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| Steuerrecht

Die Schenkungssteuerpflicht beim Wegzug aus Deutschland


Die Erweiterung der unbeschränkten Erbschaftssteuerpflicht

Es ist nur folgerichtig, dass wer keinen Wohnsitz in den Landesgrenzen von Deutschland inne hat, dessen Nachlass beim Versterben nicht der deutschen, sondern der ausländischen Erbschaftssteuer unterliegt, oder? Genau so wenig ist es möglich, dass der Betreffende der Schenkungssteuerpflicht unterliegt. Oder sind solche Aussagen vielmehr als gängige Fehlannahmen zu erkennen? 

Die Gründe, aus denen Menschen sich dazu entscheiden, aus Deutschland wegzuziehen, sind vielfältig. Zeitgleich stellt sich die Frage, nach welchem Steuerregime der Nachlass oder auch eine Schenkung behandelt werden.

Die Inländereigenschaft

Das in Deutschland geltende Erbschaftssteuergesetz nimmt bei der persönlichen Steuerpflicht des Erblassers, des Erben wie auch des Beschenkten und des Schenkers Bezug auf die Inländereigenschaft der beteiligten Personen. 

Eine solche Inländereigenschaft ist dann zu bejahen, wenn eine natürliche Person innerhalb Deutschlands einen Wohnsitz oder aber ihren regelmäßigen Aufenthalt hat.

Der Wohnsitz ist da, wo die betreffende Person eine Wohnung innehat, welche den Schluss zulässt, dass diese die Wohnung beibehalten oder nutzen wird. Die Bestimmung des Wohnsitzes erfolgt dabei nach objektiven Kriterien, welche es im Einzelfall zu beurteilen gilt. Indizien, die dagegen sprechen, könnten sein: Eine Fremdvermietung oder die Beauftragung eines Maklers zum Verkauf der Wohnung.

Definiert man den Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts, so hat der Betreffende diesen dort, wo bestimmte Umstände darauf hinweisen, dass er diesen Ort nicht nur für kurze Zeit frequentiert.

Bejaht man eine Inländereigenschaft nun, so fällt das gesamte Vermögen, das im Erbfall im Sinne der testamentarischen oder gesetzlichen Erbfolge an die andere Person übergeht, oder eine Schenkung an eine andere Person, losgelöst der Belegenheit der Gegenstände, unter die deutsche Erbschafts- und Schenkungssteuer. Es gilt demnach die unbeschränkte Steuerpflicht.

Beschränkung der Steuerpflichtigkeit ohne Inlandswohnsitz

Konsequenterweise müsste eine Steuerpflicht in Deutschland demnach ausgeschlossen sein, wenn der Betreffende weder einen Wohnsitz im Inland aufweist noch einen gewöhnlichen Aufenthalt. Ganz dem entspricht es in der Realität jedoch nicht. Denn eine Steuerpflicht besteht in einem dem vorgenannten Fall gleichenden in beschränkter Art fort, nämlich hinsichtlich des im Inland befindlichen Vermögens.

Anders ausgedrückt sind dies Vermögensgegenstände, die innerhalb der deutschen Grenzen belegen sind. Darunter gefasst werden kann beispielsweise inländisches Grundvermögen, inländisches Betriebsvermögen wie unter bestimmten Voraussetzungen auch Anteile an Gesellschaften. Wenn es zum Erbfall kommt, oder sollte Vermögen verschenkt werden, so wird nur das deutsche Vermögen besteuert.

Übergangsphase und erweiterte Steuerpflicht bei Wegzug aus Deutschland 

Entscheidet man sich Deutschland zu verlassen, so ist gleichsam der gewöhnliche Aufenthalt verlegt. Wenn die Wohnung in Deutschland aufgegeben ist, so ändert sich regelmäßig auch der Wohnsitz. Auf lange Sicht ändert sich damit die Inländereigenschaft.

Entsprechend würde man annehmen, die Steuerpflicht endet unmittelbar bei Wegzug, also der Aufgabe des Wohnsitzes im Inland. Dafür bestimmt das deutsche Steuerrecht eine Übergangsphase nach dem Wegzug, welche in der Steuerpraxis nicht selten nicht erfasst wird. In diesem Sinne spricht man von der sogenannten erweiterten unbeschränkten Erbschaft- und Schenkungssteuerpflciht.

Als Inländer gilt danach, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und nicht länger als fünf Jahre im Ausland seinen Aufenthalt teilte, ohne dabei einen Wohnsitz im Inland zu haben.  

Anders umschrieben: Wer mit deutscher Staatsangehörigkeit im Ausland sein Leben verbringt, und nicht vor mehr als fünf Jahren seinen Wohnsitz in Deutschland aufgegeben hat, wird noch immer als Inländer gemäß dem deutschen Erbschaftssteuergesetz betrachtet und unterliegt der unbeschränkten Steuerpflicht mitsamt seinem vollen Vermögen, das auf dem Wege des Erbfalls oder der Schenkung an eine andere Person abwandert bzw. das er durch Erbfall oder Schenkung empfängt; demnach nicht ausschließlich mit dem Inlandsvermögen.

Beachte die Fünfjahresfrist und die Wohnsitzaufgabe

Insbesondere gilt es die Fünfjahresfrist zu berücksichtigen, wenn es um größere Schenkungen geht. Ebenso wichtig ist, bei einem Wegzug den Wohnsitz in Deutschland auch tatsächlich aufzugeben, da andernfalls die Fünfjahresfrist nicht zu laufen beginnt.

Beispielhaft benannt ist eine Person mit deutscher Staatsangehörigkeit, die nach Spanien zieht, dort zusätzliches Vermögen erwirbt und zeitgleich das Haus behält, in welchem diese in Deutschland gelebt hat, ohne dieses zu vermieten, so gilt das weiterhin als Wohnsitz in Deutschland. Damit besteht die unbeschränkte Steuerpflichtigkeit für das gesamte deutsche und spanische Vermögen fort.

Wer die Gedanken trägt, Deutschland auf Dauer zu verlassen, ist geraten, dieses sorgfältig zu planen, nicht nur in tatsächlicher, sondern auch in schenkungs- und erbschaftssteuerlicher Sicht. Eben weil die erweiterte unbeschränkte Steuerpflichtigkeit lediglich deutschen Staatsangehörigen obliegt, ist denkbar, die Staatsangehörigkeit deutscher Art aufzugeben, wenngleich das ein immenser Einschnitt ist, welcher gut überlegt gehört.


SBS Legal - Rechtsanwälte für Steuerrecht

Der Wegzug aus Deutschland weist in erbschaftssteuer- und schenkungssteuerrechtlicher Sicht einige Fallstricke auf, welche es strategisch gekonnt zu übersteigen gilt, um die steuerliche Behandlung des Vermögens möglichst zu reduzieren. Ein versierter Anwalt im Bereich des Steuerrechts ist im Stande Ihnen die steuerlichen Sprungstellen aufzuzeigen und diese im konkreten Fall in der strategischen Planung und auch vor den einschlägigen Finanzbehörden durchzusetzen.

Es wäre uns als Team von SBS Legal demgemäß ein bedeutendes Anliegen Sie bei einem solchen Vorhaben zu unterstützen; gerne übernehmen wir dabei die Aufgabe, den für Sie besten rechtlichen Lösungsweg zu finden und umzusetzen.

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