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Die Partei hat nicht immer recht: Facebook Seite bleibt gesperrt


Bundesverfassungsgericht lehnt Eilantrag der Partei „Der III. Weg“ ab

Um die Wähler von sich als Partei zu überzeugen, braucht man neben einem guten Wahlprogramm auch ein Händchen für Werbung und das Menschliche. Plakate, Parteitage und Händeschütteln reichen schon lange nicht mehr. Der Bürger ist gerade in den sozialen Medien anzutreffen. Wird einer Partei in einer wichtigen Wahl wie der Bundestagswahl ein Social Media Kanal blockiert, fällt ein wichtiger Zweig des Online-Auftritts weg. So wie es die Partei „Der III. Weg" erfahren hat, die schleunigst gegen die Sperrung ihrer Facebook Seite vorging.

Das Bundesverfassungsgericht lehnte jedoch in seiner Entscheidung vom 20.09.2021 den Eilantrag der Partei „Der lII. Weg“ hinsichtlich der Entsperrung ihres Facebook Accounts ab.

Für die Richter der 2. Kammer des Senats lagen die Voraussetzungen, um dem Eilantrag stattzugeben, nicht vor.


Sperrung der Facebook Seite

Die vom Verfasssungschutz als rechtsextremistisch eingestufte Splitterpartei „Der III. Weg“, die bereits mit Wahlplakaten in der Presse Aufsehen erregt hatte, wehrte sich kurz vor der Bundestagswahl gegen eine Maßnahme von Seiten Facebooks:

Nach einer bereits erfolgten Sperrung, war die Facebook Seite der Partei „Der III. Weg“ zunächst vom Parteivorsitzenden erneut gestartet worden, bevor sie am 17.8. von Facebook abermals gesperrt und am 31.8. schließlich vom Betreiber deaktiviert wurde. Nicht der Vorsitzende, sondern die Partei selbst stellte daraufhin einen Eilantrag zur Entsperrung der Facebook Seite, um bis zur Auswertung der amtlichen Bundestagswahlendergebnisse wieder Zugriff zu erhalten.

Bundesverfassungsgericht: „Der III. Weg“ ist nicht Inhaberin der Facebook Seite

Das Bundesverfassungsgericht lehnte den Eilantrag nach § 32 BVerfGG mit der Begründung ab, dass die Partei nicht ausreichend ausgeführt habe, aus welchen Umständen sich ein Anspruch gegen den Betreiber von Facebook ergäbe. Zudem sei nicht ersichtlich weshalb gerade ihr solche Ansprüche zustehen sollten. Die Partei ist nämlich nicht Inhaberin des Kontos, sondern vielmehr der Parteivorsitzende als Privatperson. Dieser hat die Seite zunächst als privaten Account in seinem Namen eröffnet. Erst später erweiterte er die Seite in einen Parteiauftritt. Damit liegt kein Vertragsverhältnis für die Partei „Der III.Weg" vor.


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