, die im Zusammenhang mit deren Tätigkeitszweck regelmäßige Kontakte mit ihr unterhalten, bezieht und die personenbezogenen Daten nicht ohne Einwilligung der betroffenen Personen nach außen offengelegt werden,
    5. die Verarbeitung bezieht sich auf personenbezogene Daten, die die betroffene Person offensichtlich öffentlich gemacht hat,
    6. die Verarbeitung ist zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder bei Handlungen der Gerichte im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit erforderlich,
    7. die Verarbeitung ist auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats, das in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten Ziel steht, den Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz wahrt und angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person vorsieht, aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses erforderlich,
    8. die Verarbeitung ist für Zwecke der Gesundheitsvorsorge oder der Arbeitsmedizin, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschäftigten, für die medizinische Diagnostik, die Versorgung oder Behandlung im Gesundheits- oder Sozialbereich oder für die Verwaltung von Systemen und Diensten im Gesundheits- oder Sozialbereich auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats oder aufgrund eines Vertrags mit einem Angehörigen eines Gesundheitsberufs und vorbehaltlich der in Absatz 3 genannten Bedingungen und Garantien erforderlich,
    9. die Verarbeitung ist aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit, wie dem Schutz vor schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren oder zur Gewährleistung hoher Qualitäts- und Sicherheitsstandards bei der Gesundheitsversorgung und bei Arzneimitteln und Medizinprodukten, auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats, das angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person, insbesondere des Berufsgeheimnisses, vorsieht, erforderlich, oder
    10. die Verarbeitung ist auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats, das in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten Ziel steht, den Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz wahrt und angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person vorsieht, für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gemäß Artikel 89Absatz 1 erforderlich.
  3. Die in Absatz 1 genannten personenbezogenen Daten dürfen zu den in Absatz 2 Buchstabe h genannten Zwecken verarbeitet werden, wenn diese Daten von Fachpersonal oder unter dessen Verantwortung verarbeitet werden und dieses Fachpersonal nach dem Unionsrecht oder dem Recht eines Mitgliedstaats oder den Vorschriften nationaler zuständiger Stellen dem Berufsgeheimnis unterliegt, oder wenn die Verarbeitung durch eine andere Person erfolgt, die ebenfalls nach dem Unionsrecht oder dem Recht eines Mitgliedstaats oder den Vorschriften nationaler zuständiger Stellen einer Geheimhaltungspflicht unterliegt.
  4. Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Bedingungen, einschließlich Beschränkungen, einführen oder aufrechterhalten, soweit die Verarbeitung von genetischen, biometrischen oder Gesundheitsdaten betroffen ist.


Rechtssichere Online-Terminbuchung und Dokumentation

Wie im vorangegangenen Abschnitt bereits angedeutet, dürfen Gesundheitsdaten nur mit passender Rechtsgrundlage verarbeitet werden. Aber welche kommt hierbei infrage? Im Behandlungsverhältnis kann Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe h DSGVO in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b greifen, wenn eine Ärztin, ein Arzt oder eine andere Angehörige eines Gesundheitsberufs die Daten verarbeitet und dies für den Behandlungsvertrag nach § 630a BGB nötig ist. Drittanbieter ohne Status als Gesundheitsberuf können sich hierauf in der Regel nicht stützen. Entscheidend ist zudem die Erforderlichkeit. Weil Termine auch telefonisch oder vor Ort vergeben werden können, ist ein Online-Tool häufig nicht zwingend. In vielen Fällen trägt daher erst eine ausdrückliche Einwilligung nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a die Verarbeitung.

Mit der Dokumentation nach § 630f BGB hat die Terminplanung nur am Rande zu tun. In die Patientenakte gehören vor allem medizinisch relevante Inhalte wie Befunde, Maßnahmen, Aufklärungen und Einwilligungen. Reine Terminabsprachen zählen nicht dazu. Daraus folgt, dass die Aufbewahrungsfristen der Patientenakte nicht als Grundlage für das Speichern von Terminkalenderdaten dienen. Für diese Daten gelten die allgemeinen Vorgaben der DS-GVO wie Zweckbindung, Datenminimierung und Löschung nach Wegfall des Zwecks.


Praxis-Tipps für sichere Online-Terminbuchungen

Wer Online-Terminbuchung mit Patientendaten einsetzt, muss Sicherheit von Beginn an mitplanen. Hierfür kommt der Ansatz Privacy by Design zum Tragen. Zudem sind klare Nachweise zur Erforderlichkeit des Datenzugriffs zwingend. Im Folgenden haben wir Ihnen die wichtigsten technischen und organisatorischen Maßnahmen gelistet, die Sie in diesem Zusammenhang einsetzen sollten.

  • Führen Sie eine Datenschutz-Folgeabschätzung nach Artikel 35 DSGVO durch und dokumentieren Sie Risiken und Gegenmaßnahmen.
  • Verankern Sie Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen nach Artikel 25 DSGVO bereits in Ausschreibung und Entwicklung.
  • Verschlüsseln Sie Daten bei Übertragung und Speicherung mit aktuellem Stand der Technik und mit sauberem Schlüsselmanagement.
  • Setzen Sie starke Mehrfaktorauthentifizierung und rollenbasierte Zugriffssteuerung um. Arbeiten Sie strikt nach dem Least-Privilege-Prinzip.
  • Protokollieren Sie Zugriffe revisionssicher und prüfen Sie sensible Vorgänge im Vier-Augen-Prinzip.
  • Halten Sie Systeme aktuell und patchen Sie zeitnah. Nutzen Sie Firewalls, Intrusion Detection, Netzsegmentierung und sichere Konfigurationen.
  • Sichern Sie Serverräume und Cloud-Einstellungen physisch und organisatorisch. Erstellen Sie Backups und testen Sie die Wiederherstellung regelmäßig.
  • Schulen Sie Mitarbeitende regelmäßig zu Datenschutz und IT-Sicherheit und legen Sie klare Prozesse und Verantwortlichkeiten fest.
  • Schließen Sie Auftragsverarbeitungsverträge nach Artikel 28 DSGVO und prüfen Sie Subunternehmer, Speicherorte und Übermittlungen in Drittländer.
  • Begrenzen Sie den Zugriff externer Dienstleister strikt und weisen Sie die Erforderlichkeit der Offenbarung nach Berufsrecht und Paragraf 203 StGB nach.
  • Definieren Sie Lösch- und Aufbewahrungsfristen. Entfernen Sie Termin- und Accountdaten nach Zweckfortfall.
  • Richten Sie ein Verfahren für Sicherheitsvorfälle und Meldungen nach Artikel 33 und 34 DSGVO ein und testen Sie die Abläufe.
  • Minimieren Sie Daten konsequent. Erheben Sie nur die Angaben, die für die Terminvergabe nötig sind.
  • Prüfen Sie die Wirksamkeit und Angemessenheit der Maßnahmen regelmäßig durch Audits und Penetrationstests.

An die Barrierefreiheit bei Online-Terminbuchungen denken

Patientinnen und Patienten mit Behinderung dürfen bei der medizinischen Versorgung nicht benachteiligt werden. Online-Terminmanagement muss daher barrierefrei gestaltet sein. In Deutschland verpflichten BGG und BITV vor allem öffentliche Stellen und deren Beteiligungen. Auch wenn die EU-Richtlinie 2016/2102 primär den öffentlichen Sektor adressiert, ergeben sich Pflichten mittelbar aus der UN BRK. Für Beschaffung und Umsetzung empfiehlt sich die Ausrichtung an EN 301 549 nach Durchführungsbeschluss EU 2018/2048.


Die nächsten Schritte für die Online-Terminbuchung planen

Der Nutzen digitaler Terminbuchung entsteht durch eine klare Betriebsstrategie. Sinnvoll ist ein Umsetzungsplan mit schlanken Datenflüssen, eindeutigen Zuständigkeiten, geprüften Anbietern und einer Exit‑Strategie. Trennen Sie Terminverwaltung und Patientenakte konsequent, definieren Sie kurze Löschfristen und halten Sie Barrierefreiheit nach EN 301 549 ein, ergänzt um einen einfachen Telefonkanal. Sicherheit gehört in den Alltag: Datenschutz-Folgenabschätzung mit Probeläufen, getestete Meldewege, wirksame Zugriffskontrollen und regelmäßige Schulungen. Messen Sie Erfolg mit wenigen Kennzahlen wie No‑Show‑Rate, Buchungsdauer, Supportanfragen, Fristen-Compliance und Sicherheitsvorfällen und verbessern Sie quartalsweise. So wird Terminbuchung zum stabilen Baustein einer patientenorientierten, rechtssicheren Versorgung.


SBS LEGAL – Kanzlei für Datenschutz

Suchen Sie Klarheit zu den Themen DS-GVO und Gesundheitsdaten in Online-Terminbuchungen? Benötigen Sie belastbare Einwilligungen, einen rechtssicheren AV-Vertrag oder eine Datenschutz-Folgenabschätzung? Planen Sie internationale Datentransfers, wollen Sie Abmahnungen abwehren oder fragen Sie sich, wie Barrierefreiheit nach EN 301 549 und Transparenzpflichten sauber umgesetzt werden?

Dann sind Sie bei SBS LEGAL genau richtig! 

Wir erstellen passgenaue Datenschutzerklärungen für Webseiten, Apps und Social Media, prüfen und gestalten Verträge inklusive Auftragsverarbeitung und Joint Controller Agreements, sichern internationalen Datentransfer und Datennutzung rechtlich ab und beraten zu Online-Business, E-Commerce und PR-Maßnahmen wie Werbemails, Umfragen, Gewinnspielen und Fotoaufnahmen. Wir prüfen, ob ein Datenschutzbeauftragter oder -vertreter zu bestellen ist, wehren Abmahnungen, einstweilige Verfügungen und Bußgeldverfahren ab und führen Datenschutz-Audits im Unternehmen durch. Zudem erstellen wir erforderliche Rechtstexte und Einwilligungen, entwickeln Compliance-Richtlinien und verpflichten Mitarbeitende auf den Datenschutz, damit Ihr Unternehmen praxisnah, effizient und rechtskonform arbeitet.

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