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Die sogenannte Kosmetikverordnung ist eine am 22. Dezember 2009 veröffentlichte EU-Verordnung (EU-Verordnung (EG) Nr. 1223/2009). Sie gilt für alle Kosmetikprodukte, die auf dem europäischen Markt verkauft und produziert werden. Damit steht erstmals eine einheitlich anzuwendende Rechtsnorm für diese Produktgruppe zur Verfügung.
Ziel der Verordnung ist der Gesundheits- und Verbraucherschutz beziehungsweise die Sicherheit kosmetischer Mittel. Durch klare Bestimmungen sollen die Mitgliedsstaaten keinen Spielraum für Interpretationen haben. Zudem soll der Verwaltungsaufwand verringert werden, indem Begrifflichkeiten vereinheitlicht und Verfahren vereinfacht werden. Notwendig ist dies, da anders als viele Medikamente Kosmetikprodukte frei verkäuflich sind und daher besonders sicher und risikoarm im Gebrauch sein müssen. Sie dürfen die Gesundheit der Menschen schlicht nicht gefährden. Daher legt die EU-Kosmetikverordnung zum Beispiel die Inhaltsstoffe und deren Kennzeichnung fest.
Ein zentraler Punkt ist die verantwortliche Person. Gemeint ist nach Artikel 4 Absatz 1 EU-Kosmetikverordnung, dass für jedes in der EU in Verkehr gebrachte kosmetische Mittel eine verantwortliche juristische oder natürliche Person benannt werden muss. In der Regel handelt es sich hierbei um die Kosmetikhersteller. Es kann aber auch ein Importeur, Händler oder eine von einem in der EU ansässigen Hersteller benannte Person in der EU verantwortlich sein. Diese Person trägt die Verantwortung für die Einhaltung der kosmetikrechtlichen Bestimmungen. Schwierig wird es für Unternehmen, die außerhalb der EU sitzen und nach Deutschland Kosmetikprodukte vertreiben möchten. Hat das Unternehmen keinen Sitz in der EU, trägt der Importeur die Verantwortung oder es muss ein Handlungsbevollmächtigter oder eine ähnliche Person herangezogen werden.
Da kosmetische Mittel nicht zulassungspflichtig sind, muss neuerdings die verantwortliche Person vor dem Inverkehrbringen umfangreiche Daten zu Bestandteilen und Zusammensetzung in dem zentralen Meldesystem für Inhaltsstoffe „Cosmetic-Products-Notification Portal“ (CPNP) offenlegen. Es haben nicht nur Behörden, sondern auch Vergiftungsinformationszentralen Zugang die diesem Datensystem. Im Falle von Vergiftungen durch kosmetische Mittel können sie die Informationen direkt abrufen.
Die EU-Kosmetikverordnung hat zudem den Verbraucherschutz innerhalb der Werbung gestärkt. Verbraucher sollen durch Kennzeichnung und Werbeaussagen eine fundierte Kaufentscheidung treffen können. Es dürfen daher bei Kennzeichnung, Bereitstellung auf dem Markt und Werbung keine irreführenden Texte, Bezeichnungen, Warenzeichen, Abbildungen und andere bildhafte oder nicht-bildhafte Zeichen verwendet werden. Kriterien wie Wahrheitstreue, Belegbarkeit, Redlichkeit oder Lauterkeit gelten als Leitlinie. Kurz: das Produkt muss halten, was die Werbung verspricht.
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