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Die Kennzeichnung von Einzelraumheizgeräten


Produkte auf dem Markt müssen einige Voraussetzungen erfüllen, wichtig ist dabei insbesondere die richtige Kennzeichnung von Produkten. Je nachdem, um welches Produkt es sich handelt, gelten unterschiedliche Vorschriften. Durch weitgehende Informationspflichten der EU und deutschen Gesetzen, ist es teilweise unübersichtlich, welche Vorschriften genau gelten und bei einem Verstoß drohen rechtliche Konsequenzen wie Abmahnungen. Der folgende Artikel soll einen Überblick über die Kennzeichnung von Einzelraumheizgeräten geben.

Was ist ein Einzelraumheizgerät?

Bevor es darum geht, welche Vorschriften es für Einzelraumheizgeräte gibt, stellt sich die Frage, was genau ein Einzelraumheizgerät ist. Die EU-Verordnung, welche der Kennzeichnungsregelung für Einzelraumheizgeräte zur Grunde liegt, ist die EU-Verordnung Nr. 2015/1186. Diese Definiert ein Einzelraumheizgerät in Art. 2 Nr. 1 als ein Raumheizgerät, das Wärme entweder durch direkte Wärmeübertragung oder durch direkte Wärmeübertragung in Verbindung mit der Wärmeübertragung auf ein flüssiges Medium abgibt, um innerhalb eines geschlossenen Raumes, in dem sich das Produkt befindet, ein bestimmtes, für Menschen angenehmes Temperaturniveau zu erreichen und aufrechtzuerhalten, wobei Wärme auch an andere Räume abgegeben werden kann. Dabei ist das Gerät mit einem oder mehreren Wärmeerzeugern ausgestattet und die elektrische Energie bzw. die chemische Energie gasförmiger, flüssiger oder fester Brennstoffe wird mittels des Joule-Effekts bzw. durch Verbrennung direkt in Wärme umgewandelt.

Ausnahmen von der Pflicht zur Kennzeichnung

Allerdings sind nicht alle Geräte, welche als Einzelraumheizgeräte gelten, auch von der Regelung der Verordnung betroffen. So spricht die Verordnung nur von Einzelraumheizgeräten, die eine Nennwärmeleistung von höchstens 50 kW erzeugen. Zudem brauchen folgende Geräte keine Energieverbrauchskennzeichnung nach Art. 1 Abs. 2 EU-Verordnung Nr. 2015/1186):

  • elektrische Einzelraumheizgeräte;
  • Einzelraumheizgeräte, die Wärme in einem Kaltdampfkreisprozess oder Sorptionskreisprozess erzeugen und mit elektrischen Verdichtern oder Brennstoffen betrieben werden;
  • Einzelraumheizgeräte für feste Brennstoffe, die nur für die Verbrennung nicht-holzartiger Biomasse bestimmt sind;
  • Einzelraumheizgeräte, die nicht dazu bestimmt sind, in Innenräumen mithilfe von Wärmekonvektion oder -strahlung ein für Menschen angenehmes Temperaturniveau herzustellen oder aufrechtzuerhalten;
  • Einzelraumheizgeräte, die nur für die Anwendung im Freien bestimmt sind;
  • Einzelraumheizgeräte, deren direkte Wärmeleistung bei Nennwärmeleistung weniger als 6 % der kombinierten direkten und indirekten Wärmeleistung beträgt
  • Einzelraumheizgeräte für feste Brennstoffe, die nicht werkseitig montiert werden oder nicht als vorgefertigte Komponenten oder Teile von demselben Hersteller zur Montage vor Ort geliefert werden;
  • Hellstrahler und Dunkelstrahler;
  • Luftheizungsprodukte;
  • Saunaöfen.

Die Vorschriften der Kennzeichnung

Handelt es sich um ein Produkt, welches eine Kennzeichnung benötigt, regelt sich die Kennzeichnung selbst weiter danach, ob das Einzelraumheizgerät von einem Online-Händler im Internet lediglich beworben oder konkret angeboten wird. Wird durch ein Online-Händler das Einzelraumheizgerät nur beworben, so gilt eine reduzierte Kennzeichnungspflicht, denn dann ist nach Art. 4c EU-Verordnung Nr. 2015/1186 in der Werbung lediglich die Energieeffizienzklasse des Modells anzugeben. Wird dagegen ein Einzelraumheizgerät im Internet konkret angeboten, so wird eine deutlich umfangreichere Kennzeichnungspflichten verlangt, denn dann ist das elektronische Etikett sowie das Produktdatenblatt lokal in der Nähe des Preises anzugeben.

Bei dem elektronischen Etikett ist die rechtlich vorgegebene Größe (mindestens 105 mm breit und 200 mm hoch) und kostet daher viel Platz, daher ist es auch ausreichend, das Etikett bloß im Angebot zu verlinken. Dabei sollte allerdings beachtet werden, dass dann ein Pfeil in der Farbe der Energieeffizienzklasse des Produkts auf dem Etikett verwendet werden muss. Dieser Pfeil muss die Energieeffizienzklasse des Produktes als Buchstabe enthalten und die Schriftgröße muss mit der Schriftgröße, in welcher der Preis angegeben wird, übereinstimmen. 

Die Größe des Produktdatenblattes ist so zu wählen, dass es gut sichtbar und leserlich ist. Eine bloße Verlinkung des Datenblatts ist auch zulässig. 

Was gilt als Werbung?

Da für die Kennzeichnung entscheidend ist, ob es sich um Werbung handelt, stellt sich natürlich die Frage, was gilt als Werbung? Insbesondere kann die Abgrenzung zwischen bloßer Werbung und einem Angebot im Einzelfall äußerst kompliziert und mit großen Rechtsunsicherheiten verbunden sein. Grundliegend gilt Vorsicht ist besser als Nachsicht, lieber zu viel kennzeichnen als zu wenig. Von einer bloßen Bewerbung eines Einzelraumheizgeräts sollte daher ausschließlich dann ausgegangen werden, wenn der Preis für das Einzelraumheizgerät und/oder der Verkäufer des konkret beworbenen Einzelraumheizgeräts nicht genannt wird. Von einem Angebot sollte im Umkehrschluss immer dann ausgegangen werden, wenn der Produktpreis und der Verkäufer bekannt ist.



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