Rechtsanwalt & Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
T (+49) 040 / 7344 086-0
Rechtsanwalt für den Gewerblichen Rechtsschutz, Lebensmittel- und Kosmetikrecht
T (+49) 040 / 7344 086-0
| Markenrecht, Wettbewerbsrecht
Blog News
Werbung ist entscheidend für Unternehmen, denn sie sorgt für Sichtbarkeit und somit für Kunden. Allerdings kann Werbung auch zu Problemen führen. So auch, wenn fremde Marken genutzt werden. Insbesondere als Google Ads kann es effektiv sein. Mehr dazu und gerichtliche Entscheidungen dazu, im folgenden Artikel.
Nach § 14 II des Markengesetzes (MarkenG) gilt zunächst grundsätzlich, dass es Dritten untersagt ist, ohne Zustimmung des Inhabers einer Marke diese für Waren oder Dienstleistungen zu verwenden. Insbesondere soll keine Gefahr der Verwechslung beim angesprochenen Publikum bestehen. Unternehmen dürfen allerdings trotzdem unter gewissen Umständen fremde Marken als Keywords verwenden. Um nicht gegen das Markengesetz zu verstoßen, sollte darauf geachtet werden, dass klar erkennbar sein muss, dass keine Nachahmung oder Herabsetzung vorliegt. Ebenso darf keine Irreführung vorliegen, es muss explizit darauf hingewiesen werden, dass keine geschäftliche Verbindung zum Markeninhaber besteht und auch als Werbung klar benannt werden.
Bereits 2013 hat der BGH in der Sache „Fleurop“ (Az.: I ZR 53/12) Grundsätze für die Zulässigkeit der Verwendung einer fremden Marke bzw. Unternehmenskennzeichen in Suchworten aufgestellt. Auch der EuGH hat sich mehrfach mit dem Thema auseinandergesetzt, wie im Fall Google France / Louis Vuitton (C-236/08 bis C-238/08) EuGH, Urt. v. 23.03.2010 oder im Fall Interflora / Marks & Spencer (C-323/09) EuGH, Urt. v. 22.09.2011. Dabei wurde klargestellt, dass die Buchung fremder Marken als Keywords durch Werbetreibende nicht automatisch eine Markenrechtsverletzung darstellt und sich mit der Frage auseinandergesetzt, wann die Aussagen klar genug sind.
Wichtige Entscheidungen im Überblick:
Um die Rechtsprechung zusammenzufassen: Es wird vorwiegend auf eine zweistufige Prüfung abgestellt, wie eine Nutzung möglich ist
In einem ersten Schritt ist zunächst festzustellen, ob es bei einem normal informierten und angemessen aufmerksamen Internetnutzer aufgrund der allgemein bekannten Marktmerkmale das Wissen zu unterstellen ist, dass der Werbende und der Markeninhaber nicht miteinander wirtschaftlich verbunden sind, sondern miteinander im Wettbewerb stehen. Ist ein solches Wissen nicht vorhanden, kommt es darauf an, inwieweit die Anzeige selbst gestaltet ist. Die Anzeige muss in einem von der Trefferliste eindeutig getrennten und entsprechend gekennzeichneten Werbeblock erscheinen. Dies ist bei Google Ads-Anzeigen der Fall, wenn die Anzeige regelmäßig entweder oberhalb oder rechts neben den Suchtreffern erscheint und farblich anders gestaltet ist. Ebenso sollte diese mit „Anzeige“ überschrieben werden. Des Weiteren darf die Anzeige selbst weder die Marke noch sonst einen Hinweis auf den Markeninhaber oder die unter der Marke angebotenen Produkte enthalten. Es muss vielmehr ein ausreichender Hinweis auf den mit dem Markeninhaber gerade nicht identischen Urheber der Anzeige enthalten sein.
Wichtig ist demnach vor allem die klare Erkennbarkeit. Es muss darauf geachtet werden, dass die Aussagen nicht zu vage sind, denn auch dann kann eine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke vorliegen. Beispielsweise, wenn die Anzeige hinsichtlich der Herkunft der Produkte so vage gehalten ist, dass ein normal informierter und angemessen aufmerksamer Internetnutzer aufgrund des Werbelinks und der ihn begleitenden Werbebotschaft nicht erkennen kann, ob der Werbetreibende im Verhältnis zum Markeninhaber Dritter oder mit ihm wirtschaftlich verbunden ist.
➤ "Minenfeld Marke": Markenrecht bei lückenhaftem Markenschutz
Wollen Sie noch mehr über das Thema erfahren? Möchten Sie wissen, ob Sie gegen rechtliche Vorschriften verstoßen und Ihnen eine Schadensersatzforderung oder Abmahnung drohen kann? Wollen Sie eine Abmahnung abwehren oder selbst erheben? Wollen Sie eine einstweilige Verfügung erwirken oder Ihre Website wettbewerbsrechtlich prüfen lassen?
Unser Team berät Sie fachlich kompetent in allen Belangen des Wettbewerbsrechts und auch darüber hinaus. Dies umfasst sowohl die Prüfung von Wettbewerbsverträgen, Werbungen oder Website, einschließlich der Beratung hierzu ebenso, wie die Durchsetzung und Abwehr von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen sowie die Vertretung in einstweiligen Verfügungsverfahren oder anderer wettbewerbsrechtlicher Gerichtsverfahren.
Für weitere Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne auch telefonisch zur Verfügung. Wünschen Sie die Rechtsberatung von dem erfahrenen Team aus Fachanwälten und Spezialisten von SBS LEGAL?