Rechtsanwalt & Spezialist für Handels- und Gesellschaftsrecht
T (+49) 040 / 7344 086-0
Steuerberater beim Kooperationspartner SBS Tax
T (+49) 040 / 7344 086-0
Blog News
Verlagert man seinen Wohnsitz ins Ausland oder überträgt man durch den Umzug Wirtschaftsgüter dorthin, ist die sogenannte Entstrickungssteuer („Exit Tax“) als eine von zwei relevanten Steuern zu berücksichtigen. Der Bezug entsteht thematisch dann, wenn Firmenvermögen in einen anderen Staat verlagert wird, was in der Folge zur steuerlichen Entstrickung führt. Die „ATAD“, die sogenannte Anti-Tax Avoidance Directive, betrifft ebenso Freelancer, wie Gewerbetreibende und Einzelfirmen.
Die Bezeichnung ATAD steht für die im Juni 2016 erlassene Anti-Steuervermeidungsrichtlinie der EU, der Anti-Tax Avoidance Directive. Sie verpflichtet die EU-Mitgliedstaaten, ihre Regelungen an den europäischen Standard anzupassen und entsprechende Maßnahmen zur Bekämpfung der Steuervermeidung zu ergreifen.
Relevanz hat die Entstrickungsbesteuerung für Unternehmer, wenn Gesellschaft und Geschäftsleitung an den Wohnsitz im Ausland mit umziehen sollen. Sollten Sie andenken, Ihr deutsches Unternehmen beispielsweise nach Malta oder ein vergleichbares Land zu überführen, oder Sie sind in einer freiberuflichen Tätigkeit beschäftigt, so gilt es im Folgenden potentiell aufkommende Fragen zu klären.
Jeder Bürger, der in Deutschland seinen Wohnsitz hat oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt führt, ist von § 1 Abs. 1 Einkommenssteuergesetz (=EStG) umfasst und entsprechend unbeschränkt von der Steuerpflicht umfasst.
(1) Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.
Kapitalgesellschaften wie die GmbH oder andere Körperschaften unterliegen einer unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 Körperschaftssteuergesetz (=KStG), wenn eine Geschäftsleitung im Inland besteht, § 10 Abgabenordnung (=AO) oder ein Sitz im Inland gem. § 11 AO vorliegt. Dies gilt für das gesamte Welteinkommen.
Liegt eine unbeschränkte Steuerpflicht vor, unterliegen nicht nur die inländischen Einkünfte des Steuerpflichtigen, sondern auch seine ausländischen Einkünfte der Besteuerung im Inland. Zwangsläufig unterliegt das Welteinkommen (inländische und ausländische Einkünfte) der Besteuerung. Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung kann es zur Freistellung der ausländischen Einkünfte von der Besteuerung im Inland oder zur Anrechnung der ausländischen Steuer auf die inländische Steuer kommen.
Ein Wegzug bedeutet für den deutschen Staat, dass er das Besteuerungsrecht verliert. Entsprechend wird versucht, dem mit diversen Regelungen und Sofortbesteuerung entgegenzukommen. Einen Beitrag hierzu leistet die Entstrickungssteuer, die der Wegzugbesteuerung angehört und in Deutschland im § 6 Außensteuergesetz (=AStG) normiert ist wie auch im Einkommenssteuergesetz gem. § 17 EStG.
Auf einer Ebene die deutschen Landesgrenzen überschreitend wird diese Art der Besteuerung auch als „Exit Tax“ bezeichnet, oder auf deutsch „Wegzugbesteuerung“. Allerdings ist sie nicht zu verwechseln mit der eigentlichen Wegzugsbesteuerung, die natürliche Privatpersonen betrifft, für den Fall, dass diese ins Ausland ziehen. Dies soll nicht Inhalt der folgenden Ausführungen sein.
Während die eigentliche Wegzugsbesteuerung auf das Privatvermögen abzielt, spielt die Entstrickung auf Ebene der Besteuerung von Gesellschaften.
Die Wegzugsbesteuerung birgt Sonderbedingungen und verschiedene Voraussetzungen, die zur Auslösung dieser Form von Steuerverpflichtung führen. Die Exit Tax hingegen wird schon für eine Person fällig, die noch keinen langwierigen Aufenthalt in Deutschland führt oder aber nur einen zeitweiligen Aufenthalt im Ausland bzw. einen Wegzug ins Ausland plant.
Die Besteuerung der Verlagerung von Wirtschaftsgütern wie Unternehmen, Software, Betriebshallen, Verträgen und Ähnlichem erfolgt seit dem 01.01.2020 EU-einheitlich durch die „ATAD“, der schon erwähnten Anti Tax Avoidance Directive und umfasst demnach alle Personen, die gewillt sind ihren Wohnsitz ins Ausland zu verlegen. Deutschland für sich genommen treffen im Zuge der „ATAD“ keine bestimmenden Neuerrungen. Anders formuliert erreichen diejenigen Bestimmungen, die ohnehin bereits für Deutschland galten, nun gesamtumfassend das EU-Flächengebiet und somit alle anderen EU-Länder.
Nur in einem Punkt wurde der deutsche Gesetzgeber zur Änderung aufgefordert, nämlich indem die Exit-Tax-Abgabe bei einem Wegzug nun freiberuflich und selbständig arbeitende Personen - folglich auch Einzelpersonen-Unternehmen - mitumfasst.
Eine Fälligkeit für die Exit Tax ergibt sich in dem Moment, in dem der Wegzug ins Ausland erfolgt. Gemäß Außensteuergesetz bezieht sie sich auf das Betriebsvermögen und erstreckt sich auf sämtlichen Rechtsformen, unabhängig davon, ob es sich um eine Kapitalgesellschaft, oder ein Einzelunternehmen handelt. Möchte man das aufs Wesentliche reduzieren, könnte man sagen: Umfasst sind alle Wirtschaftsgüter im Betriebsvermögen, die den Weg vom Inland ins Ausland bestreiten. Auf diese muss eine Steuer bezahlt werden. Dabei erfolgt zudem eine Besteuerung der stillen Reserven.
Innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (=EWR) ist es möglich, bei der dabei entstehenden Exit Tax nach dem Einkommenssteuergesetz einen Ausgleichsposten zu schaffen, und die Gesamtsteuer auf einen Zeitraum von 5 Jahren zu verteilen. Gleichwohl ist darauf zu achten, dass vorgenannte Regel nur dann gilt, wenn die Wirtschaftsgüter auch innerhalb des EWR verbleiben, also nicht veräußert oder übertragen werden.
Betrachtet man dies im Rahmen der im europäischen Recht verbürgten Grundfreiheiten, zu denen der Binnenmarkt mit der Niederlassungsfreiheit und der Kapitalverkehrsfreiheit zählt, sind die Besteuerungsregeln bei einem Wegzug von EU-Bürgern – die fortan für Umzüge innerhalb des EWR gelten – in Teilen diskutiert und könnten in Zukunft durch den Europäischen Gerichtshof (=EuGH) gekippt werden.
Gem. Art. 3 Abs. 3 Vertrag über die Europäische Union (=EUV) errichtet die Union einen Binnenmarkt zur Förderung einer harmonischen, ausgewogenen und nachhaltigen Entwicklung des Wirtschaftslebens zwischen den Mitgliedstaaten. Der Binnenmarkt umfasst einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist. Die Hindernisse für den freien Waren-, Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr sollen durch die vier Grundfreiheiten beseitigt werden.
Der Verwirklichung des Binnenmarktzieles dienen folgende vier Grundfreiheiten
Wenn ein Unternehmen beschließt seinen Standort von Deutschland ins Ausland zu verlagern, verliert die Finanzbehörde ihr Besteuerungsrecht gegenüber diesem Unternehmen. Bei einem solchen Fall bewertet das FA diesen Vorgang deswegen automatisiert als eine Betriebsaufgabe. Während dieses Prozesses werden alle stillen Reserven aufgedeckt und jeweilig besteuert. Dies gilt auch für etwaige Wertsteiegerungen, die diese stillen Reserven über die Zeit erfahren haben.
Stille Reserven – häufig auch als stille Rücklagen oder Bewertungsreserven bezeichnet – entstehen durch eine Bewertung von Vermögensgegenständen und Verbindlichkeiten eines Unternehmens, die so vom tatsächlichen Wert abweicht, dass ein versteckter Wertüberschuss entsteht. Denn wenn die Buchwerte von Vermögensgegenständen unter den aktuellen Marktwerten liegen oder zu erwartende Verbindlichkeiten zu hoch eingeschätzt werden, gibt die Jahresbilanz den eigentlichen Wert eines Unternehmens nicht korrekt wieder. Stille Reserven sind bis zu ihrer Auflösung allerdings nicht real, sondern lediglich eine theoretische Größe. Wird eine nicht der Realität entsprechende Bewertung zu hoch angesetzt, dann spricht man hingegen von stillen Lasten.
Wenn die ausländische Betriebsstätte von der Geltung eines Doppelbesteuerungsabkommens umfasst ist, welches anordnet, dass die von einer inländischen zu einer ausländischen Betriebsstätte überführten Wirtschaftsgüter von einer Besteuerung befreit werden, verliert der deutsche Staat jedwedes Besteuerungsrecht.
Die andere Möglichkeit kennzeichnet, dass das Land, in das hinein die Betriebsstätte verlagert wird, eine Strategie zur steuerlichen Anrechnung nach dem DBA bestimmt hat, wie es beispielswiese für das Land Zypern der Fall ist.
Oder aber es besteht gar kein DBA mit diesem Land – dann ist es deutschen Behörden möglich, nach Abzug der ausländischen Steuer in beschränktem Maße weiter zu besteuern. Bedeutet, dass der deutsche Staat seine Steuerlast um die bereits im Ausland erhobene Steuer mindert
Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) sind völkerrechtliche Verträge, mit deren Hilfe die Staaten vermeiden, dass
mehrfach belastet werden.
Das geschieht, wenn Steuerpflichtige entweder in zwei Staaten gleichzeitig ansässig sind, oder Einkunftsquellen besitzen, die in anderen Staaten als dem Wohnsitzstaat belegen sind. In beiden Fällen kann jeder betroffene Staat seinen eigenen Steueranspruch gegenüber dem Steuerpflichtigen geltend machen. Um die Doppelbesteuerung zu vermeiden, nimmt der Staat, aus dem Einkünfte stammen (Quellenstaat), einerseits die Besteuerung zugunsten des Wohnsitzstaates des Beziehers der Einkünfte zurück oder schränkt sie ein, und andererseits stellt der Wohnsitzstaat Einkünfte, die im Quellenstaat besteuert werden können, von seiner Besteuerung frei oder rechnet die auf diese Einkünfte entfallende ausländische Steuer auf seine Steuer an.
Nicht vergessen werden darf, dass das Steuerrecht im Rahmen von Exit Tax und Entstrickung Ein-Mann-Betriebe und Selbstständige mitumfasst, deren uneingeschränkte Verpflichtung zur Steuerzahlung in Deutschland endet.
Um das zu veranschaulichen ein Beispiel: Erhalten Sie als Freiberufler über ein Vertragsverhältnis Provisionen ausgezahlt, und nehmen sodann einen Umzug ins Ausland vor, entweder in einen Staat im EWR oder hin zu einem anderen Land, so ist die Selbständigkeit zu Ende und zeitgleich die Steuerpflicht in Deutschland beendet. Ab diesem Zeitpunkt sind Ihre Provisionseinkünfte an Ihrem neuen Wohnsitz zu versteuern. Die Konsequenz davon? Ab diesem Moment gilt es die erwirtschafteten Provisionsauszahlungen am Ort des neuen Wohnsitzes zu versteuern. Die deutschen Steuerbehörden lösen diesen Prozess der steuerlichen Verstrickung, indem sie den Vertrag entstrickt und so tut, als hätte eine Veräußerung stattgefunden; sie fingiert diesen Zustand also.
Von der Entstrickungsbesteuerung werden unter anderem Wirtschaftsgüter wie Firmenautos oder ähnliches umfasst, die im Besitz der Kapitalgesellschaften sind, jedoch auch stille Reserven. Neben gegenständlichen Gütern sind auch solche umfasst, die immaterieller Natur sind wie Verträge, Online-Produkte, Patente oder auch mündlich geschlossene Vereinbarungen.
Beispiel: Eine Person arbeitet freiberuflich als Informatiker, und betreut einen sich erarbeiteten Kundenstamm mit Auftraggebern, die sich diesem über längere Zeit anvertraut haben, mit entsprechenden Verträgen. Ist dieser Kundenstamm Grundlage der weiteren Tätigkeit dieser Person im Ausland, ist das als Verschiebung von Wirtschaftsgütern und Betriebsvermögen anzusehen; es ist mithin einen Entstrickung gegeben.
Gleiches gilt für Influencer, die in Vertragsbeziehungen zu Brands stehen; diese fallen in der Folge auf den Wegzug ebenso unter die Besteuerung.
Die Sofortbesteuerung bemisst sich nach dem fiktiven Veräußerungserlös aller Wirtschaftsgüter im Betriebsvermögen im Moment des Wegzugs. Der sich aus dieser Berechnung ergebende Wert wird als fiktiver Veräußerungserlös gemeinhin auch als „gemeiner Wert“ beschrieben.
Genauer gesagt ist dies nach § 6 Abs. 1 AStG der Preis, der rein hypothetisch hätte im Moment des Wegzugs gemäß dem Markt- bzw. Verkehrswert erzielt werden können. Vergleicht man Personengesellschaften und Einzelunternehmen mit Kapitalgesellschaften ist bei ersteren eine Entnahme anzunehmen, während bei letzteren gem. § 12 Abs. 1 KStG die fiktive Veräußerung zum gemeinen Wert erfolgt. Für beide der vorgenannten Fälle werden die stillen Reserven, gemeint sind die realisierten Wertsteigerungen, besteuert.
Neben dem Wegzug einer Person ins Ausland oder einer Verlegung eines Unternehmens oder einer Gesellschaft bzw. der Geschäftsleitung ins Ausland ist es möglich, dass auch Kryptowährungen unter die Entstrickung und eine entsprechende Steuer fallen.
Strafrechtliche Konsequenzen sind zu erwarten, wenn bei Verlegung von Kryptowährungen wie Bitcoin, Ether und Co die Steuerpflicht missachtet wird. Hält eine Kapitalgesellschaft wie eine Holding Kryptowährungen werden diese als vom Betriebsvermögen umfasst betrachtet, anders als bei einem Steuerpflichtigen direkt, bei dem gehaltene Kryptowährungen nicht umfasst sind.
Etwaige Wertsteigerungen werden bei der Besteuerung von Betriebsvermögen, auch bei Bitcoin und Co. miteinberechnet, wohingegen dies beim Privatvermögen des Steuerpflichtigen nicht erfolgt. Von der Wertsteigerung der Kryptowährungen werden 60 % versteuert und ähnlich der anderen stillen Reserven entsprechend dem deutschen Steuerrecht entstrickt. Bei Kryptowährungen gelten die Erleichterungen innerhalb des EWR ebenso. Bis heute unklar ist die Lage für den Fall, dass ein Wegzug in einen Drittstaat außerhalb des EU-Raumes stattfindet.
Kryptowährungen können nicht der Erfüllung einer bestimmten Funktion entsprechend einer gesonderten Betriebsstätte zugeordnet werden – im Unterscheid zu anderen Wirtschaftsgütern. Die Zurechnung erfolgt wie bei allen immateriellen Wirtschaftsgütern am Sitz der Geschäftsleitung. Wenn sich der Ort von Geschäftsleitung und Betriebsstätte der Gesellschaft ändert, kommt es zu einer Aufdeckung der stillen Reserven im Rahmen einer Neuzuordnung nach Steuerrecht.
Besondere Beachtung gilt es zu pflegen bei der Informierung des Betreffenden noch vor der Verlagerung von Wirtschaftsgütern ins Ausland. Eine steuerliche Belastung gänzlich zu vermeiden ist kaum möglich.
Man stelle sich folgenden Sachverhalt vor: Ein deutscher Staatsbürger wohnt in einem anderen EU-Land als Deutschland und führt dort einen Betrieb. Nun schließt diese Person über den Betrieb einen Vertrag mit einem anderen Unternehmen und vereinbart, dass die Vergütung als Provision im Folgejahr ausgezahlt werden soll. Möchte man diese Provision nun steuerfrei erlangen, hätte man bspw. nach Malta verziehen können, ohne dass sich hätten Probleme ergeben. Seit diesem Jahr jedoch fallen Sachverhalte, die diesem vergleichbar sind, unter die Entstrickungssteuer, die bereits seit dem 01.01.2020 einheitlich im Raum der EU gilt. Dies bedeutet, dass der Vertrag zwischen den beiden Betrieben ausreicht, um die Exit Tax im Inland auszulösen; dieser zählt zum Betriebsvermögen.
Überdies sei folgender Fall angenommen: Eine Person ist Inhaberin einer deutschen GmbH, deren Tätigkeit es ist, mit virtuellen Gütern zu handeln. Um das Ziel, nämlich weniger Steuer zu zahlen, zu verwirklichen, sollen die Wirtschaftsgüter in eine maltesische Gesellschaft übertragen werden. Grundsätzlich wird hier die Exit Tax fällig, eben weil Betriebsvermögen ins Ausland verlagert wird. In diesem Fall gilt es zunächst den Wert der einzelnen Wirtschaftsgüter zu berechnen. In einem Übertragsverfahren müsste der Wert im Prozess der Entstrickung versteuert werden. Vermieden werden kann dies nur dann, wenn sich die im Ausland befindende Gesellschaft eine dem Markt entsprechende Vergütung ausbezahlt; ferner diese von der deutschen GmbH abkauft.
Es existieren Wege, die in einem solche Falle des Umzugs die steuerliche Belastung so gering wie möglich halten; mithin die Entstrickungssteuer umgehen. Der individuelle Fall bestimmt, welcher und ob ein solcher Umgehungsweg für Sie in Frage kommt.
Die deutsche Finanzbehörde akzeptiert eine Variante, bei der das Gewerbe in eine Personengesellschaft umgewandelt wird. Eine Umsetzung kann durch deutsche Mitgesellschafter oder durch eine Kommanditgesellschaft umgesetzt werden.
Über zwei Wege ist es denkbar den Betrieb in Deutschland bei einem Wegzug aufrechtzuerhalten: Einerseits könnte man den Betrieb verpachten oder die Geschäftsführung verbleibt in Deutschland. Insbesondere kommt letztere Variante in Frage, wenn der Umzug ins Nachbarland erfolgt. Denn hier ist ein verträglicher Reiseaufwand gefordert, um die Geschäftsführung vor Ort weiter ausüben zu können.
Können dem in Deutschland verbleibenden Betriebsstandort die immateriellen Wirtschaftsgüter als funktional wesentliche Betriebsgrundlage zugewiesen werden, ist es der Geschäftsführung möglich zu verziehen, ohne dass zeitgleich eben diese Güter ins Ausland überführt werden.
Im Grundsatz ist für Selbständige und freiberuflich Arbeitende Folgendes festzuhalten:
Unter die Besteuerung fällt nicht, wer Aufträge allgemein kurzfristig bearbeitet; darunter fallen beispielsweise Künstler, Steuerberater und Anwälte. Ebenso unbekümmert sein können diejenigen, die aus der IT – oder dem Marketing Bereich stammen und keine über eine lange Zeit andauernden Verträge geschlossen haben.
Eine generelle Aussage darüber, welche Branche welchem Risiko einer Entstrickung gegenübersteht, ist pauschal nicht zu benennen. Dies liegt am vom Grundsatz abweichenden Spezialfällen und zugehöriger Ausnahmen: Beispielhaft sein ein Anwalt genannt, der die Mandanten eines Kollegen übernimmt, der in den Ruhestand gegangen ist. De lege lata würde ein solcher ein Wirtschaftsgut ins Ausland übertragen.
Es sind diesbezüglich 3 Möglichkeiten zu nennen, um eine Entstrickungssteuer beim Wegzug zu vermeiden:
Es gilt langfristige Verträge gänzlich zu vermeiden, oder alternativ all solche Verträge im Vorhinein im Inland zu beenden.
Als Dienstleister sollt man Beachtung pflegen in der Art ausschließlich Verträge zu unterhalten, deren Inhalte nicht zu einer Ersatzkraft bei Verhinderung verpflichten. Wenn dies der Fall ist, hängt das am persönlichen Arbeitseinsatz oder der betreffenden Einzelperson und zählt nicht zu den übertragbaren Wirtschaftsgütern.
Die dritte Alternative wäre die Tätigkeit vollumfänglich einzustellen vor dem Wegzug, und. anschließend in ein Angestelltenverhältnis überzugehen, bei welchem es nicht zur Entstrickung kommt.
In der Position eines Freiberuflers oder Selbstständigen ist angeraten, ein Gutachten eines Wirtschaftsprüfers einzuholen. Dieses sollte zum Inhalt haben, dass keine besonders werthaltigen Wirtschaftsgüter ins Ausland übertragen werden. Der Preis für ein solches ist in jedem Falle geringer als derjenige, der zu entrichten wäre für den risikoträchtigen Fall der Besteuerung durch die Exit Tax.
Unser Team empfiehlt all denen, die einen Wegzug aus Deutschland in Betracht ziehen, losgelöst davon, ob Firmenvermögen einer Kapitalgesellschaft verlegt wird oder eine ganz generelle Frage zum Umzug mit einem Einzelunternehmen besteht, einen fachlich versierten Experten hinzuzuziehen, um potentiell negative Konsequenzen für den Betreffenden zu verhindern. Es wäre uns als Team von SBS Legal ein bedeutendes Anliegen Sie bei einem solchen Vorhaben zu unterstützen; gerne übernehmen wir dabei die Aufgabe, das für sie individuell optimale Gestaltungsmodell zu finden.
Unsere Anwälte sind erfahrene Spezialisten. Unsere kompetente Beratung und Durchsetzungsstärke können Sie sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich in Anspruch nehmen. Zögern Sie nicht, noch heute Kontakt zu uns aufzunehmen und sichern Sie sich unsere kompetente und professionelle Unterstützung.