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Die neue Verordnung der EU 2023/988 vom 10.05.23 ist am 13.12.24 EU weit in Kraft getreten. Die Verordnung regelt allgemeine Produktsicherheit und trägt daher den Namen General Product Safety Regulation, abgekürzt und im Folgenden daher als GPSR bezeichnet. Was genau die Verordnung regelt, worauf Hersteller achten müssen und wo auch mögliche Probleme und Folgen liegen, darum geht es im folgenden Artikel.
Die GPSR gilt für Verbraucherprodukte und beinhaltet neue Regelungen für einen einheitlichen Sicherheitsstandard für alle Produkte. Insbesondere werden dabei Hersteller, Importeure und Händler im Onlinehandel mit neuen Pflichten belegt. In der Verordnung sind Vorschriften für Lagerhaltung, Verpackung, Versand und Adressierung zu finden. Aber auch zu verantwortlichen Personen, Warnhinweisen, Sicherheitsbildern und Herstellerinformationen sind Regelungen getroffen. Nach der Verordnung müssen Online-Händler, deren Produkte in den Anwendungsbereich von der GPSR fallen, dafür sorgen, dass diese Produkte mit den folgenden Informationen online kennzeichnet sind:
Doch wer ist eigentlich genau davon betroffen und muss diese Regelungen beachten?
Zunächst gilt es zu klären, wer überhaupt Hersteller im Sinne der GPSR ist. Die GPSR unterscheidet zwischen „Händler“ und „Hersteller“ als Wirtschaftakteure mit unterschiedlichen Stellungen und Pflichten. Zunächst findet sich die Legaldefinition des Herstellers in der Vorschrift des Art. 3 GPSR:
Hersteller ist jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt oder entwerfen oder herstellen lässt und dieses Produkt in ihrem eigenen Namen oder unter ihrer eigenen Handelsmarke vermarktet.
Gemäß der Verordnung kommt es demnach auf zwei Kriterien an, zum einen, dass die Person das Produkt herstellen oder zumindest entwickelt oder herstellen lässt. Zum anderen muss das Produkt dann unter dem eigenen Namen oder eigener Marke vermarktet werden. Nach dieser Definition würden viele Händler nicht unter die GPSR fallen, denn die wenigsten entwickeln die von ihnen verkauften Produkte selbst oder nehmen auf den Entwicklungs- und Herstellungsprozess derart Einfluss, dass sich dies auf die Produktsicherheit auswirkt.
Neben der eigentlichen Definition des Herstellers in Art. 3 Nr. 8 kennt die GPSR jedoch noch die Herstellerfiktion des Art. 13 GPSR, wobei der zweite Herstellertypus präzisiert wird. Nach Art. 13 Abs. 1 GPSR gilt ein Händler als Hersteller im Sinne der GPSR, wenn er ein Produkt unter seinem Namen oder seiner Handelsmarke in den Verkehr bringt.
Das Problem liegt insbesondere in der neuen Pflicht, den Produkthersteller anzugeben. Durch diese Pflicht ist für jeden Betrachter der Artikelbeschreibung offensichtlich, wer Hersteller des angebotenen Produkts ist und wie dieser kontaktiert werden kann. Zum Problem werden kann das für Verkäufer von Produkten, die beispielweise lange nach einem passenden Hersteller gesucht haben. Bei manchen Firmen baut der ganze Erfolg gegenüber Konkurrenten darauf auf, dass sie bessere Möglichkeiten zur Herstellung haben oder es schaffen, ein Produkt zu beschaffen, welches schwer zu erlangen ist. Wenn derartige Dinge offengelegt werden müssen, dann kommt dies nahzu einer Veröffentlichung von Firmengeheimnissen gleich. Denn auf diese Weise lassen sich unter Umständen auf sehr einfache Weise ganze Geschäftsmodelle kopieren oder es kann zumindest viel Arbeit in Sachen Produktrecherche und Warenbeschaffung vermieden werden. Ein anderes Problem ist die Möglichkeit, dass der Hersteller womöglich selbst die vom Händler angebotenen Dinge direkt und zu einem viel günstigeren Preis anbietet und Kunden dann lieber direkt als über den Händler kaufen.
Verstöße gegen die neuen Kennzeichnungspflichten sind Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht und können daher abgemahnt werden. Es sollte sich demnach an die Vorschriften gehalten werden, doch es stellt sich die Frage, wie die Geschäftsgeheimnisse dann gewahrt werden können. Der wohl beste Ansatz besteht darin, dass man selbst zum Hersteller in produktsicherheitsrechtlicher Hinsicht wird, denn wenn man selbst Hersteller des Produkts ist, dann sind im Rahmen der Herstellerangaben nach Art. 19 lit a) GPSR nur die eigenen Daten anzugeben.
Wer diesen Weg gehen möchte, muss allerdings beachten, dass dann zwar die Geschäftsgeheimnisse gewahrt werden, aber im Gegenzug dafür dann auch die vollen Herstellerpflichten der GPSR greifen. So muss sich der Hersteller im Sinne der GPSR beispielsweise um eine Risikoanalyse seines Produktes kümmern, er unterliegt umfassenden Kennzeichnungs- und Dokumentationspflichten, muss sich um die Gestaltung von Begleitunterlagen, Bedienungsanleitung und Verpackung kümmern und muss reagieren, wenn es mit seinem Produkt ein Sicherheitsproblem geben sollte. Es sollte daher gut überlegt werden, welchen Weg man gehen möchte.
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