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Die verdeckte Gewinnausschüttung (im Folgenden: vGA) ist ihrer Begrifflichkeit nach dem juristischen Nebelvokabular zuzuschreiben. Gemeint ist schlicht eine aus dem Gesellschaftsvermögen fließende Zahlung an einen Beteiligten, die andere nicht in der Gesellschaft/Gesellschafter - Beziehung stehende Personen nicht ohne weiteres erhalten. Bevorteilt man sich durch eine solche Leistung, ist darin eine Begünstigung zu sehen, die das Finanzamt entsprechend ahndet. Um ein solches zu verhindern, soll im Folgenden gezeigt werden, wie man sich rechtsgetreu verhält. Ausführliche Infos dazu haben wir in 11 Agendapunkten für Sie zusammengefasst.
1 - Die vGA im Fokus
2 - Verunsicherung bei der Frage nach Vorliegen einer vGA
3 - Besteuerung einer vGA
4 - Die vGA als Gestaltenwandlerin
5 - Konsequenzen einer vGA für die Gesellschaft/-ter/innen
6 - Das Finanzamt mit der Lupe in der Betriebsprüfung
7 - Die transparente Gewinnausschüttung / Vorabausschüttung
8 - Unterschied zwischen vGA und Gesellschafter-Geschäftsführer Gehalt
9 - Die untypische vGA - Firmenwagen, Arbeitszeit und Fortbildung
10 - Abkehr von der vGA - aber wie?
11 - Gesamtbetrachtung - die tückische vGA
Definiert werden kann die Erscheinung der vGA als eine Vermögensminderung oder eine Verhinderung einer Vermögensmehrung einer Kapitalgesellschaft (GmbH, AktG etc.), die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist und zeitgleich keinerlei Bezug aufweist zu einer Ausschüttung aus dem Gesellschaftsvermögen, die hingegen offen erfolgt.
Man unterscheidet die Fälle der vGA, dass ein Vermögensabfluss an einen Gesellschafter erfolgt, ohne dass dafür eine gleichwertige Gegenleistung erbracht wurde und denjenigen Fall, dass Leistungen auf Seiten des Gesellschafters empfangen werden, diese aber nicht entgeltlich abgegolten oder in zu geringer Form ausgeglichen werden. Im Ergebnis wird das Gesellschaftsvermögen auf diese Weise gemindert, ohne dass dies unmittelbar bemerkt wird.
Eine Gewinnausschüttung hingegen, die allseits nachvollziehbar auf einem Gewinnverteilungsbeschluss begründet ist, ist eine offene Gewinnausschüttung. Von der vGA werden dabei all solche Vorteile auf Seiten des Empfängers umfasst, die die Gesellschaft diesem zukommen lässt und die unterdessen den Gewinn der Gesellschaft minimieren. In diesem weiten Sinne ist jeder Vorzug inbegriffen, der auf Kosten des Betriebs dem Gesellschafter zukommt.
Die vGA zeichnet sich demgemäß durch folgende Merkmale aus:
a - Minimierung des Gewinns der Gesellschaft
b - Verhinderung der Vermögensmehrung
c - Vorteile bedingt durch die Gesellschafterposition
Die vGA als Ereignis ist bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens als Besonderheit zu bewerten. Im Körperschaftssteuergesetz (KStG) ist eine Definition des Begriffs der vGA jedoch nicht aufzufinden. Dem Gesetzeswortlaut nach ist lediglich zu entnehmen, dass sich eine derartige Gewinnausschüttung auf das zu versteuernde Einkommen auswirken kann, §8 Absatz 3 Satz 2 KStG.
(2Auch verdeckte Gewinnausschüttungen sowie Ausschüttungen jeder Art auf Genussrechte, mit denen das Recht auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationserlös der Kapitalgesellschaft verbunden ist, mindern das Einkommen nicht.)
Die vorbenannte Definition ist das Ergebnis einer Entwicklung aus zahlreichen Urteilen des Bundesfinanzhofs und niederrangiger Finanzgerichte durch das Institut der Rechtsfortbildung, namentlich der Verfeinerung und Erweiterung der geltenden Rechtsordnung durch Gerichte.
Wenn eine Gesellschaft einen Gewinn erwirtschaftet und einen Teil dieses Gewinns nicht mehr als ein solcher klassifizierbar ist, weil er entsprechend verwendet wurde, kann der Gedanke aufkommen, es handele sich um eine vGA. Das Finanzamt wird dann misstrauisch, wenn das Eigenkapital der Gesellschaft durch Vermögensabflüsse von der Gesellschaft hin zu ihren Gesellschaftern schlüssig nicht begriffen werden kann.
Begründet ist ein solches Verhalten im Gesellschaftsverhältnis und sorgt dafür, dass eine Vermögensvermehrung nicht stattfindet oder eine Vermögensminderung folgt. Beäugt das Finanzamt ein solches Ereignis, wird ermittelt, wie das von der Gesellschaft erwirtschaftete Einkommen erzielt und im Anschluss daran verwendet wird. Überdies wird die Steuerbehörde aufmerksam, wenn die getätigten Zahlungen nicht durch vertragliche Beziehungen einen Rechtsgrund aufweisen können.
Der bereits erwähnte §8 Absatz 3 Satz 2 KStG verbietet all solche Handlungen, die auf vorbenannte Weise zu einer Einkommensminderung führen. Sollte das Finanzamt (im Folgenden: FA) aber solche Vorkommnisse erkennen, prüft es, ob das Einkommen der Gesellschaft möglicherweise zu erhöhen ist. Wenn diese Prüfung zu einer Bejahung führt, ist in der Folge das Einkommen der Gesellschaft nach oben hin zu korrigieren. Bei einem höheren Einkommen ist die Steuer auf das Einkommen und damit die zu zahlende Steuer höher.
An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass außer Betracht bleibt, ob Sie eine solche vGA vorsätzlich oder unwissentlich begangen haben. In jedem Falle ist sodann der Straftatbestand einer vGA zu bejahen.
Alles, was von der Gesellschaft an Steuern erwirtschaftet wird, muss zwingend versteuert werden. Wie bereits ausgeführt, führen vGA zu einer Verminderung der Gesamtvermögensmasse der Gesellschaft, und sorgt auf diese Weise für die Erfüllung des Tatbestands der Steuerhinterziehung, weil weniger Einkommen auch immer weniger Steuern bedeutet, da sich die zu zahlende Steuer prozentual am erwirtschafteten Einkommen bemisst. (10% von 1000 Euro sind absolut mehr als 10 % von 700 Euro, nämlich 100 Euro zu 70 Euro an zu zahlender fiktiver Steuer.)
Die vGA unterliegt dabei der Abgeltungssteuer. Damit das Finanzamt die betreffende Situation richtig einzuordnen vermag, greift sie auf den Fremdvergleich zurück.
Der Fremdvergleichsgrundsatz ist ein Instrument, mit dem man in der Finanzverwaltung feststellen kann, ob eine Rechtsbeziehung zwischen einer GmbH und ihren Gesellschaftern angemessen ist, oder ob sie zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führt. So vergleicht man solche Handlungen stets mit dem Fall, dass der fremde Dritte als alternative Bezugsgröße anstelle der Gesellschafter in den Mittelpunkt rückt: Würden die für die Gesellschafter gewählten Rahmenbedingungen, etwa zum Geschäftsführergehalt oder zu einem privaten Darlehen, auch für fremde Dritte gelten? Wenn die Antwort hierauf positiv ausfällt, bleibt die Handlung vom Verdacht einer verdeckten Gewinnausschüttung entlastet. Andernfalls führt der Vergleich zur Schlussfolgerung, dass die Gesellschafter ihr Verhältnis zu ihrer GmbH zu ihrem persönlichen Vorteil nutzen, um Steuern in unangemessener Höhe zu sparen.
Entsprechend wird das Finanzamt zu ermitteln versuchen, ob das zwischen Gesellschaft und Gesellschafter bestehende Rechtsverhältnis diese Form der Ausschüttung möglich gemacht hat. Dazu gilt es Sachverhaltsrecherche zu betreiben und die Besonderheiten im Einzelfall zu betrachten, um sodann einen rechtswirksamen Vertrag zwischen Gesellschaft und Gesellschafter auszumachen. Verneint man die Existenz eines solchen Rechtsverhältnisses, gibt es also keinen Rechtsgrund, der eine solche Ausschüttung rechtlich rechtfertigt, weswegen immer eine vGA anzunehmen ist. Wird man hingegen fündig, kommt das Rechtsverhältnis auf den steuerrechtlichen Seziertisch:
Besteuert wird die vGA kongruent zur Besteuerung sonstiger Ausschüttungen. Die auf diesem Wege erreichten Einkünfte zählen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen, § 20 Absatz 1 Nummer 1 EStG.
(§ 20 Absatz 1 Nummer 1 EStG :
(1) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören
1.2Zu den sonstigen Bezügen gehören auch verdeckte Gewinnausschüttungen.)
Zeitgleich unterliegen vGA der Abgeltungssteuer in Höhe von 25 %, welche jedoch nach dem Teileinkünfteverfahren steuerbefreit sein können, §3 Nummer 40 EstG. Ebenfalls möglich ist, dass eine vGA als Betriebseinnahme kategorisiert wurde, wenn die GmbH-Beteiligung vom Gesellschafter im Gesellschaftsvermögen gehalten wird. Zu denken ist dabei an Betriebsaufspaltungen.
Ist eine Körperschaft als Gesellschafter eingesetzt, werden vGA identisch zu anderen Ausschüttungen behandelt. Im Kontrast zu der Besteuerung natürlicher Personen wird die erfolgte Ausschüttung von der Steuer befreit, wenn das Einkommen der Gesellschaft durch die vGA nicht gemindert wurde.
Die vGA kann in ganz unterschiedlichen Erscheinungsformen stattfinden. Nun folgend soll eine Auswahl dieser vorgestellt sein:
Wieso sollte diese Form von Handlung unter den Begriff der vGA fallen; diese sind doch vollkommen gängig, ja sogar üblich? Doch gilt es zu beherzigen: Wenn das Dasein einer Gesellschaft zu einem Vorzug führt, der anderen wegen ihrer Position als Nicht-Gesellschafter nicht zusteht, sind die denkbaren Fälle im Lichte der vGA häufig kritisch zu beäugen. Eine Nutzung solcher Privilegien aus der Gesellschafts-/Gesellschafter-Position heraus müssen demgemäß rechtlich akkurat ausgefertigt sein, um Vorteile gesetzeskonform ziehen zu können.
Zusammenfassend kann gesagt werden, dass das Finanzamt dann hellhörig wird, wenn der Gesellschafter sich unter zu Hilfenahme der Gesellschafter-Gesellschaft-Beziehung privat bereichert und die Gesellschaft so schädigt, dass der Gewinn der Gesellschaft auf dem Papier geringer ist als er tatsächlich wäre, wenn diese Form der Handlung nicht vorgenommen würde.
Insofern kann man das Verhalten des FA als die Rückabwicklung aller getätigten Betriebsausgaben verstehen, die diesem Schema entsprechen. In der Folge sind die Steuern neu zu erfassen, weil der Gewinn höher angesetzt wird. Die beteiligten Gesellschafter haben die erworbenen Einkünfte umzuqualifizieren und ggf. ist die Abgeltungssteuer fällig.
Isoliert man den Vorwurf der Straftat von dem durch eine vGA für die Beteiligten entstehenden Aufwand, der sich in der Richtigstellung und der dafür aufgewendeten Zeit im Nachgang an eine vGA ausdrückt, ist in jedem Falle anzuraten, durch bewusstes und rechtmäßiges Handeln die dadurch entstehende Ärgerlichkeit zu vermeiden.
Ausgaben der Gesellschaft verringern das Einkommen. Ist die Ausgabe jedoch als vGA zu klassifizieren, wird die Verminderung des Vermögens als nicht erfolgt betrachtet. Die Summe der vGA wird außerhalb der Bilanz dem Gewinn der Gesellschaft hinzugerechnet. Die sich daraus konstruierende Summe wird herangezogen, um die Körperschaftssteuer, Gewerbesteuer und den Solidaritätszuschlag zu berechnen.
Überdies trifft die Gesellschaft eine Informationspflicht dahingehend, die anderen Gesellschafter zu informieren, dass gegenüber der GmbH ein Rückzahlungsanspruch begründet werden könnte.
Der Abfluss des Vermögens von Seiten der Gesellschaft hin zum Gesellschafter begründet für den Gesellschafter Einkünfte aus Kapitalvermögen.
Für diese Form der Einkunft hat der Gesellschafter Abgeltungssteuer zu zahlen. Wenn der Fall vorliegt, dass eine Gewinnausschüttung als Einkunft aus nicht selbstständiger Tätigkeit erklärt wird, sind die Einkünfte in Kapitaleinkünfte umzuwandeln. Dem Gesellschafter ist jedoch gestattet die von ihm gemachten Angaben nachträglich abzuändern, wenn eine vGA seitens der GmbH festgestellt wurde. Hierbei kommt der §32a KStG zum Tragen, der Bezug nimmt auf die Hemmung der Verjährung.
(32a KStG (1) 1Soweit gegenüber einer Körperschaft ein Steuerbescheid hinsichtlich der Berücksichtigung einer verdeckten Gewinnausschüttung erlassen, aufgehoben oder geändert wird, kann ein Steuerbescheid ..gegenüber dem Gesellschafter, dem die verdeckte Gewinnausschüttung zuzurechnen ist, …, erlassen, aufgehoben oder geändert werden.)
Häufig werden benannte Vorgänge von Seiten des Finanzamts bei einer Betriebsprüfung aufgedeckt. Zeigt die auf innerbetriebliche Vorgänge gerichtete Lupe des Finanzamts eine vGA auf, die, und das ist wesentlich,
a - das steuerpflichtige Einkommen von Gesellschaftern
b - das Einkommen der Gesellschaft
schmälert, sind derartige Verfahrensweisen rückabzuwickeln. Die Gesellschaft hat entsprechend hohe Nachzahlungen zu erwarten. Im denkbar schlechtesten Fall erhebt das FA Anklage wegen versuchter Steuerhinterziehung. Auch bei den zu den vorgestellten ähnlichen Fällen sind die Prüfenden zum Verharren mit der Lupe angeregt, nämlich dann, wenn nahe Angehörige der Gesellschafter Vorzüge durch die Gesellschaft erlangen oder vertragliche Abreden fehlen.
Überprüft das Finanzamt die Geschäftsunterlagen der Gesellschaft und trifft auf Rechtsverhältnisse mit fremden außerhalb der Gesellschaft stehenden Personen, die von denjenigen einer reinen Geschäftsbeziehung abweichen, entsteht schnell der Verdacht einer vGA.
Aufmerksamkeit erfahren Zahlungen von der Gesellschaft an Personen, die mit einem Gesellschafter in Verwandtschaft stehen oder Angehörige sind. Beispielhaft soll angeführt werden, wenn der Sohn des Gesellschafters bei der Gesellschaft angestellt ist und das ihm zukommende Gehalt weit über das hinausreicht, was ein durchschnittlicher anderer Arbeitnehmer in seiner Position zustehen würde. Dabei ist die Differenz zwischen üblichem Gehalt und dem was dem angestellten Angehörigen tatsächlich zufließt der Betrag der verdeckten Gewinnausschüttung ist, den es sodann nachträglich zu versteuern gilt.
Für ebenso viel Skepsis bei den Behörden sorgt der Fall, dass unklare, nicht eindeutige Vertragsverhältnisse bestehen oder solche, die den Gesellschafter im Nachhinein deutlich bevorteilen.
Verdeutlichen kann man dies an einem Beispiel, bei dem der Gesellschafter einer GmbH mit über 50% Gesellschaftsanteilen sein Gehalt um 3000€ pro Monat erhöht, ohne dies vertraglich detailliert abzufassen. Wenn es für die Monate Januar bis Juni keine derartige vertragliche Abrede gab, liegt eine vGA in Höhe von 30.000€ vor.
Sollte das Finanzamt zu dem Schluss kommen, dass die Gewinnermittlung nicht glaubhaft vollzogene werden kann, und die Besteuerungsgrundlagen entsprechend zu bezweifeln sind, ist es am Finanzamt den erzielten Gewinn zu würdigen. Der sich daraus ergebende Wert wird als Bezugspunkt herangezogen, um die Differenz automatisch als vGA zu bewerten, worauf sich wiederum Gewerbesteuer und Körperschaftssteuern erhöhen.
Nur dasjenige, was versteckt ist, erzeugt Skepsis. Gleichwohl gibt es die Möglichkeit eine Gewinnausschüttung vorzunehmen, die vertraglich manifestiert ist und in jeder Hinsicht detailreich beschrieben. Auf diesem Wege kann bspw. der Gewinn des laufenden Geschäftsjahres ausbezahlt werden.
Grundsätzlich gilt, dass erst wenn ein Geschäftsjahr absolviert ist, vollends beziffert werden kann, in welcher Höhe ein Jahresüberschuss bzw. der bilanzielle Gewinn der GmbH vorliegt; und erst jetzt kann die Ausschüttung der Gewinne vorgenommen werden. Gesellschafter der GmbH jedoch sind fähig Gewinne auszuschütten, noch bevor der Jahresüberschuss festgestellt worden ist. Insoweit können sie eine Schätzung des erwarteten Jahresüberschusses vornehmen und eine sog. Vorabausschüttung vereinbaren und anweisen.
Um dem FA den unbehinderten Blick auf eine solche offene Gewinnausschüttung zu geben, ist die Fassung eines wirksamen Vorweg-Gewinnverwendungsbeschlusses notwendig.
Dabei gilt es folgende Kriterien zu beachten:
a - Erwarteter Jahresgewinn wurde kaufmännisch sorgfältig beurteilt
b - Nachvollziehbare Unterlagen, die den Vorgang durchsichtig machen
c - Auszahlung ohne Beeinträchtigung des Stammkapitals
Ist man Gesellschafter eine Gesellschaft ist man befähigt sein Gehalt selbst festzulegen. Allerdings gilt hier Sorgfalt walten zu lassen, um zu verhindern, dass das FA in der Auszahlung eines übermäßigen Gehalts eine vGA annimmt. Als Voraussetzungen zur Bejahung einer solchen vGA gelten:
Neben den bereits vorgestellten Formen der vGA kommen auch solche in Betracht, die den Rahmen des arbeitsvertraglichen Inhalts bieten. In Betracht kommen dabei etwa der Firmenwagen, die Gestaltung oder die Länge der Arbeitszeit.
Gesetz dem Fall, dass der Geschäftsführer-Gesellschafter vertraglich mit der Gesellschaft festsetzt, dass, wenn seine Arbeitsleistung diejenige übersteigt, für die sein Gehalt als Gegenleistung ausbezahlt wird, diese Arbeitsleistungen auf einem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben werden. Auf diesem Wege ist es möglich, geldwerte Vorteile auszumachen, weswegen das FA solche als eine Methode der vGA ansieht.
Begründet wird dies damit, dass der Geschäftsführer eine Position mit Verantwortung innehat und sich entsprechend verpflichtet, zu jedem Zeitpunkt für die Belange der Gesellschaft zuständig zu sein; in diesem Sinne spricht man von Allzuständigkeit. Auch wenn die zu erledigenden Arbeiten über das hinausgehen, was arbeitszeitvertraglich festgelegt ist, hat er diese vorzunehmen. Sollte der Geschäftsführer die Überstunden jedoch über ein Arbeitszeitkonto ansammeln, nutzt er geldwerte Vorteile. Demgemäß liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor (BFH Urteil vom 11.11.2015, Az. I R 26/15).
Der Gesellschafter-Geschäftsführ kann wie ein normaler Arbeitnehmer auch einen Firmenwagen nutzen. Um eine Klassifizierung als vGA zu vermeiden, ist er in Bezug auf die Nutzung wie ein normaler Angestellter zu behandeln. Dies gilt es rechtsgetreu im Geschäftsführer-Vertrag festzuhalten.
Nutzt der Geschäftsführer den Firmenwagen privat, ist das eindeutig zu regeln: Damit gemeint ist eine eindeutige Benennung, dass das Fahrzeug am Wochenende, im Urlaub und außerhalb der regulären Arbeitszeiten als Fortbewegungsmittel genutzt werden darf. Für eine solche Legitimation durch Vertrag ist ein Beschluss der Gesellschafterversammlung notwendig.
Da der Geschäftsführer wie ein Arbeitnehmer behandelt wird, sind die durch das Fahrzeug erzeugten Kosten gewinnmindernd absetzbar. Der entstehende geldwerte Vorteil kann durch die 1 %-Regelung oder aber nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt werden. Dabei wird entweder 1 % des Neuwerts des Fahrzeugs (300€ bei 30.000€ Neuwert) versteuert oder die fahrzeugführende Person erfasst jede gemachte Fahrt in ein Fahrtenbuch und notiert dabei alle Details wie Anlass, km, Datum, Zeit.
Alternativ kann ein Nutzungsverbot für den privaten Gebrauch des Fahrzeugs formuliert werden. Auch hier steht der Geschäftsführer in der Beweispflicht hinsichtlich der Tatsache, dass das Fahrzeug nur für Dienstzwecke genutzt wird. Die Beweisführung erfolgt anhand eines Fahrtenbuchs.
Wenn das Unternehmen eine Fortbildung finanziert, erwachsen der Firma entsprechend Vorteile, weil der Geschäftsführer diese bei der Arbeit einbringen kann. Dies gilt jedoch nur für all jene Fortbildungen, deren Inhalte dem Tätigkeitsfeld der GmbH entsprechen. Für Seminare mit dem Thema Persönlichkeitsentwicklung, ist das FA der Vermutung einer vGA nahe, da ein solches als Privatvergnügen klassifiziert ist. Dem Geschäftsführer ist angeraten, die im Seminar erlangten Kenntnisse im Berufsalltag einsetzen zu können. Überdies sollte der Kreis der Teilnehmenden homogen sein, was anhand von diesbezüglichen Unterlagen, und Belegen nachgewiesen gehört.
Angenommen man befindet sich in der unsicheren Position darüber zu befinden, ob man durch eigenes Handeln eine vGA bewirkt hat oder nicht. Entsprechend wäre eine Art richtungsgebender Fragen-/Aussagenkatalog sinnvoll, an dem man sich orientieren kann und der einem in einer solchen Situation befindlichen Person eine Ausrichtung vorgibt. Diesem Anliegen sollen folgende Fragen/Aussagen gewidmet sein:
Wie sie sehen, ist jede vertragliche Vereinbarung, jede Absprache und jede von der Gesellschaft vorgenommene Handlung zu prüfen. Um in der Fülle durch die Gesellschaft vorgenommener Handlungen nicht den Überblick zu verlieren und das Auge für vertragliche Exaktheit zu wahren, ist empfohlen, einen Experten mit entsprechender Expertise hinsichtlich Rechtsprechung und auftretender vGA-Formen heranzuziehen.
Schnell findet man sich wieder in einem Szenario, in welchem eine vGA diagnostiziert wird, ohne jemals einen Gedanken daran verloren zu haben, das vorgenommene Handeln würde diesen Tatbestand erfüllen. Um sich einen steuerlichen Fallstrick dieser Art samt Zeit-, Finanz- und Nervenaufwand zu ersparen, ist angeraten, das Vorbenannte im Vorfeld prüfen zu lassen. Wir helfen Ihnen dabei rechtlich auf ebenem Boden zu stehen, und die Unsicherheit über eine verbotene Handlung durch vGA aufzulösen.
Als Anwälte im Steuerrecht haben wir die nötige Expertise und sind Ihr Partner in Sachen der verdeckten Gewinnausschüttung! Die vGA birgt ob ihrer Eigenart der unterschiedlichen Ausformung ihrer selbst eine unvorhergesehene Gefahr für Nachzahlungen an das Finanzamt. Um dieser Gefahr zu begegnen und einer etwaigen Unbedarftheit rechtliche Grundlage zu geben, unterstützen wir Sie gerne bei einer exakten Prüfung aller von der Gesellschaft vorgenommen Handlungen, nämlich allen Verträgen und schriftlichen Absprachen, und sorgen auf diesem Wege für umfängliche Rechtssicherheit.
Unsere Anwälte sind erfahrene Spezialisten des Steuerrechts. Mithilfe und der direkten Zusammenarbeit mit unserer inhouse Steuerberatung von SBS TAX sind wir der perfekte Ansprechpartner für Anliegen in Bezug auf Steuern und Recht. Unsere kompetente Beratung und Durchsetzungsstärke können Sie sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich in Anspruch nehmen. Zögern Sie nicht, noch heute Kontakt zu uns aufzunehmen und sichern Sie sich unsere kompetente und professionelle Unterstützung.