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Die fünf Steuervorteile der GmbH


Gegenüber anderen Unternehmensformen weist die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (=GmbH) in der Gesamtheit fünf besonders hervorstechende Vorteile auf: Dazu zählen eine Körperschaftssteuer von 15% wie im Durchschnitt 15% Gewerbesteuer auf den erzielten Gewinn, eine sehr kostengünstige Besteuerung auf erwirtschaftete Dividenden, wie auch steuerliche Vorzüge bei der Immobilien-GmbH und überdies steuerliche Vorteile in der Behandlung der Gehälter von Geschäftsführern sowie anderen Leistungen. Die genannten Vorteile sind diejenigen, die auch unsere Mandanten in der Realität leben. Nun gilt es, Ihnen diese Vorzüge der GbmH beizubringen. 

1 - Besteuerung des eigenen Gewinns der GmbH

Betrachtet man den Einzelkaufmann oder einen Gesellschafter einer Personengesellschaft, so ist festzuhalten, dass der Gewinn im Rahmen der Veranlagung zur Einkommenssteuer versteuert wird. Der Spitzensteuersatz weist dabei einen Wert in Höhe von 48 % auf. Demnach kann bis zur Häfte des Gewinns durch Besteuerung entfallen.

Beäugt man nun aber den GmbH-Gewinn beim Gesellschafter, also nicht den Gewinn des Gesellschafters, erzielt ein GmbH-Gesellschafter eine Dividende, welche im Grundsatz mit einer Kapitalertragungssteuer von 25 % besteuert wird. Hierbei handelt es sich um eine Abgeltungssteuer. Gleichsam offensichtlich ist, dass eine Besteuerung auf die vorgenannte Art ab einem persönlichen Steuersatz über 25 % hinaus besonders vorteilhaft ist. 

Abgeltungssteuer - was ist das?

Mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14. August 2007 (BGBl Teil I S. 1912) wurde die Abgeltungssteuer zum 1. Januar 2009 als neue Erhebungstechnik für Steuern auf Kapitaleinkünfte eingeführt. Sie ersetzte das bisherige Verfahren, nach dem der Steuerpflichtige seine Kapitalerträge in der Einkommensteuererklärung angeben muss.

Bislang hatte die insbesondere von Banken, Sparkassen, Versicherungsunternehmen und Kapitalgesellschaften einbehaltene Steuer auf Kapitalerträge (Zinsabschlag und Kapitalertragsteuer) lediglich den Charakter einer Vorauszahlung auf die vom Finanzamt zu ermittelnde Einkommensteuer.

Mit der Abgeltungsteuer wurde somit für Kapitalerträge, ähnlich wie bei der Lohnsteuer, ein so genanntes Quellenabzugsverfahren angewandt. Die Schuldner der Kapitalerträge bzw. die auszahlenden Stellen (z.B. Banken, Finanzdienstleister) behalten die Steuer ein und führen sie direkt an das Finanzamt ab.


Teileinkünfteverfahren

Unter bestimmten Voraussetzungen ist jedoch die Möglichkeit gegeben, die Dividende statt per Kapitalertragssteuer dem Teileinkünftverfahren zu unterwerfen. Danach würde nur 60 % der Dividende versteuert; danach sind 40 % vollkommen steuerfrei.

Allerdings gilt für diesen Fall einschränkend, dass eine Beteiligung von mindestens 25 % erfüllt sein muss. Überdies besteht die Möglichkeit einer Mindestbeteiligung von 1 %, wenn der Betroffene in einer leitenden Position tätig ist.

Vor allem bei einer Ein-Mann-GmbH sind diese Voraussetzungen grundsätzlich anzunehmen. Über allem ist festzuhalten, dass diese Art der Besteuerung eine sehr vorteilhafte Form ist, welche auch im Rahmen der Günstigerprüfung von Seiten des Finanzamts gewährt wird.

Einen über diese Art der Vorteilsziehung hinausgehende Möglichkeit kann erlangt werden, wenn die Familienmitglieder eine Beteiligung an der GmbH erfahren. Das Teileinkünfteverfahren findet eine Übertragung auch auf die Familienmitglieder. 

Besonders geeignet ist eine Aufteilung, bei der eine Beteiligung zu je 25 % an vier Personen besteht. Daneben ist darauf hinzuweisen, dass ein Teileinkünfteverfahren auch bei einem durch die Kapitalgesellschaft erzielten Gewinn durch Veräußerung in Betracht kommt. Jedoch ist zu beachten, dass die Beteiligung des betreffenden Gesellschafters in den fünf vorangegangenen Jahren bei mindestens 1 % liegen musste.

2 - Vorzüge beim Geschäftsführergehalt und sonstigen Leistungen -

Bezüge des Geschäftsführers

Wenn ein Gesellschafter einer Personengesellschaft einen Arbeitsvertrag mit dieser schließt, sind seine Einkünfte als solche aus dem Gewerbetrieb statt aus nichtselbstständiger Arbeit aufzufassen. 

Im Steuerrecht ist jede Form der Einkunft, die ein Gesellschafter im Zusammenhang mit einer Beteiligung erzielt, als gewerblich einzuordnen. 

Dies führt dazu, dass die Einkommenssteuer Anwendung findet, also der Spitzensteuersatz von bis zu 48 % Anwendung finden kann.

Gleichwohl ist der Ansatz der Vergütung als Aufwand im Rahmen der Personengesellschaft ausgeschlossen.

Besteuerung der Gehälter von GmbH-Gesellschaftern

Daneben existiert der Fall, dass ein Gesellschafter der GmbH als Geschäftsführer der GmbH angestellt ist. Hierbei erhält der Geschäftsführer ein dieser Position gemäßes Einkommen, das in steuerrechtlicher Hinsicht einem Erwerb aus nichtselbstständiger Arbeit gleicht und demnach bei einer Ermittlung der Einkommenssteuer berücksichtigt wird. Folglich findet der Spitzensteuersatz von bis zu 48 % Anwendung.

Welcher Ansatz bei Gesellschafter-Gehältern der GmbH?

Vergleicht man eine GmbH mit einer Personengesellschaft, ist das Gehalt eines GmbH-Gesellschafters ein betrieblicher Aufwand des Unternehmens. Konsequenterweise führt dies zu einer Verringerung des Gewinns der GmbH. 

Infolgedessen ist auch die ausgezahlte Dividende höher. Gleichzeitig ist zu beachten, dass das Gehalt des Geschäftsführers im Bereich des Üblichen bleibt. Andernsfalls würde der Mehrbetrag als eine verdeckte Gewinnausschüttung betrachtet werden und somit als im Voraus abgezahlte Dividende. 

Die steuerliche Behandlung weiterer Einnahmen durch Leistungen des Gesellschafters

Neben der Leistungserbringung durch Arbeit mit dem Status eines Angestellten ist es dem Gesellschafter möglich, der Gesellschaft weitere Leistungen in Rechnung zu stellen.

Typische Beispiele für eine solche Leistung sind Darlehen, die der Gesellschafter der Gesellschaft gegenüber ausschüttet,  oder aber die Vermietung von beweglichen Sachen oder Immobilien an die GmbH. Die Gegenleistung in Form von Zinsen, Mieten, oder anderen Leistungen ist von der GmbH als Betriebsaufwand anzusetzen. 

Dies führt entsprechend als Gewinnminderung zu einer verminderten Steuer bei der GmbH. Auf der anderen Seite des Gesellschafters sind die Einnahmen als eigenständige Einkünfte zu bewerten und demgemäß zu besteuern.

Eine Anwendung des Teileinkünfteverfahren ist in solchen Fällen ausgeschlossen. Dabei ist zu erwähnen, dass in einem solchen Falle ebenfalls eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen kann.

Verdeckte Gewinnausschüttung - was ist das?

Unter einer verdeckte Gewinnausschüttung versteht man, wenn bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung bzw. verhinderte Vermögensmehrung vorliegt, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist und gleichzeitig in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht.


Eine verdeckte Gewinnnausschüttung hat im Ergebnis dieselbe Konsequenz wie ein überhöhtes Gehalt des Gesellschafters: eine Besteuerunng des über den Normalbetrag hinausgehenden ist als Mehrbetrag durch die Kapitalertragssteuer als Korrektur zu besteuern.

Zudem ist bei der Vermietung von beweglichen Sachen oder Immobilien an die GmbH eine potentiell denkbare Betriebsaufspaltung zu prüfen. Auch auf diesem Wege kann eine Steuer beim Gesellschafter entstehen.

3 - Dividenden von Tochterunternehmen

Bei einer natürlichen Person als Rechtssubjekt fallen grundsätzlich 25 % Kapitalerstragssteuern an, sofern Dividenden an diese ausbezahlt werden. Auch hier gilt das zu den Voraussetzungen des Teileinkünfteverfahrens Gesagte.

Wenn anstelle einer natürlichen Person eine GmbH eine Dividende von einem Tochterunternehmen erhält, efolgt sodann die Besteuerung im Rahmen der Körperschafts- und Gewerbesteuer. Grundsätzlich gilt, dass die vorbenannten Dividenden gemäß § 8b Körperschaftssteuergesetz (=KStG) steuerfrei sind.

Gleichwohl sind 5 % der Erträge gesamthaft als Betriebsaufwand im Zusammenhang mit der Beteiligung dem Gewinn hinzuzurechnen. Dies bedeutet anders ausgedrückt, dass 5 % der ausgeschütteten Dividende mit 15 % Körperschaftssteuer und in etwa mit demselben Wert an Gewerbesteuer versteuert wird.

Summa summarum ist diese Gangart steuerlich sehr viel vorteilhafter, als es das Teileinkünfteverfahren ist, denn der effektive Steuersatz beträgt so lediglich 1,5 %.

4 - Veräußerung von Tochterunternehmen

Auf der einen Seite ist eine Besteuerung im Rahmen der Einkommenssteuer zu bedenken. Verkauft der Unternehmer seinen Betrieb, ist der in diesem Vorgang erzielte Veräußerungsgewinn bei der Einkommenssteuer einzubeziehen. Insofern kann der Steuersatz bis zu einem Wert von 48 % betragen.

Eben weil der Verkauf eines Unternnehmens häufig einen höheren Gewinn herbeiführt, ist dieser hochwahrscheinlich mit dem Spitzensteuersatz zu versteuern. Auf der anderen Seite besteht die Alternative, den Veräußerungsgewinn mit einem weniger hohen Satz zu versteuern. Zu beachten ist hierbei, dass die Finanzbehörden diesen Vorteil nur ein Mal gewähren.

Zudem ist diese Option nur dann in Betracht zu ziehen, wenn der Unternehmer das 55. Lebensjahr überschritten hat. Dies gilt ebenfalls, wenn Unternehmer eine Berufsunfähigkeit belegen können. 

Dies bedeutet in der Praxis, dass ein Unternehmer mit einem Alter von 59 Jahren, der zwei Unternehmen leitet und beschließt zeitgleich beide Unternehmen zu verkaufen, weil er in den Ruhestand geht, nur eines von der günstigen Besteuerung erfasst ist. In der Folge hat sich der Unternehmer für dasjenige Unternehmen und den enstprechenden Veräußerungsgewinn zu entscheiden, das der günstigen Besteuerung unterfallen soll, und dies dann per formellen Antrag der Finanzbehörde mitzuteilen.

Dabei gilt zuvorderst, dass ein nicht zu versteuernder Betrag von 45.000 Euro als Freibetrag nutzbar ist. Dieser Freibetrag wird jedoch anteilig gemindert, wenn der Gesamtveräußerungsgewinn den Betrag von 136.000 Euro übersteigt. 

Demnach ist der Freibetrag bei einem Veräußerungsgewinn von 181.000 Euro aufgebraucht; 45.000 Euor plus 136.000 Euro gleich 181.000 Euro. In einem dem vorgenannten Fall ählichem ist von der Stellung eines Antrags freilich abzusehen.

Verkauf des Tochterunternehmens durch die GmbH

Vergleichbar mit der Besteuerung der Dividende eines Tochterunternehmens ist der Verkauf bei der Mutter-GmbH im Grundsatz von der Steuer befreit. Gleichsam gilt hier die Einschränkung hinsichtlich des pauschalen Betriebsaufwands.

Damit ist auch in diesem Falle eine Besteuerung von 5% des Gewinns mit jeweils 15 % Körperschafts- und Gewerbesteuer anzuwenden. Im Ergebnis spricht man hierbei ebenfalls von einer Steuerlast von lediglich 1,5 %.

5 - Steuervorteile bei der Vermietung von Immobilien

Betrachtet man die Besteuerung von Einkünften aus der Vermietung und Verpachtung bei natürlichen Personen, ist ebenfalls mit den einschlägigen Vorschriften des Einkommenssteuergesetzes zu verfahren.

Demnach sind Mieteinkünfte in steuerlicher Hinsicht so zu behandeln, wie andere Einkünfte einer Privatperson auch. Dies bedeutet anders ausgedrückt, dass eine Veranlagung mit dem Spitzensteuersatz bis zu 48 % erfolgt. 

Betracht man im Gegensatz dazu eine Immobilien-GmbH, welche vermietet und verspachtet, steht einer solchen ein deutlich verringerter Steuersatz von 15 % Körperschaftssteuer zur Verfügung. Überdies ist es möglich, dass diese in puncto Gewerbesteuer Steuerfreiheit erlangt. Dafür gilt die Voraussetzung, dass die GmbH ausschließlich Immobilien hält und verwaltet, was diese in ihrer Eigenschaft als eine reine Immobilien-GmbH kennzeichnet.

Eine jede andere Tätigkeit gewerblicher Art ist schädlich und hat zur Folge, dass das steuerliche Privileg entfällt. Beispielhaft genannt ist Folgendes: Ein Lager, das mit Regalen eingerichtet ist, wird durch eine GmbH vermietet. Diese Form der Vermietung mitsamt der Regale stellt bereits einen Tatbestand dar, der nicht mehr unter das Steuerprivileg subsumiert werden kann, eben weil die Regale im Gegensatz zur übrigen Immobilie als eigenständige, bewegliche Wirstchaftsgüter gelten.


SBS Legal - Rechtsanwälte für Steuerrecht

Die GmbH weist gegenüber dem Rechtssubjekt der natürlichen Person wesentliche steuerliche Vorteile in vielerlei unterschiedlicher Bereiche auf, in deren Folge die Steuerlast wesentlich reduziert ist. Ein versierter Anwalt im Bereich des Steuerrechts ist im Stande, Ihnen die steuerlichen Vorteile bei einem Handeln durch GmbH im Detail aufzuzeigen und diese im konkreten Fall für Sie vor der Finanzbehörde geltend zu machen.

Es wäre uns als Team von SBS Legal demgemäß ein bedeutendes Anliegen, Sie bei einem solchen Vorhaben zu unterstützen. Gerne übernehmen wir dabei die Aufgabe, den für Sie besten rechtlichen Lösungsweg zu finden und umzusetzen.

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