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Softwareüberlassung Mietvertrag | Rechtssicherheit für Anbieter


Softwareüberlassung ist Mietvertrag

Das Oberlandesgericht München hat in der Berufung entschieden (Beschluss vom 08.08.2022 – Az. 20 U 3236/22 e): Bei einer zeitlich begrenzten entgeltlichen Benutzung einer Standardsoftware liegt ein Mietvertrag vor. Dieser Entscheidung geht das Urteil des Landgerichts Landshut vom 28.04.2022 – Az. 52 O 367/20 voraus. SBS Legal berät Sie für mehr Rechtssicherheit im IT-Recht.

Softwarevertrag für Hotel & Boardinghouse: Aufklärungspflichten des Anbieters

Der Anbieter der Buchungssoftware muss vor der Installation prüfen, welche Art von Hotel-Betrieb vorliegt und ob die Software die Anforderungen des Betriebs erfüllt. Der Softwareanbieter hätte also beim vorliegenden Boardinghouse-Betrieb eine Aufklärung betreiben müssen und die Software an dieses Hotel-Modell anpassen müssen. Wichtig zu wissen ist, dass bei Boardinghouse-Hotels meistens auch ein monatelanger Aufenthalt vorkommt. Folgende Mängel liegen seit Vertragsschluss vor:

  • Keine Möglichkeit zur Festsetzung eines Pauschalpreises für die monatsweise Vermietung
  • Keine steuerlich anerkannte Rechnung (mit Mehrwertsteuer) vor dem Check-In eines Gastes erstellbar
  • Kalendarische Übersicht über Buchungen nur wöchentlich, nicht monatlich einsehbar – folglich sehr unübersichtliche und stressige Buchung
  • Zwingender Tagesabschluss durchzuführen, auch wenn keine Tagesbuchungen vorliegen

Auch wenn der Betreiber vorher nicht darauf hingewiesen hat, dass er ein Boardinghaus betreiben möchte, bei dem softwareseitig ein monatlicher Fixpreis, steuerlich einwandfreie Vorabrechnungen sowie monatsweise Kalenderübersichten erwartet werden, ist dies dem Softwarebetreiber zuzurechnen. Sie hat die Aufklärungsplicht in diesem Fall (OLG Köln, Urteil vom 6. 3. 1998, 19 U 228/97 unter 4 cc).

BGH-Urteil aus 2006: Softwarevertrag ist ein Mietvertrag

„Die zeitlich begrenzte entgeltliche Überlassung von Standardsoftware ist als Mietvertrag zu beurteilen“, so der Bundesgerichtshof (Urteil vom 15.11.2006, XII ZR 120/04, Rn. 13 ff.).
Aus dem Vertrag der Parteien ergibt sich ein Dauerschuldverhältnis. Formulierungen wie „ohne das Recht zur Untervermietung“ oder „Kündigung des Vertrags wegen Nichtgewährung des vertragsmäßigen Gebrauchs gem. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB“ deuten klar auf Mietrecht hin.

Der Boardinghouse-Betreiber kündigte den Softwarevertrag aufgrund der Mängel am 10.09.2018 fristlos.

Neue Entwicklungen in 2023 des LG München zur Softwareüberlassung

Das Landgericht München I (Urteil vom 13.12.2023 – Az. 29 O 1152/23) bestätigte diese Linie: Auch die Überlassung von Standardsoftware mit begleitender Pflegeleistung fällt unter das Mietrecht, wenn die Pflege nur eine Nebenleistung ist.
Besonders wichtig: Das Gericht stellte klar, dass auch öffentlich-rechtliche Maßnahmen, wie behördliche Warnungen oder Einschränkungen, zum Wegfall der Geschäftsgrundlage führen können. In solchen Fällen haben Kunden Anspruch auf Rückabwicklung und Rückzahlung.

Damit wird die bisherige Rechtsprechung konsequent fortgeführt und die Verantwortung der Softwareanbieter nochmals verdeutlicht.

Aufklärungspflicht im IT-Vertrag: Kein Anspruch des Softwareanbieters

Der Softwarebetreiber macht als Kläger einen Anspruch in Höhe von über 14.000 Euro geltend, die sich aus den Installationskosten ergeben. Die Installation ist eine Leistung, die zusätzlich zu den anderen Leistungen hinzutritt. Die Installation als solches stellt einen Werkvertrag dar. Ebenso die Update-Durchführung und die Datensicherung.

Es kommt aber nicht auf die Mangelhaftigkeit der Installationsleistung an. Diese Leistung wäre nämlich gar nicht erst angefallen, wenn der Beklagte (Boardinghouse-Betreiber) vor Vertragsschluss über das unpassende System aufgeklärt worden wäre. Er hätte das System überhaupt nicht bestellt. Da die Klägerin wegen ihres pflichtwidrigen Verhaltens für die unnötigen Aufwendungen des Beklagten gesorgt hat, kann sie ihren Anspruch nicht geltend machen.

Andererseits kann der Beklagte aber Rückerstattung der Lizenzgebühr in Höhe von über 6.000 Euro nebst Zinsen als Schadensersatz geltend machen. Auch wenn der Anspruch des Klägers hinsichtlich der Lizenzgebühr vor der Kündigung fällig wurde, richtet sich der Schadensersatzanspruch des Beklagten wegen mangelhafter Aufklärung auf die Rückgängigmachung des Vertrags und somit auf Rückzahlung des bereits gezahlten Geldes.



Fazit zur aktuellen Rechtsentwicklung in der Softwareüberlassung

Die Gerichte – vom BGH bis zum LG München I (2023) – stellen klar: Die Überlassung von Standardsoftware auf Zeit ist rechtlich als Mietvertrag einzuordnen. Für Anbieter bedeutet das:

  • umfassende Aufklärungspflichten

  • Risiko der Rückabwicklung bei unzureichender Information,

  • und mögliche Rückzahlungsansprüche bei behördlich bedingter Unbrauchbarkeit.

Unternehmen sollten ihre IT-Verträge daher rechtssicher und transparent gestalten, um Haftungsrisiken zu vermeiden!


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