Rechtsanwalt & Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
T (+49) 040 / 7344 086-0
Rechtsanwalt & Spezialist für Kryptorecht & KI-Recht, Zertifizierter Geldwäschebeauftragter (TÜV)
T (+49) 040 / 7344 086-0
Blog News
Immer wieder stellt sich die Frage, wie Kryptowährungen steuerrechtlich zu behandeln sind. Um Klarheit darüber zu schaffen, veröffentlichte das Bundesministerium für Finanzen, kurz BMF, ein schreiben am 10.05.2022 mit dem Titel „Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von sonstigen Token“, in welchen das BMF einen rechtssicheren und praktikablen Leitfaden für Personen veröffentlichte, welche in der Wirtschaft und Finanzverwaltung mit Kryptowährungen zu tun haben.
Währungen, welche nicht wie herkömmliche aus Papier bestehen und außerhalb der Kontrolle von finanziellen Institutionen und Regierungen getauscht und gehandelt werden können, werden als Kryptowährungen bezeichnet. Es gibt verschiedene Varianten von Kryptowährungen, die wohl bekanntesten sind Bitcoin, Ethereum und Litecoin, da diese eine hohe Marktkapitalisierung besitzen. Als Marktkapitalisierung bezeichnet man den aktuellen Börsenwert und somit die Größe eines Unternehmens, oder in diesem Fall einer Währung.
Das Schreiben des BMF soll Personen im Bereich der Kryptowährung, wie der Name bereits verrät, dabei helfen, die ertragsteuerrechtlichen Behandlung der Kryptowährungen zu durchblicken und bei dessen Einordnung zu helfen. Um diesen Leitfaden zu entwickeln, arbeitete das BMF eng mit den obersten Finanzbehörden der Länder zusammen.
Behandelt werden in dem Schreiben Erläuterungen über zentrale Begrifflichkeiten, wie virtuelle Währungen, Token und Blockchain. Ebenfalls wird der An- und Verkauf von Kryptowährungen, besonders der Erwerb von virtuellen Währungen im Rahmen der Blockerstellung mittels Mining und Forging, behandelt. Ebenso wie die ertragsteuerrechtliche Einordnung, insbesondere wird auch auf die ertragsteuerrechtlichen Besonderheiten von Utility und Security Token eingegangen. Das Schreiben beschäftigt sich zudem mit Staking, Lending, Hard Forks und Airdrops. Auf die wichtigsten Inhalte und Begriffe wird im Folgenden genauer eingegangen.
Das BMF stellt in dem Schreiben klar, dass digital dargestellte, also virtuelle Währungen, keinen gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzen, aber von Personen als Tauschmittel akzeptiert werden können und so auf dem elektronischen Weg übertragen, gespeichert und gehandelt werden können.
Als Überbegriff für digitale Einheiten mit bestimmten Ansprüchen und Rechten wird der Begriff „Token“ verwendet. Token können damit ein Entgelt für erbrachte Dienstleistungen darstellen. Token fallen somit unter den Begriff virtuelle Währung und werden dann Payment oder Currency Token genannt. Utility Token vermitteln bestimmte Nutzungsrechte, oder einen Anspruch darauf, die Token gegen eine bestimmte Ware oder Dienstleistung eintauschen zu können. Security Token sind Token, die nach dem BMF mit herkömmlichen Wertpapieren vergleichbar sind.
Aus dem Schreiben des BMF geht hervor, dass sowohl einzelne Einheiten von virtuellen Währungen und sonstigen Token als Wirtschaftsgüter im Sinne des EStG (Einkommenssteuergesetz) gesehen werden sollen. Ob diese Annahme auch noch in der Zukunft bestand hat, ist noch unklar und richtet sich nach dem Ergebnis des Revisionsverfahrens.
Virtuelle Währungen und sonstige Token können zu Einkünften aus allen Einkaufarten führen. Insbesondere kommen Einnahmen aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) und privaten Veräußerungsgeschäften (§ 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 EStG) in Betracht, doch auch Kapitalvermögen (§ 20 EstG) und sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 3 EstG) sind als Einkunftsarten möglich.
Der entgeltliche Erwerb oder auch die Anschaffung von virtuellen Währungen, wie Mining und Forging kann steuerrechtlich unter verschiedenen Umständen sowohl eine private, als auch eine gewerbliche Tätigkeit sein. Entscheidend dafür ist, ob die Voraussetzungen von § 15 Absatz 2 EStG vorliegen, welcher definiert, was als Gewerbebetrieb zu sehen ist. Des Weiteren wird in dem Schreiben auf die Kriterien zum gewerblichen Wertpapier und Devisenhandeln verwiesen, welche zusätzlich bei der Abgrenzung zwischen gewerblichem Handel und privater Vermögensverwaltung helfen sollen.
Die Abgrenzung ist besonders dann wichtig, wenn es um die Besteuerung der Veräußerungsgewinne geht. Die Anforderung für einen gewerblichen Handel sind hoch und werden oft nicht erreicht, doch liegen diese vor, so greift natürlich die Besteuerung für private Veräußerungsgeschäfte, auch die Spekulationsteuer genannt, nicht. In der Regel zeichnet sich die Spekulationssteuer dadurch aus, dass diese eine Frist hat. Diese Spekulationsfrist besagt, dass nach einer gewissen Zeit keine Steuern mehr gezahlt werden müssen. Die aktuelle Spekulationsfrist von Kryptowährungen liegt bei einem Jahr. Diese Frist ist von besonderer Bedeutung, denn auch diese ist neu. Bislang galt eine zehnjährige Haltefrist (§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 4 EstG).
Während demnach der Verkauf von Kryptowährungen nach einem Jahr nicht mehr besteuert wird, wenn es sich um eine privates Veräußerungsgeschäft handelt, muss bei gewerblichem Handeln weiterhin Steuern gezahlt werden.
Das Schreiben des BMF schafft Klarheit in viele Fragen über virtuelle Währungen und sonstige Token, doch ein paar Sachen wurden im Schreiben nicht erwähnt und bedacht. So fehlt eine Auskunft über Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten der Steuerpflichtigen und auch neue Entwicklungen wie NFT’s, Play to Earn oder DeFi werden nicht erwähnt und berücksichtigt. Möglicherweise wird es weitere Schreiben zur Einordnung dieser Themen geben. Es bleibt abzuwarten.
Die steuerliche Betrachtung von Krypto-Transaktionen wirft häufig noch Fragen auf. Falls Sie sich mit dem Thema konfrontiert sehen und Nachfragen zu Kryptorecht haben, sind Sie bei uns genau richtig. Unsere spezialisierten Rechtsanwälte beraten Sie aufgrund jahrelanger Erfahrungen fachkundig und kompetent in allen Belangen des Kryptorechts und setzen Ihre Interessen gerichtlich und auch außergerichtlich durch.
Wünschen Sie die Rechtsberatung von dem erfahrenen Team aus Rechtsanwälten und Spezialisten der SBS LEGAL Rechtsanwälte?
Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne auch telefonisch zur Verfügung.