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Die illegale Übermittlung von Positivdaten an die Schufa


Handys sind inzwischen kaum noch wegzudenken, die meisten besitzen ein Handy und entscheiden sich, um dieses auch nutzen zu können, für einen Mobilfunkanbieter wie Telefónica (O2), Telekom oder Vodafone. Doch grade bei diesen drei Anbietern wurde bekannt, dass seit Jahren sogenannte Positivdaten an die Schufa übermittelt werden. Ohne, dass die Kunden zuvor eingewilligt haben, dass ihre Daten weitergegeben werden dürfen. Dies wurde bei der Auswertung von tausenden Schufa-Auskünften herausgefunden und Gerichte haben festgestellt, dass eine illegale Weitergabe liegt vor. Was genau unter Positivdaten zu verstehen ist, was genau die Gerichte sagen und welche Ansprüche möglicherweise zustehen, erfahren Sie im folgenden Artikel.

Was sind Positivdaten?

Die von den Mobilfunkanbietern weitergegeben Informationen sind Positivdaten, doch was genau ist das? Positivdaten sind personenbezogene Daten, welche keine negativen Zahlungserfahrungen oder vertragswidriges Verhalten beinhalten, daher werden sie als positiv bezeichnet. Im Falle von Mobilfunkverträgen wären Positivdaten also zum Beispiel Daten darüber, ob und wie viele Verträge mit verschieden Anbietern geschlossen wurden, oder wie viele Verträge aktuell laufen. Doch auch wenn diese Daten als Positivdaten zu sehen sind, so sind es trotzdem personenbezogene Daten, welche weitergegeben werden und auch diese können Rückschlüsse zulassen. So können die Informationen darüber, wie oft jemand den Vertrag gewechselt hat, zum Beispiel als Indiz dafür gesehen werden, dass die Person häufig zu günstigen Konditionen wechselt. Die Informationen können also sehr wohl einen negativen Einfluss nehmen und Unternehmen können eine Person aufgrund dieser Daten als weniger vertrauenswürdig betrachten oder sogar aufgrund der Daten, mit dieser keinen Vertrag schließen wollen. 

Die Einschätzung von der Übermittlung der Daten

Wie bereits zuvor erläutert, haben sich die Betroffenen bei Positivdaten nichts zuschulden kommen lassen, weshalb eine Übermittlung solcher Daten an die Schufa aus Sicht der Verbraucherzentrale NRW nicht ohne weiteres einfach zulässig ist. Es wurde daher ein gerichtliches Verfahren gegen die Mobilfunkanbieter Telefónica (O2), Telekom oder Vodafone eingeleitet, welche diese Positivdaten zuvor ohne Zustimmung der Kunden an die Schufa übermittelt haben. Bereits 2021 hatten die süddeutsche Zeitung und der NDR öffentlich gemacht, dass praktische alle Mobilfunkbetreiber die Positivdaten übermitteln, woraufhin die Verbraucherzentrale gegen die drei größten, also Telefónica (O2), Telekom oder Vodafone, vorgegangen ist. Die Verbraucherkanzlei Legalbird hatte über 15.000 Schufa-Auszüge von ihren Mandaten angefordert und festgestellt, dass fast jeder dritte Mobilfunkvertrag betroffen ist.

Gerichte stellen klar: die Übermittlung ist illegal

Der durch die Verbraucherzentrale 2021 eingeleitete Gerichtsprozess führte jetzt im April 2023 zum ersten Urteil gegen Telefónica (O2) (LG München I, Urteil vom 25. April 2023, Az.: 33 O 5976/22). Das Landgericht München I stellte dabei klar, dass für die Weitergabe der Positivdaten eine freiwillige Einwilligung des Kunden hätte vorliegen müssen, ohne diese Einwilligung ist die Übermittlung der Handyvertragsdaten illegal, da es sich um einen Datenschutzverstoß handelt. Auch ein Urteil aus Mai 2023 (LG Frankfurt a.M. Urteil vom 26.05.2023 Az.: 2-24 - 156/21) stellte fest, dass die Übermittlung von Positivdaten rechtswidrig sei, vorliegend ging es um die Positivdaten eines Energieversogers, welcher diese ebenfalls ohne Zustimmung weitergegeben hatte. Die Gerichtsentscheidungen zeigen, die Übermittlung von Positivdaten ist illegal und zudem auch teuer. Den Betroffenen steht aufgrund des Datenschutzverstoßes ein Schadensersatz nach Art. 82 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zu. In einem Urteil aus 2021 (LG Mainz, Urteil vom 12. November 2021 – 3 O 12/20) sprach das Landgericht Mainz nach einer unberechtigten Datenweiterhabe an die Schufa dem Betroffenen 5.000 Euro zu. Ebenfalls wegen einer unberechtigten Datenweitergabe sprach das Oberlandesgericht Dresden einen Betroffenen 5.000 Euro zu (OLG Dresden, Urteil vom 30. November 2021 – 4 U 1158/21). Es ist daher davon auszugehen, dass die Betroffenen, deren Mobilfunk-Positivdaten an die Schufa weitergegeben worden sind, einen ähnlichen Betrag geltend machen können.

Schufa will die Daten löschen

Die Schufa reagierte auf das Urteil und kündigte an, dass sie die Positivdaten löschen wird. Auch wenn dies nach jetzigem Stand noch nicht geschehen ist und die anderen Urteile noch nicht stehen, ist die Verbraucherzentrale NRW zufrieden vom Vorstand Wolfgang Schuldzinski „Wir freuen uns, dass unser Einsatz für Verbraucherrechte nun konkrete Maßnahmen nach sich zieht, indem die SCHUFA die unrechtmäßige Datenspeicherung beendet und die vorhandenen Daten löscht. Diese Maßnahme kann aber nur der erste Schritt sein. Wir fordern die Telekommunikationsanbieter weiterhin auf, die Übermittlung von Positivdaten an Auskunfteien generell einzustellen.“ Inwieweit das Geschehen wird, bleibt abzuwarten.


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