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| Gesellschaftsrecht, Steuerrecht

Die Kommanditgesellschaft als ein Steuersparmodell?


Welche Rechtsform kann als besseres Steuersparmodell gelten?

Die Rechtsform eines Unternehmens legt die Grundlagen der zu zahlenden Steuern fest. Es bestehen deutliche Unterschiede in Art und Höhe der Steuerpflichten bei Kapital- (z.B. GmbH) und Personengesellschaften (z.B. GmbH & Co. KG). Es stellt sich nun die Frage, ob die Kommanditgesellschaft (KG) als Personengesellschaft ein Steuersparmodell unter den Gesellschaftsformen ist. Bevor die Entscheidung über die Rechtsform entschieden wird, sollte man sich zunächst also mit den Steuervorteilen einer KG befassen. Nur so ist nämlich der Finanzaspekt bei einer Unternehmensgründung vollständig beleuchtet.

Grundlegende Steuerpflichten einer KG

Gesellschaften zahlen verschiedene Arten von Steuern. Die KG selbst ist gewerbe- und umsatzsteuerpflichtig. Außerdem zahlt sie jeweils Lohnsteuer für unter der KG beschäftigte Angestellte. Auf Ebene der Gesellschafter bestehen jeweils Einkommensteuerpflichten, wobei die Höhe von dem  persönlichen Steuersatz der Gesellschafter abhängig ist. Wenn es sich bei den Kommanditisten jedoch um juristische Personen handelt, so besteht stattdessen eine Körperschaftssteuerpflicht. Die KG als Gesellschaft ist nicht einkommensteuerpflichtig.

Gewerbesteuer: Freibetrag & Anrechnung auf Einkommenssteuer

Gewerbesteuer sind Steuern, die von Gemeinden erhoben werden. Maßgeblich für die Bestimmung der Gemeinde ist der Sitz der Gesellschaft. Ein Vorteil der KG in steuerlicher Hinsicht ist, dass für sie ein Gewerbesteuerfreibetrag bis 24.500 EURO existiert. Ferner wird die Gewerbesteuer, die von der KG abgeführt wird, der Einkommensteuer der Gesellschafter angerechnet, sodass auf diese Weise eine Minderung der Einkommensteuer erreicht wird. Diese Vorteile gelten nicht für eine GmbH, was die KG attraktiver macht.


Einkommenssteuer & Körperschaftssteuer

Die KG selbst zahlt keine Einkommensteuer. Diese Pflicht gilt nur für ihre Gesellschafter. Während Komplementäre einer KG ausschließlich natürliche Personen darstellen, gibt es bei Kommanditisten keine Vorgabe; auch sind juristische Personen wie die Kapitalgesellschaften denkbar. Während natürliche Personen der Einkommensteuerpflicht unterliegen, müssen die juristischen Personen Körperschaftssteuer zahlen.

Im Rahmen von Einkommensteuern gibt es in Verlustfällen eine steuerrechtliche Besonderheit. Komplementäre können gemachte Verluste vollständig in ihren Einkommensteuererklärungen geltend machen und als Folge eine Minderung der Einkommensteuer erreichen. Für Kommanditisten gilt diese Zurechnung bis zur Höhe ihrer jeweiligen Hafteinlage bzw. der für sie im Handelsregister geltenden Haftsumme. Der über diesen Betrag hinausgehende Verlust („negatives Kapitalkonto“) kann lediglich vorgetragen werden, um dies mit Gewinnen in folgenden Jahren zu verrechnen.

Bei einer GmbH können Verluste von vornherein nur vor- oder zurückgetragen werden, um für einen entsprechenden Ausgleich zu sorgen. Eine solche Möglichkeit der Steuerminderung wie im Falle der KG ist bei Kapitalgesellschaften nicht vorhanden.

Die Umsatzsteuer

Die KG ist umsatzsteuerpflichtig. Besteuert wird das Entgelt für Lieferungen und sonstige Leistungen der Unternehmen. Die KG könnte bei geringen Umsätzen von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen und von den Umsatzsteuern befreit werden. Dies ist aber keine gesellschaftsspeziefische Regelung. Gleichermaßen können auch Kapitalgesellschaften von dieser Regelung profitieren.

Erbschafts- & Schenkungssteuer: Steuerbefreiung

Während bei einer Kapitalgesellschaft der Erblasser bzw. der Schenkende Geschäftsanteile von mehr als 25% an der Gesellschaft halten muss, damit er unter die Steuerbefreiung fällt, profitiert ein KG-Gesellschafter ohne solch eine hohe Einschränkung von der Steuerbefreiung. 

Sonstige Steuervorteile

Neben den aufgezählten Erleichterungen existieren noch weitere steuerliche Vorteile für eine KG. Es gelten Vergünstigungen im Rahmen von Grunderwerbssteuern. Dies betrifft insbesondere den Erwerb einer Immobilie oder eines Grundstücks.

Ferner gibt es gänzliche Steuerbefreiungen hinsichtlich des Immobilienvermögens durch gewerbliche Entprägung. Das bedeutet, dass man bei der Vermietung von Immobilien von der Gewerbesteuer befreit werden kann. Daneben besteht über die gewerbliche Entprägung auch die Möglichkeit, Grundstücke nach 10 Jahren ohne Abführen von Steuern veräußern zu können. 

Geringere Besteuerung bei Gewinnverteilungen

Es bleibt letztlich der Aspekt der Besteuerung des an die Gesellschafter fließenden Gewinns. Der Gewinn einer Gesellschaft wird im Rahmen der KG einheitlich ermittelt und wird grundsätzlich den Beteiligungen entsprechend auf die Gesellschafter aufgeteilt. Den HGB-Vorschriften unterliegend ist die KG zur Erstellung von Jahresabschlüssen verpflichtet, worin sie die Gewinne und Verluste gegenüberstellt. Bei der KG gilt ein geringerer Steuersatz für die Verteilung des Betriebsvermögens als bei Kapitalgesellschaften. Das erklärt auch das Problem der verdeckten Gewinnausschüttung im Rahmen von Kapitalgesellschaften, sodass diesbezügliche Schutzvorkehrungen erhöht zugenommen haben. Denn es schien verlockend zu sein, den Gewinn über Gehälter auf Gesellschafter zu überführen, um den Steuersatz niedrig zu halten. Wenn KG-Gesellschaftern der Gewinn nicht in voller Höhe zugeflossen wird, so können sie nun seit 2008 auch als Personengesellschaft den Antrag auf Thesaurierung stellen und von der Möglichkeit der günstigeren Gewinnbesteuerung für nicht entnommene Gewinne profitieren.


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