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Das Oberlandesgericht München hat in der Berufung entschieden (Beschluss vom 08.08.2022 – Az. 20 U 3236/22 e): Bei einer zeitlich begrenzten entgeltlichen Benutzung einer Standardsoftware liegt ein Mietvertrag vor. Dieser Entscheidung geht das Urteil des Landgerichts Landshut vom 28.04.2022 – Az. 52 O 367/20 voraus.
Der Anbieter der Buchungssoftware muss vor der Installation prüfen, welche Art von Hotel-Betrieb vorliegt und ob die Software die Anforderungen des Betriebs erfüllt. Der Softwareanbieter hätte also beim vorliegenden Boardinghouse-Betrieb eine Aufklärung betreiben müssen und die Software an dieses Hotel-Modell anpassen müssen. Wichtig zu wissen ist, dass bei Boardinghouse-Hotels meistens auch ein monatelanger Aufenthalt vorkommt. Folgende Mängel liegen seit Vertragsschluss vor:
Auch wenn der Betreiber vorher nicht darauf hingewiesen hat, dass er ein Boardinghaus betreiben möchte, bei dem softwareseitig ein monatlicher Fixpreis, steuerlich einwandfreie Vorabrechnungen sowie monatsweise Kalenderübersichten erwartet werden, ist dies dem Softwarebetreiber zuzurechnen. Sie hat die Aufklärungsplicht in diesem Fall (OLG Köln, Urteil vom 6. 3. 1998, 19 U 228/97 unter 4 cc).
„Die zeitlich begrenzte entgeltliche Überlassung von Standardsoftware ist als Mietvertrag zu beurteilen.“, so der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 15.11.2006 (XII ZR 120/04, Rn. 13 ff.). Man erkennt auch aus dem Vertrag der Parteien, dass es sich um ein Dauerschuldverhältnis handelt. Begriffe wie „(...) ohne das Recht zur Untervermietung (...)“ und „(...) Kündigung des Vertrags wegen Nichtgewährung des vertragsmäßigen Gebrauchs [gem.] § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB (...)“ lassen den Schluss zu, dass es sich um ein Mietverhältnis handelt. Der Boardinghouse-Betreiber kündigte den Software-Vertrag wegen den oben erwähnten Mängeln fristlos am 10.09.2018.
Der Softwarebetreiber macht als Kläger einen Anspruch in Höhe von über 14.000 Euro geltend, die sich aus den Installationskosten ergeben. Die Installation ist eine Leistung, die zusätzlich zu den anderen Leistungen hinzutritt. Die Installation als solches stellt einen Werkvertrag dar. Ebenso die Update-Durchführung und die Datensicherung.
Es kommt aber nicht auf die Mangelhaftigkeit der Installationsleistung an. Diese Leistung wäre nämlich gar nicht erst angefallen, wenn der Beklagte (Boardinghouse-Betreiber) vor Vertragsschluss über das unpassende System aufgeklärt worden wäre. Er hätte das System überhaupt nicht bestellt. Da die Klägerin wegen ihres pflichtwidrigen Verhaltens für die unnötigen Aufwendungen des Beklagten gesorgt hat, kann sie ihren Anspruch nicht geltend machen.
Andererseits kann der Beklagte aber Rückerstattung der Lizenzgebühr in Höhe von über 6.000 Euro nebst Zinsen als Schadensersatz geltend machen. Auch wenn der Anspruch des Klägers hinsichtlich der Lizenzgebühr vor der Kündigung fällig wurde, richtet sich der Schadensersatzanspruch des Beklagten wegen mangelhafter Aufklärung auf die Rückgängigmachung des Vertrags und somit auf Rückzahlung des bereits gezahlten Geldes.
Mietrecht: Keine Zahlung ohne DSGVO-Auskunft
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