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Der Wortlaut des Artikel 13 beinhaltet die Verpflichtung von Plattformen, dass sie keine urheberrechtlich geschützten Werke veröffentlichen dürfen. Dazu bedarf es in der Zukunft die Genehmigung des tatsächlichen Urhebers, zum Beispiel durch Lizenzverträge. Kommt eine Plattform diesen neuen Bestimmungen nicht nach, haftet sie für die Urheberrechtsverletzung.
Hinzukommt, dass die Plattformbetreiber die Abrufbarkeit der Werke verhindern müssen. Allerdings gibt die Richtlinie keinerlei Hinweise oder Empfehlungen, wie dies umsetzbar ist.
Die EU-Richtlinie zur Urheberrechtsreform gilt nicht unmittelbar, sondern muss noch nach der Verabschiedung auf EU-Ebene ins deutsche Recht umgesetzt werden. Dabei wird zu beachten sein, dass die Maßnahmen verhältnismäßig sein müssen.
Betroffen sind die Plattformen, die mit urheberrechtlich geschützten Werken Geld verdienen. Die Richtlinie regelt ganz ausdrücklich Ausnahmen. Dazu gehören nicht-kommerzielle Plattformen wie Online-Enzyklopädien, Online-Händler und Plattformen, die in den ersten drei Jahren einen Jahresumsatz unter zehn Millionen Euro haben.
Den Plattformbetreibern wird nun vorgeschrieben, dass sie den Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken ohne Genehmigung verhindern müssen. Fraglich ist, wie dies in der Praxis überhaupt umsetzbar ist? Zur Verhinderung können sogenannte Upload-Filter eingesetzt werden. Das ist eine serverseitige Software, die Medien und Dateien beim Hochladen prüfen, abweisen, verändern oder sonstige Maßnahmen initiieren können. Der Einsatz von Filtern ist dem Grunde nach nichts Neues. Dennoch ist davon auszugehen, dass diese nun vermehrt und konsequenter denn je eingesetzt werden, weil dies notwendig geworden ist.
Was ist eigentlich mit der Meinungsfreiheit? Ist sie betroffen? Antwort: Es kommt drauf an! Bei unveränderten Werken wie ganzen Filmen oder Musikstücken ist die Meinungsfreiheit nicht betroffen. Aber bei einzelnen Teilen des Werkes oder der Verarbeitung in Form von Satire sieht das schon ganz anders aus. Problematisch kann hier sein, dass auch derartige zulässige Veränderungen am Werk durch die Upload-Filter mitgefiltert werden. Es ist also davon auszugehen, dass durch den Einsatz von Filtern, auch Inhalte betroffen sind, die urheberrechtlich erlaubt sind.
Die neue EU-Richtlinie bemüht sich durch Vorschriften für die Plattformbetreiber von Beschwerde-und Rechtsbehelfsmechansimen, die Probleme, die durch die gegenseitigen Interessen entstehen, zu lösen.
Es bleibt abzuwarten, in welchem Ausmaß Artikel 13 Auswirkungen auf das Internet, Plattformbetreiber, Urheber und etwaige Urheberrechtsverletzer hat. Die neue Welt bringt neue Herausforderungen mit sich. Was bleibt ist der Gegensatz der Interessen. Die Frage ist, wie die Gegensätze und die daraus entstehenden Konflikte in Zukunft gelöst werden.
Wenn Sie in einen rechtlichen Konflikt rund um das Thema des Artikel 13 geraten, wenden Sie sich gerne an SBS Legal. Die erfahrenen Rechtsanwälte beraten Sie professionell und finden eine kompetente Lösung, um Ihre Meinungsfreiheit, Ihr Urheberrecht oder Ihre Plattform zu schützen.
Bitte nehmen Sie gern Kontakt zu uns auf.