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Die Verkürzung der Verjährung: ist sie wirksam?


Verträge begleiten uns im Alltag in den verschiedensten Formen. Sei es ein Arbeitsvertrag, ein Autokauf oder Handyvertrag. Die meisten haben monatlich viele Verträge laufen und regelmäßig werden neue geschlossen und andere beendet. Neben der Dauer von Verträgen stellt sich dabei insbesondere die Frage, wie lange ein Anspruch aus einem Vertrag besteht. Was bedeutet Verjährung genau? Wann verjährt ein Anspruch? Wann ist er wirksam? Wie können Verjährungen abweichend geregelt werden? Dazu im folgenden Artikel.

Was genau bedeutet Verjährung?

Verträge gewähren Ansprüche für die Parteien. Diese Ansprüche können allerdings nicht ein Leben lang geltend gemacht werden, sondern nur in einem begrenzenden Zeitraum, damit ein Rechtsfrieden eintreten kann. Die regelmäßige Verjährungsfrist richtet sich nach § 195 BGB und beträgt drei Jahre. Die Frist beginnt mit Ende des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden ist, und endet am letzten Tag des dritten Jahres. Allerdings können auch besondere Verjährungsfristen gelten.  So kann beispielsweise der Anspruch auch speziell geregelt sein und bereits ab dem Tag beginnen, an welchem der Anspruch entstanden ist. Ein Gewährleistungsanspruch für den Kauf einer Sache besteht beispielsweise für eine Frist von zwei Jahren, wobei der Fristbeginn mit der Übergabe der Sache startet. Es ist daher genau zu schauen, um welchen Anspruch es sich handelt und welche Fristen gelten.

Die Verkürzung der Verjährung

Viele Unternehmen setzen mittlerweile auf die Verkürzung der Verjährung mithilfe einer Klausel. Wie beispielsweise: 

“Alle Ansprüche aus diesem Vertrag verjähren in 12 Monaten gerechnet ab dem Schluss des Monats, in dem der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsberechtigte Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Für einen eventuellen Ausgleichsanspruch beginnt die abgekürzte Verjährungsfrist frühestens ab dem Schluss des Monats, in dem die einjährige Geltendmachungsfrist endet. Unabhängig von der Kenntnis des Anspruchsberechtigten verjähren die Ansprüche aus diesem Vertrag in jedem Fall spätestens in vier Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Die vorstehenden Regelungen zur Abkürzung der Verjährungsfrist gelten nicht in den Fällen des § 202 BGB (Haftung wegen Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und bei grobem Verschulden).”

Das Gericht beschäftigt sich immer wieder mit derartigen Klauseln und kommt dabei immer wieder zu dem Ergebnis, diese sind wirksam. Es müssen daher die Ansprüche innerhalb der geregelten Zeit, wie im obigen Beispiel innerhalb von 12 Monaten geltend gemacht, also gerichtlich eingeklagt werden. 

Unwirksame Verkürzung der Verjährung

Im Jahr 2015 hat der BGH allerdings auch ein Urteil gefällt, wo er eine Verjährungsklausel als nicht zulässig empfand (BGH, Urteil vom 29.04.2015 Az.: VIII ZR 104/14). Vorliegend wurde ein gebrauchter PKW erworben bei dem sich aufgrund eines Produktionsfehlers später erhebliche Korrosionsschäden zeigten. Dem Kaufvertrag lagen die AGB des Zentralverbandes des Kraftfahrzeuggewerbes (ZdK) von März 2008 zugrunde. Die AGB sehen eine auf ein Jahr verkürzte Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche vor, nehmen Ansprüche auf Schadensersatz aber von den Bestimmungen für Sachmängel aus. Nachdem der Händler die Beseitigung der Schäden unter Hinweis auf die Verjährung verweigert hatte, begehrte die Kundin Schadensersatz. Der BGH entschied, dass die Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Sachmängeln in den AGB des ZdK intransparent und damit unwirksam sei. Nach Ansicht des BGH geht aus den Klauseln nicht deutlich hervor, binnen welcher Frist Schadenersatzansprüche wegen Verletzung einer Nacherfüllungspflicht verlangt werden könnten.

Wie lässt sich eine Verjährung verhindern?

Die Verjährung kann allerdings auch verhindert werden, dafür muss gerichtlich der Anspruch gesichert werden, durch einen Mahnbescheid oder die Erhebung einer Klage. Entscheidend ist, dass es sich nicht um eine einfache Mahnung handelt, denn diese ist nicht ausreichend. Wichtige Vorschriften sind dafür §§ 203 ff. BGB, welche für die Hemmung der Verjährungsfristen sorgen. Sonst besteht auch noch die Möglichkeit, dass falls das Gegenüber dazu bereit ist, über den Anspruch zu verhandeln, denn es lassen sich auch einvernehmliche Lösungen finden, oder es kann auch auf einen Anspruch verzichtet werden. Allerdings wird dies wohl regelmäßig nicht der Fall sein, wenn bereits die Verjährung bewusst versucht wurde zu verkürzen.



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