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Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung – die Unternehmensinsolvenz kann vielseitige Gesichter haben, doch wann genau kann es dazu kommen und kann sie für die Gesellschaft eine Chance zur Sanierung werden? Unser Experte Florian Hayko erläutert Ihnen, wann Sie handeln müssen und was Ihre Optionen sind.
Ob Wirtschaftsabschwung, steigende Kosten oder Pandemie, jedes Unternehmen kann finanzielle Engpässe erleiden, die in eine Unternehmenskrise einmünden können. Ist ein Unternehmen nicht mehr in der Lage, infolge einer bestehenden oder drohenden Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung seiner Zahlungspflicht gegenüber seinen Gläubigern nachzukommen, spricht man von einer Unternehmensinsolvenz (auch bekannt als Regelinsolvenz).
Findet das Unternehmen keinen eigenen Weg, die Zahlungen vorzunehmen, ist es gemäß § 15a Insolvenzordnung (InsO) dazu verpflichtet, ohne schuldhaftes Zögern einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim zuständigen Insolvenzgericht einzureichen. Im Falle einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, kurz GmbH, ist es die Aufgabe des Geschäftsführers, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen.
Während eine Privatinsolvenz natürliche Personen, die ihre Schulden nicht begleichen können, betrifft, ist dies bei einer Unternehmensinsolvenz anders: Sie gilt für Personen- und Kapitalgesellschaften, Selbstständige und Freiberufler.
Beide Insolvenzformen haben gemeinsam, dass sie im Wesentlichen die jeweiligen Gläubiger schützen und befriedigen wollen. Für eine Privatinsolvenz bedeutet das, dass dem Schuldner nach einer Wohlverhaltensphase eine Restschuldbefreiung ermöglicht wird, wohingegen bei der Unternehmensinsolvenz die Gesellschaft durch eine Sanierung gerettet und fortgeführt werden soll, um die Gläubiger zu befriedigen, oder eine etwaige Liquidation erst zur Gläubigerbefriedigung führt.
Oftmals kommt es vor, dass eine Unternehmensinsolvenz auch eine Privatinsolvenz zur Folge hat, insbesondere bei Einmanngesellschaften. Möchte ein Unternehmen einen Kredit bei der Bank aufnehmen, kann die Bank die Bürgschaft eines Gesellschafters verlangen. Stellt das Unternehmen die Rückzahlung wegen einer Insolvenz ein, wird der bürgende Gesellschafter in aller Regel auch nicht in der Lage sein, die Schulden zu begleichen. Die Folge: Privatinsolvenz.
Der Gesetzgeber hat die Unternehmensinsolvenz umfangreich in der Insolvenzordnung geregelt. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird gemäß § 1 InsO darauf abgezielt, alle Gläubiger eines Schuldners, etwa die einer GmbH, zu befriedigen, indem der Insolvenzverwalter das Vermögen des Schuldners verwertet und den Erlös entsprechend verteilt oder einen Insolvenzplan mit anderweitigen Regelungen, wie beispielsweise der Sanierung des Unternehmens oder Stundungen von Schulden, erstellt, um für die Erhaltung des Unternehmens zu sorgen, die dann auch zu besseren Lösungen für die Gläubiger führen kann.
Doch nach dem Antrag des Geschäftsführers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und vor der gerichtlichen Einleitung dieses Verfahrens muss das Gericht gemäß § 16 InsO das Vorliegen eines Insolvenzgrundes feststellen und überprüfen, ob dieses Verfahren begründet ist. Die InsO sieht drei Insolvenzgründe vor: die Zahlungsunfähigkeit, die drohende Zahlungsunfähigkeit und die Überschuldung.
Der erste und auch häufigste Insolvenzgrund ist die Zahlungsfähigkeit, die in § 17 InsO geregelt ist. Demnach liegt ein Eröffnungsgrund für ein Insolvenzverfahren vor, wenn das Unternehmen nicht mehr in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Erkennt der Geschäftsführer die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft, ist er nach § 15a Absatz 1 Satz 1 InsO dazu verpflichtet, ohne schuldhaftes Zögern oder spätestens innerhalb von drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit den Eröffnungsantrag für das Insolvenzverfahren zu stellen. Das Unternehmen ist dann insolvenzreif.
In diesen drei Wochen ist es ratsam, der Gesellschaft Kapital zu beschaffen oder mit den Gläubigern Stundungen oder Ratenzahlungen zu vereinbaren, um ein drohendes Insolvenzverfahren zu vermeiden. Wenn es ersichtlich ist, dass diese Maßnahmen nicht zu Lösungen führen werden, ist der Antrag zu stellen.
Überschreitet der Geschäftsführer die dreiwöchige Frist oder stellt er den Antrag nicht richtig, droht ihm wegen Insolvenzverschleppung nach § 15a Absatz 4 InsO eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe.
Außerdem ist auch an eine persönliche Haftung des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft nach § 43 GmbH-Gesetz (GmbHG) zu denken.
Zu beachten sind auch deliktische Schadensersatzansprüche aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).
Führt der Geschäftsführer die Geschäfte der Gesellschaft weiter, obwohl er in Kenntnis oder grob fahrlässig nicht in Kenntnis über die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft ist, so könnte dieses Verhalten den strafrechtlichen Tatbestand des Betrugs nach § 263 Strafgesetzbuch (StGB), namentlich dem Eingehungsbetrug, erfüllen, da die empfangenen Leistungen nicht bezahlt werden können.
Unser Rat an Sie: Sind Sie sich als Geschäftsführer oder Verantwortlicher unsicher, ob ein Insolvenzgrund vorliegt, empfehlen wir Ihnen, sich direkt mit unserem Experten Florian Hayko oder SBS Legal in Verbindung zu setzen. Wir klären mit Ihnen ab und stehen Ihnen zur Seite.
Ein weiterer Insolvenzgrund ist die drohende Zahlungsfähigkeit. Gemäß § 18 Absatz 2 InsO droht dem Schuldner die Zahlungsunfähigkeit, wenn er wahrscheinlich nicht in der Lage sein wird, bestehende Zahlungspflichten pünktlich zu erfüllen.
An dieser Stelle ist frühzeitige Planung wichtig: Erkennt der Geschäftsführer, dass bestehende Zahlungspflichten fristgemäß nicht beglichen werden könnten, so ist eine Risikoanalyse vorzunehmen, um ein Abrutschen in die Zahlungsunfähigkeit zu vermeiden. Um dies sicherstellen zu können, ist es ratsam, tagesaktuelle Liquiditätsplanungen zu machen, um die drohende Zahlungsunfähigkeit abzuwenden.
Deckt das Vermögen des Schuldners nicht mehr die bestehenden Verbindlichkeiten, so spricht man gemäß § 19 Absatz 2 InsO von Überschuldung des Unternehmens. Eine Überschuldung liegt etwa dann vor, wenn es einen nicht gedeckten Kapitalbetrag in der Bilanz gibt.
Der Gesetzgeber gewährt dem Unternehmen noch eine Chance und verneint eine Überschuldung, wenn es zu einer positiven Führungsprognose kommt, also in den folgenden zwölf Monaten anzunehmen ist, dass das Unternehmen in diesem Zeitraum fortgeführt werden kann.
In diesem Zeitraum ist es empfehlenswert, sich Hilfe von Spezialisten zu holen. Wir, als SBS Legal, helfen Ihnen mit unserer jahrelangen Expertise im Handels-, Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht und beantworten Ihnen fachmännisch Ihre Fragen.
Während die Unternehmensinsolvenz auf dem Markt als das Ende des Unternehmens betrachtet wird und aufgrund dessen die Insolvenz zu spät oder gar nicht angemeldet wird, betrachten weder der Gesetzgeber noch die Gerichte die Unternehmensinsolvenz als Scheitern.
Mit dem obersten Ziel der Sanierung kann das Unternehmen durch die Zusammenarbeit mit den Insolvenzverwaltern wieder auf Vordermann gebracht werden und sich wieder und auch besser auf dem Markt platzieren. Eine Umstrukturierung des Unternehmens kann helfen, vorige Fehler zu erkennen und künftig zu vermeiden. Der Insolvenzverwalter kann als neutrale Vermittlungsperson zwischen Schuldner und Gläubigern für bessere Verhandlungsmöglichkeiten sorgen und bei der Einigung über Zahlungsbedingungen helfen.
Unsere Anwälte sind erfahrene Spezialisten des Gesellschaftsrechts und des Insolvenzrechts. Unsere kompetente Beratung und Durchsetzungsstärke können Sie sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich in Anspruch nehmen. Zögern Sie nicht, noch heute Kontakt zu uns aufzunehmen und sichern Sie sich unsere kompetente und professionelle Unterstützung.
Unsere Fachanwälte untersuchen Ihre Situation umfangreich und detailliert, um Ihnen auf bestmöglichem Wege zur Seite zu stehen, um eine drohende Insolvenz zu vermeiden oder Sie bei einem laufenden Insolvenzverfahren rechtssicher zu begleiten.