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Die neue Anzeigepflicht für Lebensmittelbedarfsgegenstände


Ab dem 01.07.2024 gilt eine Anzeigepflicht für Lebensmittelbedarfsgegenstände. Bislang gab es keine Vorschriften, wie etwa Melde- oder Registrierungspflichten, welche Hersteller von Lebensmittelbedarfsgegenständen beachten mussten. Mit der neuen Anzeigepflicht ändert sich dies nun. Was genau alles als Lebensmittelbedarfsgegenstand zählt, was genau die neue Anzeigepflicht beinhaltet und wann diese Pflicht besteht, darum geht es im folgenden Artikel.

Was sind Lebensmittelbedarfsgegenstände?

Zunächst stellt sich die Frage, was Lebensmittelbedarfsgegenstände sind, denn die Anzeigepflicht regelt schließlich das herstellen, behandeln und in den Verkehr bringen von diesen. Lebensmittelbedarfsgegenstände sind nach Art. 1 Absatz 2 der EU-Verordnung Nr. 1935/2004 Gegenstände des täglichen Bedarfs, welche dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, bereits mit Lebensmitteln in Berührung sind und dazu bestimmt sind, oder die vernünftigerweise vorhersehen lassen, dass sie bei normaler oder vorhersehbarer Verwendung mit Lebensmitteln in Berührung kommen oder ihre Bestandteile an Lebensmittel abgeben. Das betrifft beispielsweise Maschinen, welche zur Herstellung und Verarbeitung von Lebensmitteln verwendet werden, wie etwa eine Gewürzmühle oder ein Kaffeefilter, ebenso wie die Verpackung von Lebensmitteln und Geschirr. Da die Gegenstände im direkten Kontakt mit Lebensmitteln stehen, dürfen sie keine Inhaltsstoffe enthalten, welche die Gesundheit gefährden oder das Lebensmittel in Geruch oder Geschmack negativ beeinflussen würden. Die EU-Verordnung 1935/2004 regelt daher allgemeine Anforderungen an die Sicherheit von diesen Lebensmittelbedarfsgegenständen. Die EU-Verordnung Nr. 2023/2006 regelt die allgemeinen Vorgaben zur guten Herstellungspraxis.

Die neue Anzeigepflicht

Um die EU-Verordnung 2017/625 umzusetzen, welche allgemeine Pflichten für zuständige Behörden und Unternehmer beinhaltet, wurde kürzlich eine Neufassung der Bedarfsgegenständeverordnung (BedGgstV) vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) beschlossen. Das Ziel des Gesetzes ist es, das Risiko der Herstellung und Inverkehrbringen von nicht rechtskonformen und möglicherweise auch nicht sicheren Lebensmittelbedarfsgegenständen zu minimieren, indem die Überwachung von Unternehmen optimiert wird. Die Anzeigepflicht wird in § 2a BedGgstV geregelt. Danach haben Unternehmer, die Lebensmittelbedarfsgegenstände als Fertigerzeugnis herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen, dies spätestens bei Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. Als "Inverkehrbringen" gilt gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. b der EU-Verordnung 1935/2004 das Bereithalten von Materialien und Gegenständen für Verkaufszwecke, einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form der Weitergabe.

Zusammenfassend ist demnach wichtig zu verstehen, dass es sich bei der Anzeigepflicht nicht darum handelt anzuzeigen, wie viele Produkte beispielsweise hergestellt werden, sondern es geht vielmehr darum, dass die allgemeine Tatsache, dass ein Lebensmittelbedarfsgegenstand hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht wird, angezeigt wird.

Der Inhalt der Anzeigepflicht

Die Anzeige muss einige Vorgaben erfüllen. So muss zunächst der Namen, die Anschrift und die Rechtsform des Betriebes und Unternehmens sowie des verantwortlichen Unternehmers angegeben werden. Der verantwortliche Unternehmer ist derjenige, der die lebensmittelrechtliche Verantwortung trägt, das kann sich entweder aufgrund der Stellung im Unternehmen ergeben, also beispielsweise der Geschäftsführer sein oder es wurde separat vertraglich geregelt. Zudem muss Art der Tätigkeit des anzeigenden Unternehmens einschließlich der durchgeführten Tätigkeiten, sowie die Nennung der Gruppe der Materialien, die den Hauptbestandteil der jeweiligen von dem betreffenden Unternehmen hergestellten, behandelten oder in den Verkehr gebrachten Lebensmittelbedarfsgegenstände darstellt. Folgende Gruppen von Materialien sind zu unterscheiden:

  • Aktive und intelligente Materialien und Gegenstände
  • Klebstoffe
  • Keramik
  • Kork
  • Gummi
  • Glas
  • Ionenaustauscherharze
  • Metalle und Legierungen
  • Papier und Karton 
  • Kunststoffe
  • Druckfarben
  • Regenerierte Cellulose
  • Silikone
  • Textilien
  • Lacke und Beschichtungen
  • Wachse
  • Holz

Eine auf den individuellen Lebensmittelbedarfsgegenstand heruntergebrochene Aufschlüsselung der darin enthaltenen einzelnen Materialarten wird nicht verlangt. Die Anzeige ist allgemein an die entsprechenden Ministerien der Bundesländer als oberste Lebensmittelüberwachungsbehörden zu richten. Wie genau dies zu erfolgen hat, richtet sich nach den in dem jeweiligen Bundesland.

Ausnahmen von der Anzeigepflicht

Es gibt auch Ausnahmen von der Pflicht zur Anzeige. So müssen beispielsweise Erzeuger, die kleine Mengen von Primärerzeugnissen direkt an den Endverbraucher oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte abgeben, dies nicht anzeigen. Ebenso müssen Lebensmittelunternehmer, die Lebensmittelbedarfsgegenstände herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen, sofern der jeweilige Betrieb bereits nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 von der zuständigen Behörde registriert worden ist, dies auch nicht noch separat anzeigen. 

Folgen bei Verstößen gegen die Anzeigepflicht

Verstöße gegen die Anzeigepflicht können gem. § 60 Abs. 5 Nr. 2 LFGB als Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeldern in Höhe von bis zu 50.000 € sanktioniert werden. Zudem handelt es sich bei dem neuen § 2a BedGgstV um eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG. Verstöße gegen die neue Anzeigepflicht begründen somit zugleich einen Verstoß im Wettbewerbsrecht


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