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Die Erreichbarkeit über Angaben im Impressum


Im geschäftlichen Verkehr gibt es rechtlich einige Vorschriften zu beachten, insbesondere fallen dabei die zwei Schlagwörter Datenschutz und Impressum. Während der Datenschutz, wie der Name bereits verrät, die Daten schützt, soll das Impressum Transparenz und Erreichbarkeit schaffen. Wann dies nicht gegeben ist und was für Folgen falsche Angaben mit sich bringen, darum geht es im folgenden Artikel.

Die Vorschriften eines Impressums

Ein Impressum ist eine gesetzlich vorgeschriebene Angabe auf Webseiten, die Informationen für Kunden, Geschäftspartner und Behörden enthält. Die im Impressum gemachten Angaben sollen dabei es ermöglichen die Verantwortlichen zur jeweiligen Seite zu ermittelt und kontaktieren zu können. Die gesetzlichen Vorgaben stehen dabei in § 5 des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG), welcher in Absatz 1 Nr. 2 besagt, dass das Impressum Angaben beinhaltet „die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und eine unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse für die elektronische Post“. Dabei wird insbesondere der Name, die Anschrift, Kontaktdaten, Registereinträge und die Identifikationsnummer als wichtige Daten angesehen. 

Das Problem der fehlenden Erreichbarkeit

Immer wieder beschäftigen sich die Gerichte mit solchen Fällen, in denen die Erreichbarkeit allerdings nicht, durch die im Impressum angegebenen Daten erfolgen kann und vor allem welche Kommunikationsmittel ausreichend sind. Mit dieser Frage hat sich das Landgericht München I in einem aktuellen Urteil vom 25.02.2025 – Az.: 33 O 3721/24 auseinandergesetzt. Das Problem im vorliegenden Fall war die Frage, was unter „unmittelbarer Kommunikation“ zu verstehen ist und welche Vorgaben dafür ausreichen. Reicht bereits ein Kontaktformular oder Support-Portal als Kommunikationsmittel aus? Das LG München verneint dies. 

Kontaktformular und E-Mail-Adresse als Angabe 

Im vorliegenden Fall war die Beklagte ein Unternehmen aus dem Bereich Internet- und Cyber-Sicherheit. Die Internetseite der Beklagten besaß ein Impressum, in welchem als Kontaktdaten eine E-Mail-Adresse angegeben war. Auf den ersten Blick schien das Impressum daher möglicherweise korrekt zu sein, allerdings wurde bei dem Versuch, über diese E-Mail-Adresse Kontakt mit dem Betreiber aufzunehmen kein direkter persönlicher Kontakt hergestellt, sondern eine automatisierte E-Mail mit dem folgenden Text gesandt.

"Hi there,
We are no longer accepting Support requests at this email address.
Please visit our Support Portal for access to great self-help resources, diagnostic-based guides, and a detailed ticket Submission form."

Neben der E-Mail-Adresse wurde ein Kontaktformular angeboten. Die Klägerin ist die Wettbewerbszentrale, welche sich für ein Faires miteinander einsetzt und vorliegend ein Verstoß gegen die Vorschriften sah.

Das Gericht sieht keine ausreichenden Angaben

Neben der Klägerin sah auch das Gericht keine ausreichenden Angaben. Das Gericht stellte klar: "Erfolgt auf eine E-Mail-Anfrage generell eine automatisierte Antwort-E-Mail, in der auf andere Kommunikationsformen verwiesen wird, fehlt es an einer E-Mail-Adresse, die dem Sinn und Zweck von § 5 Abs. 1 Nr. 2 DDG genügt". Der Sinn und Zweck der Vorschrift und Angabe sei es demnach, eine direkte tatsächliche Kommunikation zu ermöglichen, die E-Mail-Adresse muss also diesen Kontakt herstellen, das formal eine E-Mail-Adresse angeben wird, reicht nicht aus, um die Voraussetzung eines Impressums zu erfüllen. 

Die Argumentation des Gerichts beinhaltet demnach, dass es sich nur um den Anschein der Kontakt möglochkeit handelt und der Verweis aus Support-Portale nicht die gesetzlich geforderte E-Mail-Kommunikation ersetzt. Auch ein Kontaktformular oder eine Telefonnummer genügen nicht als Ersatz. Besonders kritisch sah das Gericht, die automatische Antwort: "We are no longer accepting support requests at this email address." Damit wurde jede Kontaktmöglichkeit aktiv ausgeschlossen, was ein klarer Verstoß gegen die gesetzliche Vorgabe ist. Die Pflicht zur unmittelbaren Kommunikation bedeutet nicht, dass jede E-Mail sofort beantwortet werden muss. Aber es muss zumindest möglich sein, mit dem Unternehmen per E-Mail in einen echten Dialog zu treten.

Die Folgen eines Verstoßes im Impressum

Die Folge besteht insbesondere darin, dass ein Verstoß im Impressum eine Irreführung des Verbrauchers darstellt. Die Angabe einer E-Mail-Adresse im Impressum erweckt einen berechtigten Vertrauensschutz. Wer diese Information nutzt, darf erwarten, auch eine Antwort zu bekommen. Es liegt daher ein Verstoß im Wettbewerbsrecht vor, welcher Abmahnungen und Unterlassungsaufforderungen mit sich bringen kann. 

Zusammenfassung zur Erreichbarkeit

Als Zusammenfassung zur Erreichbarkeit lässt sich festhalten, dass im Impressum immer eine aktive E-Mail-Adresse angegeben werden muss und darauf geachtet werden sollte, dass man über diese erreichbar ist und keine Weiterleitung oder automatische Antwort erfolgt. Insbesondere sollte der direkte Kontakt nicht ausgeschlossen oder auf Support-Portale verwiesen werden.   


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