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Die Novellierung der Pkw-EnVKV


Eine Novellierung der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung ist schon lange fällig 

Um die Wirtschaft grundlegend zu modernisieren und das Klima zu schützen, hat sich die Bundesregierung die Energiewende zum Ziel gesetzt. Damit die Energiewende gelingt, ist ein sparsamer Umgang mit Energie essenziell. Seit dem 01.12.2011 gilt die Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung. Nun steht eine Novellierung an.  Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat seinen Verordnungs-Entwurf zur Änderung der Pkw-EnVKV veröffentlicht. Eine Novellierung kündigt sich schon länger an: So wurde das Prüfmessverfahren zur Ermittlung der Verbrauchs- und Emissionsangaben  nach der Verordnung (EU) 2017/1151 zum Worldwide harmonized Light vehicles Test Procedure (WLTP) umgestellt. Neuwagen sollen in Zukunft eine Kennzeichnung mit den Werten der WLTP erhalten, die bereits seit 2018 verpflichtend sind.

Das Prüfverfahren ist dazu in der Lage originalgetreue Energieverbrauchs- und CO2-Emissionswerte abzuliefern. Es erfolgt eine Übersetzung der WLTP-Prüfphasen „Niedrig/Mittel/Hoch/Höchstwert“. Diese heißen in der Pkw-EnVKV nun „Innerstädtisch/Stadtrand/Landstraße/Autobahn“.  Des Weiteren soll für mehr Transparenz und einen besseren Informationsaustausch bezüglich detailliertere Angaben in unterschiedlichen antriebsspezifischen Pkw-Label-Formaten gesorgt werden. So kann man aus den Unterlagen herauslesen, was für Strecken von Elektro- oder Hybridfahrzeugen geschafft werden kann.


Neuerungen der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung

Neuerungen der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung

In der Pkw-EnVKV finden sich eine Vielzahl von Neuerungen: Die Bewerbung von neuen PKWs im Internet unterliegt der Pkw-EnVKV. Wird über Facebook berichtet, dass ein neuer Sportwagen ausgeliefert wird, sind Angaben nach der Pkw-EnVKV notwendig. Dies wird häufig von Kfz-Händlern außer Acht gelassen. 

Die Pflichtangaben müssen in der Online Werbung mithilfe eines deutlichen Links auffindbar sein.   

Leidet die Lesbarkeit der Angaben wegen der technischen Darstellung einer Online-Plattform, wo die Werbung geschaltet ist, ist dies unerheblich.

Es erfolgt des Weiteren eine Einführung von sogenannten „CO2-Klassen“, wodurch einer Klasse kombinierte CO2-Emissionen zugeteilt werden. 

An letzter Stelle kommt den Marktüberwachungsbehörden ein Auskunftsanspruch zu, der sie berechtigt, bei den Herstellern alle Versionen oder Varianten eines PKW-Modells und dessen Emissions- und Verbrauchswerte in Erfahrung zu bringen.  Die  Marktüberwachungsbehörden können somit leichter ihren Überwachungspflichten nachkommen.

Ausführliche Informationsgabe über die langfristigen Betriebskosten

Bestehend bleibt die Informationsgabe an die Kundinnen und Kunden bezüglich der durchschnittlichen Energieträgerkosten und der aktuellen Kraftfahrzeugsteuer. Damit die langfristigen Betriebskosten bei der Kaufentscheidung berücksichtigt werden.

Mithilfe der von der BMWK veröffentlichten Kraftstoffpreislisten werden die jährlichen Energieträgerkosten berechnet. Die aktualisierten Preise gelten drei Monate nach der Publikation im Bundesanzeiger für Neufahrzeuge, die ab Veröffentlichungsdatum dieses Jahres zum Leasing oder Kauf angeboten oder ausgestellt wurden. Im DAT-Leitfaden der Deutschen Automobil Treuhand GmbH sind zusätzliche Vergleichsdaten zu den CO2-Emissionen, dem Stromverbrauch und dem Kraftstoffverbrauch von Neuzulassungen publiziert.

Zudem fand im Bundesanzeiger eine Publikation der Informationen zur Verteilung der Neufahrzeuge in den einzelnen CO2-Effizienzklassen statt.

Die aktuellen Vorgaben wurden von der Bundesregierung bei der Überprüfung der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung herangezogen. Die Bundesregierung unterlässt es, in die früheren Effizienzklassen einzuteilen. Seit dem 01.01.2021 müssen Neuwagenhersteller die spezifischen CO2-Emissionen nicht länger nach dem Neuen Europäischen Fahrzyklus vornehmen.

Bis zur Fertigstellung der Novellierungsollte über die Übergangsregelung informiert werden

Bis die Novellierung der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung abgeschlossen ist, hat das Bundeswirtschaftsministerium angeraten, ein neutrales und einheitliches Format bezüglich der Zusatzinformationen zu wählen. Das geltende PKW-Label könnte die Kunden und Kundinnen verwirren. Daher sollte nahe des Fahrzeugs über die Übergangsregelung informiert werden. Ebenso ist angeraten, die ebenfalls bei verschieden Werbemitteln sowie im Ausstellungsraum zu tun.

Für Pkw-Label existiert ein Informationsportal

Zudem informiert die Deutsche Energie-Agentur GmbH (dena) auf ihrer Website www.alternativ-mobil.info umfassend über die Mobilitätswende und den Einsatz von alternativen Antrieben im PKW-Verkehr. Dort werden auch Fahrzeuge vorgestellt, die hinsichtlich ihrem Energieträger und Segment den geringsten CO2-Verbrauch haben. Des Weiteren können Hersteller, Leasingunternehmen und Händler auf weitere Informationen zum PKW-Label und eine Ausfüllhilfe zugreifen. Unter dem Punkt alternative Antriebe werden Orientierungshilfen angezeigt, wie man der Energiewende im Straßenverkehr behilflich sein kann. Zusätzlich werden Informationen über die Kosten, die Reichweite, die technischen Aspekte und den Entwicklungsstand der Infrastruktur zur Verfügung gestellt. Verbraucher sind auf einem Vergleichsportal dazu in der Lage, mithilfe eines interaktiven Tools einen Vergleich der verschiedenen Antriebsarten untereinander aufzustellen.


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Das Wettbewerbsrecht regelt das Miteinander von Konkurrenten in einem Markt und wird auch als Lauterkeitsrecht, Werberecht oder gewerblicher Rechtsschutz bezeichnet. Das Wettbewerbsrecht soll einen fairen Wettbewerb aufrechterhalten und ist im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und seinen Nebengesetzen geregelt. Es gibt den Wettbewerbern bei einem Verstoß gegen die Spielregeln des fairen Miteinanders eine Reihe von Instrumenten an die Hand, um Wettbewerbsverstöße des Konkurrenten zu unterbinden. 

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