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Die Frage um das Urheberrecht an Kunstfiguren


Das Landgericht Bochum musste sich kürzlich mit der Frage befassen, wem das Urheberrecht an den Figuren des Kultfilms Bang Boom Bang zusteht und ob eine Verwendung dieser Figuren in anderen Filmen durch andere Regisseure einen Verletzung des Urheberrechts darstellt.


Regisseur des Kultfilms sieht Urheberrecht verletzt

Der heute 54 Jahre alte Regisseur der Komödie Peter Thorwarth, Produzent Christian Becker und die Filmproduktionsfirma Rat Pack zogen gegen das Cannabis-Unternehmen Four 20 Pharma vor das Landgericht in Bochum.

Der Film Bang Boom Bang erschien 1999 mit Starbesetzung. Die Figuren, die er gemeinsam mit einem weiteren Autor erfand, wurden unter anderem von Christian Kahrmann, Ralf Richter, Martin Semmelrogge und Oliver Korittke gespielt. Für Peter Thorwarth war Bang Boom Bang der erste Kinofilm.

Vergangenes Jahr hat das Cannabis-Unternehmen Four 20 Pharma einen Werbefilm gedreht, in dem Martin Semmelrogge und Oliver Korittke erneut in ihre damaligen Rollen schlüpften und die Figuren Schlucke und Keek spielen. Der Kurzfilm erschien unter dem Titel Keeks letztes Ding und stellt eine Fortsetzung des Kultklassikers dar.

Thorwarth ist jedoch nicht damit einverstanden, dass seine Figuren, die er nach eigener Aussage selbst erschuf und wie auf einem Schachbrett zusammenfügte, von dem Pharmaunternehmen genutzt wurden. Er sieht sich selbst als den kreativen Kopf und somit als Besitzer der Figuren. Die Schauspieler haben lediglich die Rolle gespielt, die ihnen durch das Drehbuch vorgegeben wurde. Zudem sei durch die Wiederaufnahme der Kultcharakter des Originals beschädigt. Thorwarth, der heutzutage einer der gefragtesten deutschen Regisseure ist, musste sich sogar rechtfertigen, ob er es nötig habe, den damaligen Erfolg des Films auf diese Weise auszuschlachten.

Die Wiederaufnahme und Fortsetzung seines Films mit seinen Figuren sei eine Urheberrechtsverletzung, weshalb Thorwarth mehr als 300.000€ Schadensersatz forderte.

Das Cannabis-Unternehmen bot ihm allerdings nur 100.000€ für einen guten Zweck.


Kein Problem für die Schauspieler

Martin Semmelrogge und Oliver Korittke teilen die Ansicht des Regisseurs nicht. Der Dreh und die Verwendung der damaligen Figuren durch Four 20 Pharma geschah im Einverständnis der beiden Schauspieler, welche für ihren Auftritt im Werbefilm auch vergütet wurden.

Semmelrogge führt an, dass der Name Schlucke nicht namensrechtlich geschützt sein kann, da es sich um eine Kunstfigur handelt. Er hätte der Figur ebenso gut einen anderen Namen geben können, weshalb er den Vorwurf der Urheberrechtsverletzung unbegründet findet. Zudem sei die Idee für die Figur Schlucke seine gewesen. Der Kurzfilm sei für die Fans von Bang Boom Bang zudem eine gute Geschichte.

Auch Oliver Korittke ist der Meinung, dass die Figur Keek durch ihn als Schauspieler mitgestaltet wurde und somit nicht nur dem Regisseur gehöre. Er habe beispielsweise die berühmte Tresor-Szene dadurch beeinflusst, dass er Keek aus dem Bauch heraus nicht wie vorgegeben hysterisch, sondern unterkühlt spielte.  


Chaos im Gerichtssaal

Der Gerichtssaal wirkt am Verhandlungstag ebenso wie der Werbefilm wie eine Fortsetzung der Kultkomödie.

Sowohl die beiden Schauspieler als auch Regisseur Thorwarth sind an diesem Tag vor Ort in Bochum. Semmelrogge ist für den Prozesstag extra aus Mallorca angereist.

Die Richterin musste Semmelrogge mehrfach ermahnen, da er dieser, zum Teil in hoher Lautstärke ins Wort fiel. Im Rahmen seiner Aussage rief er beispielsweise Wo ist der Schlucke? Ich bin der Schlucke! durch den Saal. Auch sein Handy klingelte in einer lauten Melodie, woraufhin die Verhandlung unterbrochen werden musste, damit Semmelrogge den Flugmodus einschalten konnte.


Entscheidung des Gerichts: Verwendung der Figuren ist eine Urheberrechtsverletzung

Zunächst versuchte die zuständige Richterin, die Lage zwischen den Streitparteien zu beruhigen und führte an, dass die Fortsetzung des Kultfilms durch Four 20 Pharma ein Comeback ins Rampenlicht für die Figuren bedeute, was positiv aufgefasst werden könne.

Die Frage, die in diesem Gerichtsprozess im Mittelpunkt steht, ist jedoch weitreichender. Wem gehören Kultfiguren? Nur dem Erfinder, dem Autor? Oder auch den Schauspielern, die die Figuren mit Leben füllen?

Laut dem Landgericht Bochum gehören die Kultfiguren lediglich dem Autor, in diesem Fall Peter Thorwarth. Das Gericht sah in der Wiederverwendung der Figuren und der Fortsetzung des Kultfilms ohne das Einverständnis des Regisseurs daher eine Verletzung des Urheberrechts. Den Parteien wurde ein Vergleich vorgeschlagen.

Der Vergleich beinhaltet, dass Four 20 Pharma eine Summe von 150.000€ als Lizenzschaden an die Produktionsfirma Rat Pack sowie 75.000€ Schadensersatz an Peter Thorwarth zahlen könne.  

Die Parteien müssen dazu nun in einem Schriftsatz Stellung nehmen. Sind beide Seiten einverstanden, entfällt ein weiterer Prozesstag. Der Werbefilm wurde zudem bereits aus dem Internet genommen.


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Das Urheberrecht schützt die geistigen, kreativen Werke einer Person. Dazu gehören beispielsweise Texte, Musik oder Filme. Der Urheber hat das alleinige Recht, darüber zu bestimmen, ob und wie sein Werk genutzt wird. Zudem stellt das Urheberrecht sicher, dass Künstler für ihre Werke angemessen vergütet werden.

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