Rechtsanwältin, Fachanwältin für Informationstechnologierecht & Zertifizierte Datenschutzbeauftragte (TÜV)
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Laura Novakovski
Nach einer aktuellen deutschlandweiten Warnung der Datenschutzbehörden vom 14.11.2019 sind sogenannte Web-Tracking-Technologien, wie etwa Google Analytics, nur mit Einwilligung nutzbar.
Das bedeutet im Einzelnen: Bei einem Verstoß werden den Betreibern von Webseiten Bußgelder von den Datenschutzbehörden auferlegt.
Google Analytics ist ein Web-Analyse-Tool zum Web-Tracking, das dazu dient, Zugriffe auf eine Webseite zu analysieren und zu verarbeiten. Als solches ist Google Analytics das weltweit am meisten verwendete Analyse-Tool. Dabei sammelt Google Analytics nicht nur Daten bezüglich der Herkunft, Suchbegriffe und Verweildauer der Besucher auf der Webseite, sondern darüber hinaus auch Daten hinsichtlich des Erfolges der Webseite.
Diese Daten dürfen jedoch nur nach ganz bestimmten Kriterien erhoben werden, und neuerdings auch nicht mehr ohne Einwilligung der Besucher der Webseite.
Denn dass viele der Web-Tracking-Technologien nicht datenschutzrechtskonform sind, hatten die Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder bereits im April dieses Jahres angemahnt.
Aber dieses Erfordernis der Einwilligung funktioniert wohl auch nur in der Theorie, denn in der Praxis sind diese Dienste offensichtlich nicht einmal mit der Einwilligung des Webseiten-Besuchers verwendbar:
Der Besucher der Webseite müsste vor seiner Einwilligung eine umfassende Auskunft über die weitere Verwendung und Verarbeitung seiner Daten erhalten. Da jedoch außer Google selbst niemand weiß, was Google mit den auf diese Weise erlangten Daten alles anstellt, kann kein Webseitenbetreiber die Besucher auf seiner Seite vollständig über die Nutzung ihrer Daten aufklären, in die sie dann einwilligen könnten oder auch nicht. Außerdem wäre die Einwilligung auch nur dann wirksam, wenn sie vor dem Besuch der Seite abgegeben werden könne.
Dies zeigt ein weiteres Mal, wie schwierig die praktische Anwendung der DSGVO zum Teil immer noch ist.
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