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Ab 2025 bringt die EU weitreichende Änderungen bei der Kennzeichnung von Lebensmitteln. Selbst vorgeschnittenes Obst und Gemüse muss dann seine Herkunft offenlegen, während Bisphenol A in Lebensmittelverpackungen komplett verboten wird.
Die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) regelt seit 2014 die Pflichtangaben auf Lebensmitteln und wurde stetig erweitert. Seit 2020 gilt beispielsweise die verpflichtende Herkunftskennzeichnung für primäre Zutaten, wenn das Produkt mit einer bestimmten Herkunft beworben wird.
In diesem Artikel erklären wir die wichtigsten Neuerungen der LMIV 2025, deren praktische Umsetzung sowie die besonderen Anforderungen an die Nährwertdeklaration und Allergenkennzeichnung. Darüber hinaus erfahren Sie, welche Übergangsfristen für Ihr Unternehmen gelten und wie Sie die neuen Anforderungen rechtssicher umsetzen können.
Die Lebensmittelinformationsverordnung erfährt zum 1. April 2025 bedeutende Änderungen. Zunächst betreffen diese die Kennzeichnung von Allergenen, insbesondere bei Senf und daraus gewonnenen Erzeugnissen. Was bedeutet diese Änderung für Lebensmittelhersteller?
Darüber hinaus müssen Hersteller bei der Kennzeichnung von Lebensmitteln folgende neue Pflichtangaben beachten:
Außerdem führt die LMIV 2025 neue digitale Dokumentationsmöglichkeiten ein. Die Verordnung ermöglicht den Einsatz elektronischer Aufzeichnungssysteme für die Produktinformation. Besonders wichtig ist hierbei die Einführung des Global Data Synchronization Network (GDSN), wodurch Hersteller ihre Produktstammdaten zentral pflegen und an Händler übermitteln können.
Die Übergangsfristen sind je nach Anforderung unterschiedlich gestaffelt. Für die Anpassung der Allergenkennzeichnung bei Senf gilt eine Übergangsfrist bis zum 1. April 2025. Produkte, die vor diesem Datum rechtmäßig gekennzeichnet wurden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter verkauft werden.
Bei der Verwendung des Nutri-Score müssen Unternehmen den aktualisierten Algorithmus für alle neuen Produkte ab dem 1. Januar 2024 anwenden. Für bereits gekennzeichnete Produkte gilt eine Übergangsfrist von 24 Monaten bis zum 1. Januar 2026.
Die neue europäische Verpackungsverordnung ergänzt ab dem 12. August 2026 die LMIV mit zusätzlichen Kennzeichnungsvorgaben für Verpackungsmaterialien und deren Wiederverwertbarkeit.
Seit Dezember 2016 gelten strenge Vorgaben für die Nährwert- und Allergenkennzeichnung bei Lebensmitteln. Diese Kennzeichnungspflicht umfasst präzise Anforderungen, die Hersteller und Händler beachten müssen.
Die Nährwertdeklaration muss bei vorverpackten Lebensmitteln in tabellarischer Form erfolgen. Dabei sind sieben verpflichtende Nährwertangaben, die sogenannten "Big 7", pro 100 Gramm oder 100 Milliliter anzugeben:
Zusätzlich können freiwillige Angaben wie Ballaststoffe oder ungesättigte Fettsäuren ergänzt werden. Außerdem dürfen Vitamine und Mineralstoffe aufgeführt werden, allerdings nur wenn sie in signifikanten Mengen im Produkt enthalten sind.
Die Mindestschriftgröße für alle Pflichtinformationen beträgt 1,2 Millimeter, gemessen am kleinen Buchstaben "x". Bei Verpackungen mit einer Oberfläche unter 80 Quadratmillimetern darf die Schrift auf 0,9 Millimeter reduziert werden.
Die Kennzeichnung von Allergenen erfährt zum April 2025 bedeutende Änderungen. Zunächst betrifft dies die aus Senfsamen gewonnene Behensäure, die unter bestimmten Bedingungen nicht mehr als Allergen gekennzeichnet werden muss.
Darüber hinaus müssen die 14 wichtigsten Allergene im Zutatenverzeichnis deutlich hervorgehoben werden. Dies kann durch verschiedene Gestaltungselemente erfolgen:
Bei Lebensmitteln ohne Zutatenliste muss ein zusätzlicher Hinweis mit dem Wort "Enthält" gefolgt von der Bezeichnung der Allergene angebracht werden. Allerdings entfällt dieser Hinweis, wenn sich die Bezeichnung des Lebensmittels eindeutig auf den allergenen Stoff bezieht.
Für unverpackte Lebensmittel gelten besondere Vorschriften bei der Kennzeichnung. Diese Regelungen betreffen vor allem Restaurants, Bäckereien und Verkaufsautomaten.
Gastronomiebetriebe müssen die Allergeninformationen vor dem Kaufabschluss in deutscher Sprache zugänglich machen. Darüber hinaus stehen verschiedene Möglichkeiten zur Kennzeichnung zur Verfügung:
Zunächst muss bei mündlicher Auskunft eine schriftliche Dokumentation der verwendeten Zutaten vorliegen. Außerdem müssen die Mitarbeiter bei Nachfragen sichere Angaben machen können.
Bei Lebensmitteln ohne Verpackung im Automaten gelten spezifische Anforderungen. Die erforderlichen Angaben können auf einem Schild am oder in der Nähe des Automaten angebracht werden. Besonders wichtig sind hierbei:
Für bestimmte unverpackte Lebensmittel existieren Sonderregelungen. Beispielsweise müssen Lebensmittel, die im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt werden, mit allen LMIV-Pflichtinformationen ausgestattet sein.
Bei Getränken in Flaschen dienen die Flaschenetiketten als schriftliche Dokumentation der Allergene. Demzufolge muss bei Ausschank ohne Flasche ein Hinweis angebracht werden, dass die Allergeninformationen beim Personal erhältlich sind.
Ferner gelten für Fassbier besondere Bestimmungen. Die Kennzeichnung kann entweder als Volldeklaration auf dem Fass oder als Teildeklaration in den Handelspapieren erfolgen. In beiden Fällen müssen die Dokumente bis zum vollständigen Verbrauch des Bieres aufbewahrt werden.
Die digitale Wende prägt zunehmend die Lebensmittelkennzeichnung in der EU. Das Food Labelling Information System (FLIS) ermöglicht bereits heute den Abruf verpflichtender Kennzeichnungsangaben in 23 EU-Sprachen.
Elektronische Aufzeichnungssysteme modernisieren die Dokumentation der Lebensmittelkennzeichnung grundlegend. Darüber hinaus ermöglichen diese Systeme die automatische Übernahme von Änderungen der Artikeldaten im Warenwirtschaftssystem. Außerdem können Händler mittels elektronischer Lösungen alle von der LMIV geforderten Informationen schnell auf Etiketten, Schildern und Postern zusammenstellen.
Eine Studie von Label Insight zeigt, dass 94% der Verbraucher die Transparenz bei der Lebensmittelkennzeichnung als kaufentscheidend bewerten. Ferner unterstützen digitale Werkzeuge Unternehmen dabei, diese Erwartungen zu erfüllen und gleichzeitig die gesetzlichen Anforderungen einzuhalten.
QR-Codes revolutionieren die Art und Weise, wie Verbraucher Zugang zu Produktinformationen erhalten. Die wichtigsten Vorteile der QR-Code-Technologie sind:
Zunächst muss bei der Implementation von QR-Codes eine Mindestgröße von 1 x 1 cm eingehalten werden, um die Scanbarkeit zu gewährleisten. Die LMIV schreibt vor, dass alle Pflichtangaben bereits vor dem Kaufabschluss online verfügbar sein müssen.
Der Europäische Rechnungshof betont in seinem Sonderbericht die Bedeutung der weiteren Harmonisierung der Lebensmittelkennzeichnung. Peter Loosen vom Lebensmittelverband Deutschland unterstreicht: "Das Verharren im analogen Zeitalter ist keine Option".
Die digitale Transformation der Lebensmittelkennzeichnung bietet nicht nur Vorteile für Verbraucher, sondern auch für Unternehmen. Durch zentrale Datenverwaltung und Automatisierung sparen Unternehmen Zeit und vermeiden Fehler bei der Kennzeichnung. Außerdem ermöglichen digitale Lösungen eine flexible Anpassung an unterschiedliche Märkte und deren spezifische Anforderungen.
Als Kanzlei für das Wirtschaftsrecht und den Gewerblichen Rechtsschutz beschäftigen wir uns verstärkt auch mit dem Lebensmittelrecht. Es ist verwandt mit dem Kosmetikrecht und dem Nahrungsergänzungsmittelrecht. Das Lebensmittelrecht gilt als Knotenpunkt zwischen dem Verbraucherschutz und dem Gewerberecht im erweiterten Sinne.
Sei es die Markenanmeldung, das Inverkehrbringen von Produkten auf dem europäischen Markt oder die Erstellung von Verträgen im Vertragsrecht. Um rechtliche Probleme zu verhindern, sollte von Anfang an bereits in der Planung eine rechtskonforme Gestaltung beachtet werden. Die Komplexität des Lebensmittelrechts erfordert die Expertise von Spezialisten. Und diese finden Sie bei SBS LEGAL!
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