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Verbraucher achten heutzutage verstärkt auf den Aspekt der Nachhaltigkeit und den Klimawandel bei ihren Kaufentscheidungen. Daher nutzen Unternehmen in ihren Werbeaussagen Bezeichnungen, wie „öko“ oder „klimaneutral“, um ein umweltfreundliches Image zu vermitteln. Diese Umweltaussagen sind jedoch kaum reguliert. Der Unionsgesetzgeber will diesem Greenwashing in der Werbung nun einen Riegel vorsetzen und den Verbraucherschutz stärken. So trat am 26.03.2024 die Richtlinie 2024/825 in Kraft. Sie ändert und ergänzt das bisher geltendene Verbraucherschutzrecht. Die Umsetzung der Richtlinie muss bis zum 27.03.2026 und die Anwendung der Richtlinie bis zum 27.09.2026 durch die Länder erfolgen. Die Richtlinie wurde im Rahmen des Green Deals, der die EU und Mitgliedstaaten verpflichtet, die Treibhausemissionen bis 2026 auf null zu minimieren, erlassen. Ziel der Richtlinie ist eine Förderung von verlässlichen und vergleichbaren Umweltinformationen bezüglich der Reparierbarkeit, Recyclebarkeit, Haltbarkeit sowie der ökologischen Auswirkungen von Produkten, damit Verbraucher und Verbraucherinnen eine aufgeklärte Kaufentscheidung treffen können. Denn gerade die mangelnde Langlebigkeit von Konsumgütern und die damit zusammenhängende Neukaufmentalität führen zu einer Erhöhung der CO2-Emissionen.
Die Online-Händler müssen somit zukünftig einer Reihe von neuen Handlungs- und Informationspflichten Folge leisten. Wir klären auf, was es zu beachten gilt!
In der Richtlinie 2024/825 finden sich Kriterien für die Zulässigkeit umweltbezogener Werbeaussagen sowie neue werberechtliche Verbotstatbestände.
So gelten Umweltaussagen als irreführende Werbung, wenn diese keine überprüfbaren Verpflichtungen öffentlich zugänglich machen und nicht in einem detaillierten Maßnahmenplan festgelegt sind. Verbraucher werden nämlich in die Irre geführt, wenn Unternehmen mit Vorteilen werben, die sich weder aus der Geschäftstätigkeit noch aus dem Merkmal des Produkts ergeben. Häufig wird Produkten nämlich eine ökologische Nachhaltigkeit, Emissionsneutralität oder Umweltfreundlichkeit nachgesagt, obwohl keine weiteren Informationen zu deren Gewährleistung vorliegen und bloß die Behauptung aufgestellt wird, dass eine unabhängige Prüfung der Maßnahmengeeignetheit vorgenommen wurde.
Zudem werden von der Richtlinie 2024/825 absolut unzulässige umweltbezogene Werbeaussagen stets untersagt. Darunter fällt die Werbung mit nicht zertifizierten Nachhaltigkeitssiegeln, das Treffen von nicht nachgewiesenen Umweltaussagen sowie das Bewerben der Klimaförderlichkeit und -neutralität von Produkten, obwohl Emissionen nicht bei der Herstellung des Produkts eingespart werden, sondern vielmehr bei der Förderung fremder Umweltprojekte.
Auch werden umweltbezogene Werbeaussagen bezüglich der Haltbarkeit und Obsolenz verboten.
So muss bezüglich einer Softwareaktualisierung angegeben werden, dass sie negative Auswirkungen auf die Funktionsweise digitaler Dienstleistungen oder digitaler Waren haben kann. Zudem darf die Softwareaktualisierung nicht als notwendig präsentiert werden, wenn sie bloß Funktionsmerkmale verbessert.
Des Weiteren ist es nicht gestattet, falsche Behauptungen über die Haltbarkeit oder Reparierbarkeit von Waren aufzustellen. Dazu zählt auch, wenn Verbraucher dazu genötigt werden, Betriebsstoffe von Produkten früher als nötig aufzufüllen oder zu ersetzen und nicht darüber aufgeklärt werden, dass Zubehör, Betriebsstoffe oder Ersatzteile, die herstellerfremd sind, zu einer Beeinträchtigung der Funktionalität eines Produkts führen können.
Für Online-Händler gelten zukünftig neue Informationspflichten bezüglich umweltfreundlicher Liefermethoden, der Reparierbarkeit, der Gewährleistung, der Herstellergarantien und der Haltbarkeit, denen vor Vertragsschluss nachgekommen werden muss. Diese Pflichten entfallen, wenn die Online-Händler die notwendigen Informationen nicht vom Hersteller erhalten haben.
So sollen Verbraucher mittels einer Standard-Mitteilung über die gesetzliche Verbrauchergewährleistung informiert werden. Dieses amtliche Muster bezweckt eine besseres Verbraucherverständnis bezüglich der gesetzlichen Gewährleistungsrechte. Die neue Standard-Mitteilung muss in hervorhebender Art bei jedem Online-Auftritt in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen präsentiert werden.
Die Richtlinie 2024/825 führt zudem eine neue Kennzeichnungspflicht hinsichtlich der Herstellergarantien ein, die eine Garantiedauer von mehr als 2 Jahren aufweisen und kostenlos gewährt werden. Die EU-Kommissin ist berufen, neben der Muster-Mitteilung bezüglich der Gewährleistungsrechte eine Muster-Kennzeichnung bezüglich der Herstellergarantien bis zum 27.09.2025 zu entwerfen und zu verabschieden. Diese Muster-Kennzeichnung wird eindeutig über die Rechte aus der Garantie aufklären und wie man diese in einem Verfahren geltend macht. Die Implementierung der Muster-Kennzeichung auf der letzten Bestellseite bedeutet einen erheblichen Mehraufwand für Online-Händler. Daher werden sich die Verkaufsplattformen rechtzeitig darum bemühen müssen, die Einbindung technisch zu ermöglichen.
Des Weiteren besteht die Pflicht auf bestehende umweltfreundliche Liefermöglichkeiten, die von emissionsfreien Vehikeln verrichtet werden, in den Versand- und Zahlungsinformationen hinzuweisen. Eine Pflicht, solche Lieferoptionen anzubieten, existiert aber nicht.
Auch Online-Händlern von digitalen Inhalten, Waren mit digitalen Elementen und digitalen Dienstleistungen werden neue Informationspflichten auferlegt. Dazu gehört die Hinweispflicht auf gesetzliche Gewährleistungsrechte sowie die Pflicht auf Detailseiten den Mindestzeitraum, in dem Sofwareaktualisierungen angeboten werden, zu nennen.
Zuletzt werden Online-Händler in Zukunft den Reparierbarkeitswert von physischen Waren auf den Produktdetailseiten auflisten müssen. Wurde hingegen kein Reparierbarkeitswert auf unionsebene bestimmt, ist stattdessen auf den Produktdetailseiten über die ungefähren Kosten, die Verfügbarkeit, die einhergehenden Einschränkungen von Reparaturen sowie das Verfahren für die Bestellung von Ersatzteilen und die Verfügbarkeit von Wartungs- und Reparaturanleitungen zu informieren.
Um den Verbraucher und das Marktwesen zu schützen, gibt es im Wettbewerbsrecht und Handels- und Vertriebsrecht einige Regelungen, die zwingend eingehalten werden müssen, wenn man eine Abmahnung vermeiden will. Befürchten Sie gegen rechtliche Vorschriften verstoßen zu haben, was eine baldige Abmahnung zur Folge haben könnte? Wollen Sie gegen eine Abmahnung vorgehen oder selbst erheben? Gedenken Sie eine einstweilige Verfügung zu erwirken oder eine wettbewerbsrechtliche Prüfung Ihrer Website durchführen zu lassen? Dann sind Sie bei SBS LEGAL genau richtig! Unser Rechtsanwälte im Wettbewerbsrecht besitzen jahrelange Erfahrung im Umgang mit Abmahnungen. Unser Team berät Sie fachlich kompetent in allen Belangen des Wettbewerbsrechts und auch darüber hinaus. Dies umfasst die Prüfung, ob die wettbewerbsrechtliche Mahnung gerechtfertigt und tatsächlich ein Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften vorliegt. Zusätzlich beraten wir Sie bei der Durchsetzung und Abwehr von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen und vertreten Sie im einstweiligen Verfügungsverfahren oder anderen wettbewerbsrechtlichen Gerichtsverfahren.
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