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Wenn Sie diesen Artikel lesen, sind Sie Internetnutzer und werden vermutlich auch schonmal im Internet bestellt haben. Wenn man im Internet etwas bestellen möchte, wird man überhäuft mit verschieden Angeboten von verschieden Anbietern. Als Verbraucher, sich für einen zu entscheiden, mag da manchmal schwerfallen. Oft werden daher Kriterien herangezogen, um eine Auswahl zu treffen. Ein Kriterium kann die Zahlungsart sein, oder wie einfach es ist zu bezahlen. Für viele Verbraucher sind daher Bestellbuttons ein Segen, doch im juristischen Sinne gibt es immer wieder Probleme in diesem Bereich. Welche Formulierung von Bestellbuttons nicht die ausreichende ist, ist dabei wohl das größte Problem und Inhalt dieses Artikels.
Bestellbuttons wie „Mit PayPal bezahlen“, „Bezahlen mit SOFORT-Überweisung“, „Mit Kreditkarte bezahlen“ oder „Bezahlen per Vorkasse“ reichen nicht aus, dass hat das Landgericht (LG) Hildesheim entschieden, denn diese Bestellbuttons allein reichen nicht aus, um die Anforderungen des § 312j Abs. 3 BGB zu erfüllen.
Das LG Hildesheim sah also unter „Mit PayPal bezahlen“, „Bezahlen mit SOFORT-Überweisung“ und den anderen genannten Formulierungen, keine nach dem Gesetz verlangte „entsprechenden eindeutigen Formulierungen“ der Bestellbuttons. Das Gericht führt auf, dass der Bestellvorgang bei dem Beklagten durch einen Klick auf den Bestellbuttons „Mit ... bezahlen“ ausgeführt wird, aber der Verbraucher nicht ausdrücklich bestätigt, sich für eine Zahlung zu verpflichten.
Das „bezahlen“ nicht zur Zahlung verpflichtet mag für einige verwirrend sein, da das Wort „bezahlen“, für viele grade das aussagen würde, doch das ist nicht so. Durch das Anklicken eines Bestellbuttons im klassischen Sinne, also nach dem § 312j Abs. 3 BGB zum Beispiel der Bestellbuttons „zahlungspflichtig bestellen“, zeigt der Verbraucher seinen Rechtsbindungswillen. Der Rechtsbindungswille ist zwingend erforderlich, damit ein Vertrag zustande kommt und sagt nichts anderes aus, als dass sich der Verbraucher bewusst ist, eine rechtsgeschäftliche Erklärung abzugeben und dass er sich rechtlich binden will. Die Bestellbuttons im vorliegenden Fall waren allerdings unter „Schritt 3: Bezahloptionen“ zu finden, was nach dem Gericht dazu führt, dass Verbraucher denken könnten, mit dem Anklicken des Buttons die Zahlungsart auszuwählen, aber noch nicht zu zahlen. Der Verbrauch klickt also auf „Mit ... bezahlen“, weil mit dieser Zahlungsart gezahlt werden soll und nicht, weil die Zahlung sofort getätigt werden soll. Diese Tatsache führt dazu, dass das LG Hildesheim derartige Bestellbuttons als unzulässig ansieht. Noch ist die Entscheidung (LG Hildesheim, Urt. v. 07.03.2023 - Az.: 6 O 156/22) nicht rechtskräftig, doch auch andere Gerichte haben sich bereits mit dieser Thematik auseinandergesetzt.
Bereits 2014, zwei Jahre nachdem die sogenannte „Button“-Lösung im Online-Handel in Kraft getreten ist, hat sich das Amtsgericht (AG) Köln mit einem Fall auseinandergesetzt, der ganz ähnlich zu dem zu vorigem ist. Im Urteil (AG Köln Urt. v. 28.04.2014 - Az.: 142 C 354/13) setzte sich das AG Köln damit auseinander, dass ein Bestellbuttons mit der Formulierung „Bestellen und Kaufen“ nicht ausreichend ist. Auch hier sah das AG Köln keine entsprechend eindeutige Formulierung, die nach dem § 312j Abs. 3 BGB verlangt wird.
Das Wort „Kaufen“ würde nicht genug Bindungscharakter, also den Willen sich rechtsgeschäftlich zu binden, zeigen. Zudem wird durch die Verknüpfung mit „und“ Kaufen und Bestellen gleichgestellt. Das „die Verwendung der Begriffe Bestellen, Erwerben und Abonnieren alleine nicht ausreichend sind, ist weitgehend anerkannt“ so das AG Köln. Eine Gleichstellung von Kaufen und Bestellen würde daher aussagen, dass Kaufen kein über das Wort „bestellen“ hinausgehender Bindungswille besitzt. Ein alleiniger Rückschluss auf die Verwendung des Wortes „Kaufen“ kann nicht rechtfertigen, dass eine Zahlungspflicht besteht, grade dann nicht, wenn wie im vorliegenden Fall ein Abonnement abgeschlossen wird und die Ware nicht einmalig bestellt oder gekauft, sondern auf Dauer abonniert oder bezogen wird.
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