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Das Widerrufsrecht für Verbraucher ist "beliebt", wie nie zuvor. Gerade durch Corona hat der Onlinehandel immer weiter zugenommen und viele Gerichte haben sich in den verschiedensten Wirtschaftszweigen mit dem Widerrufsrecht auseinandergesetzt. Immer wieder stellt sich die Frage, ob und wann ein Widerrufsrecht gilt, wann es ausgeschlossen werden kann und um die mögliche Folgen, welche durch das Widerrufsrecht entstehen können. Da das Widerrufsrecht so vielfältig angewandt wird und von Einbauküche über Fahrzeuge bis hin zu Dienstleistungen reicht, ist es oft schwer einen Überblick über die aktuellen Rechtsprechungen zu erhalten. Der folgende Artikel beschäftigt sich daher mit Fernabsatzverträgen und verschafft einen Überblick über die Entwicklungen im Widerrufsrecht des letzten Jahres.
Fernabsatzverträge gem. § 312c BGB sind Verträge, bei denen ein Verbraucher und ein Unternehmer einen Vertrag über ein Fernkommunikationsmittel schließen. Fernkommunikationsmittel sind dabei Kommunikationsmittel, welche nicht die körperliche Anwesenheit von Verbraucher und Unternehmer erfordert, wie zum Beispiel bei einem Brief, E-Mail oder beim Onlinehandel.
Die erste Rechtsprechung über Widerrufsrecht im Fernabsatzvertrag setzt sich mit dem Fahrzeugkauf auseinander. So hat das OLG Nürnberg sich mit einem Fall auseinandergesetzt, in welchem ein PKW über eine Vermittlungsplattform gekauft wurde. Im vorliegenden Fall hatte der Verkäufer dem Käufer ein Formular zukommen lassen, welches die Bezeichnung „verbindliche Bestellung“ hatte und der Käufer dieses unterschrieben und über Fax zurückgeschickt. Der Verkäufer schickte daraufhin die Zulassungsbescheinigung an den Käufer. Es wurden somit rechtlich bindende Erklärungen abgegeben und ein Vertrag geschlossen. Das Gericht stellte klar, dass in derartigen Fällen, wo der Vertrag vor Besichtigung oder Probefahrt des Fahrzeugs geschlossen wird, ein Fernabsatzvertrag vorliegt und der Verbraucher daher ein Widerrufsrecht gem. § 312g Abs. 1, § 355 BGB besitzt. Wird der Vertrag über Fernkommunikationsmittel geschlossen, nachdem das Fahrzeug besichtet wurde, so handelt es sich allerdings um keinen Fernabsatzvertrag.
In einem anderen Fall beschäftigte das Amtsgericht (AG) Bremen mit dem Widerrufsrecht von Konzertkarten. Ein Verbraucher hatte über einen Ticketsystemdienstleisters Konzertkarten für ein Konzert gekauft und nachdem dieses abgesagt wurde, das Geld zurückverlangt. Das AG Bremen wendete sich an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Klärung des Sachverhaltes. Der EuGH stellte klar, es besteht kein Widerrufsrecht. Sowohl die Verbraucherrecht-Richtlinie (Art. 16 Buchst. I) als auch das Widerrufsrecht selbst (§ 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB) sehen einen Ausschluss des Widerrufsrechts für Dienstleistungen vor, welche in Zusammenhang mit einer Freizeitbetätigung erbracht werden und einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsehen. Konzertkarten würden darunterfallen, denn der Schwerpunkt der Konzertkarte ist die Erbringung eines Dienstes in Form von Gesang. Das kein Widerrufsrecht besteht, muss dem Käufer von Konzertkarten allerdings mitgeteilt werden, da sonst andere rechtliche Ansprüche in Betracht kommen.
In einem Fall des OLG Köln ging es um die Rückzahlung beim Online-Glücksspiel. Bei einem Online-Glücksspiel hatte ein Benutzer die Rückzahlung seines Spieleinsatzes von ca. 58.000 € verlangt, da der Vertrag allerdings nichtig war, wurde sich nicht weiter mit der Frage des Widerrufrechts auseinandergesetzt. Allerdings wurde durch dieses Urteil, auch wenn es sich nicht mit dem Widerrufsrecht beschäftigt hat, die Frage aufgeworfen, ob ein Fernabsatzvertrag vorliegt. Denn der Vertrag sei über die Onlineplattform des Betreibers geschlossen worden und somit über ein Fernkommunikationsmittel. Wenn jetzt ein Fernabsatzvertrag vorliegt, würde kein Widerrufsrecht gem. § 312g Abs. 2 Nr. 12 BGB gegeben sein, denn Nr. 12 des Paragrafen schließt Glücksspiel explizit aus, doch der Betreiber hätte den Benutzer auf das fehlende Widerrufsrecht hinweisen müssen, denn sonst könnten auch hier andere rechtliche Ansprüche wie Schadensersatz entstehen.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass beim Widerrufsrecht vieles beachtet werden muss und das Widerrufsrecht immer wieder Fragen aufwirft und auch Gerichte beschäftigt. Besonders wichtig ist es, auf die Vertragsart zu achten. Grade der im Artikel aufgeführten Fernabsatzvertrag ist immer häufiger die verwendete Vertragsart und es gibt vieles zu beachten. Bei einem Fernabsatzvertrag gibt es viele Vertragsinhalte, welche vom Widerrufsrecht ausgeschlossen werden. Als Verbraucher sollte daher stehts darauf geachtet werden, ob ein Widerrufsrecht besteht und auch falls kein besteht, auf das fehlende Widerrufsrecht hingewiesen wird. Sollten Sie noch weitere Fragen haben, kontaktieren Sie uns gerne.
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